Rechtslage in Bayern - Diskussionsthread

Das ergibt sich ja schon aus der StVO und die wird bei euch vermutlich auch auf Trails gelten. Bei uns in AT ist das jedenfalls so.
 
Das ergibt sich ja schon aus der StVO und die wird bei euch vermutlich auch auf Trails gelten. Bei uns in AT ist das jedenfalls so.
Das die StVO auch auf Feld- und Waldwegen gilt, wird eigentlich auch in jedem Gerichtsurteil von den Richtern klargestellt (z.B. beim Aichacher Urteil). Wortlaut ist immer, die StVO gilt dort, wo tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet.
 
Ja, aber was, bitte, soll aus der STVO hervorgehen? Bitte den einschlägigen § dazu angeben.
 
Beginnt schon bei § 1 Abs 1

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Abs 2 Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

In § 3 dann die Regeln zur Wahl der Geschwindigkeit. Am Trail musst du halt auf halbe Sicht fahren.


Ich denke, damit ist klar, wie man am Trail eigentlich fahren müsste. ;)
 
Es ging doch um den Fußgängervorrang ... wo steht der in der STVO?
 
Es ging darum, dass hier behauptet wurde, der Fußgängervorrang ergäbe sich aus der STVO.
 
ich denke schon, dass man das aus § 1 ableiten kann und stellt sich ja auch erst mal die Frage, was der Vorrang im Sinne des Art 28 des BayNatSchG zu bedeuten hat.
 
1. ist das eine bundesweite Regelung, also hier OffTopic.
2. erfolgt eine Gleichstellung nur bezüglich verhaltensrechtlicher Regelungen. Der E Scooter bleibt trotzdem ein Kraftfahrzeug.
 
Kurze Frage,
bald bekommen wir ja neben dem Pedelec Zuwachs in der Fahrradfamilie.
E Scooter sollen dem Fahrrad gleichgestellt werden.

Darf man dann bald mit dem E Scooter die Trails rocken ?

Frage für einen Freund.
Bei solchen Freunden die sowas fragen und in Erwägung ziehen würde ich sagen das sie schlechter Umgang ist
 
Ich bin aus Salzburg und war am Wochenende mit der Family in Teisendorf unterrhalb des Teisenbergs wandern. Der Weg, den wir gegangen sind, war ein sehr schöner, kilometerlanger Singletrail mit vielen Kurven, Brücken und einfachen Wurzelpassagen. Kurz nach dem Beginn sah ich auf einmal ein rundes Schild an einer Weggabelung, das sich gleich danach als allgemeines Fahrverbotsschild entpuppte. 😢 Wie man es von uns in Österreich kennt, hätte ich eher auf ein Fahrverbotsschild mit einem Rad in der Mitte gedacht. Es war aber ein allgemeines Schild, wie ich es aus dem Straßenverkehr kenne.

Ist das Schild nun zulässig oder nicht? Der Weg ist breit genug, dass man gefahrlos mit Bike oder zu Fuß aneinander vorbeikommt. Ich hätte mir nämlich vorgenommen den Trail mal zu fahren, da er echt perfekt ausschaut und wollte mal fragen, was ihr davon hält? Ist es in Bayern auch schon so, dass Verbotsschilder trotz der toleranteren Gesetzeslage einzuhalten sind oder ist das nicht gesetzeskonform?

Ich denke eher an die zweite Möglichkeit, aber ich kann mich natürlich auch täuschen, da ich schon sehr oft in Bayern (Gegend um Bad Reichenhall) biken war und es nie Probleme gab. Da das Gebiet dort durch den Stoißer Alm Trail schon seit Ewigkeiten befahren wird, würde mich das sehr wundern. Was meint ihr? Ich bitte um eure Einschätzung. Dankeschön! 🙏 :bier:
 
