Dann müssten wir zum einen ein anerkannter Naturschutzverband sein. Zum anderen dürfte das Betretungsrecht trotzdem nicht unter die zulässigen Klagen fallen, sondern nur die hier beschriebenen Fallkonstellationen.Frage: Wenn auf Grund des Naturschutzes in Baden-Württemberg (oder auch anderswo in Deutschland) weiter gehende Regelungen als im jeweiligen Waldgesetz getroffen wurden oder werden, darf die DIMB dann klagen?
https://www.umweltbundesamt.de/them...onales/umweltrecht/rechtsschutz-verbandsklage