Ich kenne die Gegend aber nicht den speziellen Weg den du ansprichst, zumindest nicht anhand deiner Beschreibung. Am Teisenberg gibt es sehr sehr viele Wege (von denen die meisten ohne Verbotsschilder auskommen) und ich kann mir schon vorstellen, dass einzelne über private Grundstücke führen und erstmal für ungeeignet befunden werden (von den Eigentümern).
Wenn du auf der sicheren Seite sein willst: Schild befolgen und bei den Behörden nachfragen/klagen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Eigentümer eigentlich KFZ abhalten will aber sich nicht mit dem Schilderwald auseinandersetzen wollte und das erstbeste (oder wie bei dir aus dem Straßenverkehr bekannte) Verbotsschild angebracht hat.
Da der Teisenberg wichtig ist für die Gemeinde wäre mein Vorschlag erstmal bei der DAV Sektion Teisendorf nachzufragen. Mwn setzen die sich auch dafür ein, dass am Teisenberg gefahren werden darf. Vielleicht können die dir ja auch eine alternative Route/Abzweigung nennen ;)
 
Ein Verkehrszeichen darf nur durch die Straßenverkehrsbehörde aufgestellt werden.

Die Sperre eines Weges bedarf nach dem BayNatSchG der Zustimmung durch die untere Naturschützbehörde (Art. 33, 34 BayNatSchG).
 
Ich kenne die Gegend aber nicht den speziellen Weg den du ansprichst, zumindest nicht anhand deiner Beschreibung. Am Teisenberg gibt es sehr sehr viele Wege (von denen die meisten ohne Verbotsschilder auskommen) und ich kann mir schon vorstellen, dass einzelne über private Grundstücke führen und erstmal für ungeeignet befunden werden (von den Eigentümern).
Wenn du auf der sicheren Seite sein willst: Schild befolgen und bei den Behörden nachfragen/klagen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Eigentümer eigentlich KFZ abhalten will aber sich nicht mit dem Schilderwald auseinandersetzen wollte und das erstbeste (oder wie bei dir aus dem Straßenverkehr bekannte) Verbotsschild angebracht hat.
Da der Teisenberg wichtig ist für die Gemeinde wäre mein Vorschlag erstmal bei der DAV Sektion Teisendorf nachzufragen. Mwn setzen die sich auch dafür ein, dass am Teisenberg gefahren werden darf. Vielleicht können die dir ja auch eine alternative Route/Abzweigung nennen ;)
Ich meine den Waldlehrpfad (https://petra-und-peter.de/wanderungen/wandern-in-bayern/waldlehrpfad-und-skulpturenweg-teisendorf/). Auf Karte ist das der gelb markierte Weg. Deine Interpretation könnte wirklich stimmen, dass er einfach den KFZ Verkehr, der eigentlich gar nicht möglich ist, abhalten will. Die querenden Forststraßen lassen das vermuten. Ich werde mich wie vorgeschlagen mit dem DAV Teisendorf in Verbindung setzen und mal dort nachfragen. Herzlichen Dank für den Tipp! 👍 🙏
 
Ein Verkehrszeichen darf nur durch die Straßenverkehrsbehörde aufgestellt werden.

Die Sperre eines Weges bedarf nach dem BayNatSchG der Zustimmung durch die untere Naturschützbehörde (Art. 33, 34 BayNatSchG).
Danke für deine Infos! 🙏 Das klingt logisch. Ich werde mich, wie schon oben geschrieben mit dem DAV Teisendorf in Verbindung setzen und bin gespannt, was die sagen. (;
 
Ein Verkehrszeichen darf nur durch die Straßenverkehrsbehörde aufgestellt werden.

Die Sperre eines Weges bedarf nach dem BayNatSchG der Zustimmung durch die untere Naturschützbehörde (Art. 33, 34 BayNatSchG).
In der Theorie richtig, aber auf den Schildern steht normalerweise nicht wer sie aufgestellt hat. Deshalb:
Wenn du auf der sicheren Seite sein willst: Schild befolgen und bei den Behörden nachfragen/klagen.
 

In Bayern sind Trails jetzt per Gesetz verboten.​

Falsch.
Nach wie vor gilt in Bayerns Wäldern das Naturschutzgesetz und damit freies Betretungsrecht zu Erholungszwecken. Biker dürfen demnach auf geeigneten Wegen fahren. In der veröffentlichten Verwaltungsvorschrift vom Dezember 2020 wurde die Ermessensgrundlage konkretisiert. Diese soll die Behörden in der Beurteilung unterstützen, ob ein Weg „geeignet“ oder „ungeeignet“ fürs Biken ist.

Das steht auf der Seite des Vereins Südostbayernbike.
 
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