Wir waren am Seehaus schon oft zur Einkehr. Bisher hatten sie glaub ich nur einmal geschlossen, wenn wir vorbei kamen. Aber das ist hier OT.

@allmaechdna: Was willst du uns eigentlich die ganze Zeit sagen? Erst schreibst du, dass rund um den OK alles verboten sei, fährst aber offensichtlich dort selber. Wedelst mit Gerichtsurteilen rum, die dich aber selber anscheinend nicht interessieren.

Und jetzt kommst mit einem "Faktencheck" zum neuen Bundeswaldgesetz, bei dem nur ein Teil der Wahrheit enthalten ist.
Zudem schaffe es Rechtssicherheit "über die bereits bisher von Verwaltungen und Gerichten geübte Praxis, dass Mountainbiking nur auf Straßen und geeigneten Wegen im Wald stattfinden soll". Sogenanntes Downhill-Mountainbiking wäre Klement zufolge "dann nicht zulässig, wobei man im Einzelfall darüber streiten kann, ob es nach geltendem Recht zulässig ist".
Allein diesen Absatz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen....es schaffe Rechtssicherheit, aber im Einzelfall kann man darüber streiten!?

Egal, wenn inzwischen so Faktenchecks aussehen, dann wundert mich nichts mehr. Aber wenn du darüber diskutieren willst, dann mach das wenigstens in einen der zig Themen, die extra dafür existieren....ach, da hast dich ja schon vor längerem verabschiedet 🫣
 
stimmt ja- seit der "Forstreform" 2005 gibt es ja die
Forstverwaltung mit den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten- die haben Dienstkleidung und ich glaube bei offiziellen Terminen müssen die das auch tragen. Das meinst du?
Die Bayrischen Staatsforsten mit ihren 41 Forstbetrieben, die ausschließlich den Staatswald bewirtschaften.
Da haben die Förster so Outdoorkleidung und die "Roten Jacken" BAYSF- nachhaltig wirtschaften. Na wir hoffen es mal.
 
@allmaechdna: Was willst du uns eigentlich die ganze Zeit sagen? Erst schreibst du, dass rund um den OK alles verboten sei, fährst aber offensichtlich dort selber. Wedelst mit Gerichtsurteilen rum, die dich aber selber anscheinend nicht interessieren.
Was hat Eigeninteresse und dem was öffentlich komuniziert wird zutun?
Wenn man wo fremd ist dann Informiert man sich in der Regel in 2024 im Internet und da steht das halt nunmal so auf einer seriös erscheinenden Seite die nicht von irgendwo und irgendwem kommt ...

Aufs Walberla darf man auch nicht, ich fahr trotzdem ... wie Du das handhabst bleibt Dir überlassen.

Wenn man was bewegen will muss halt sowas auch mal ans Licht .... sonst dreht man sich ständig im Kreis.

Solange es Leute gibt die im Internet voller stolz ihre Hobby Bauarbeiter Qualitäten präsentieren ist es sowieso ein wedeln gegen Windmühlen.
 
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Zusammengefasst stellt sich das ganze also so dar:

Die Behauptung des Lift- und Bikepark-Betreibers in der hier gezeigten Broschüre, dass schmale Wege per se ungeeignet seien und dort also nicht gefahren werden dürfe, ist unrichtig und entspricht nicht der Rechtslage und Rechtsprechung.

Entsprechend der Rechtslage in Bayern darf auf jedem geeigneten Weg gefahren werden.

Die Sperrung des "Winterwanderweges / "Fürstenbrunnensteig" mit Begründung Art. 28 BayNatSchG ist rechtlich fragwürdig oder unwirksam, sollte jedoch im Sinne des gesunden Menschenverstandes und eines konstruktiven Miteinander respektiert werden.

Die Aussage "Radfahren nur auf befestigten Wegen" des Herrn Landrats ist absolut unrichtig.
 
Die Sperrung des "Winterwanderweges / "Fürstenbrunnensteig" mit Begründung Art. 28 BayNatSchG ist rechtlich fragwürdig oder unwirksam, sollte jedoch im Sinne des gesunden Menschenverstandes und eines konstruktiven Miteinander respektiert werden.
Zitat aus Art. 27 BayNatSchG
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
...
(3) ... 3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
Der Art. 28 BayNatSchG enthält keinerlei Ermächtigung für irgend welche Sperrungen.


Die Aussage "Radfahren nur auf befestigten Wegen" des Herrn Landrats ist absolut unrichtig.
Leider plappern Personen in solchen Ämtern auch nur nach, was Ihnen irgend ein anscheinend Vertrauenswürdiger mal vorgesagt hat. Und bei denen gehe ich inzwischen davon aus, dass viele einen ganz normalen Pfad schon als "befestigt" ansehen.
 
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Der Art. 28 BayNatSchG enthält keinerlei Ermächtigung für irgend welche Sperrungen.
Richtig, so ist es.

Bei der Sperrung des "Winterwanderwegs" steht jedoch auf dem Schild "gem. Art 28,1 BayNatSchG". Nach 28,1 gebührt dem Fußgänger der Vorrang.

Man geht wohl davon aus, dass der Weg zu sperren sei, wenn dieser Vorrang nicht sichergestellt ist, weil der Weg schlecht einsehbar ist u.ä. Das ist natürlich Unsinn.

Ich bin ja bereits verpflichtet, dann nicht mehr zu fahren, wenn ich nicht sicher bin, jedem Fußgänger, der plötzlich auftaucht, den Vorrang zu gewähren. Damit hängt aber die "Wegeeignung" und das Befahrensrecht wiederum individuell vom Fahrer und seinen Fähigkeiten ab. Haben wir schon vielfach diskutiert.
 
Mich wundert die Diskussion ehrlich gesagt etwas, ich dachte das Thema mit der „Wegeignung“ wäre hiermit schon längst geklärt 🤷‍♂️
Damit hast Du völlig recht.

Ich habe auch nichts geschrieben, was dem von Dir angeführten Aufsatz entgegen stünde.

Das üblicherweise zur Wegeeignungs- und Wegbegriffs-Frage angeführte Urteil AG Aichach-101C153-17-TE zitiert ja diesen Aufsatz sogar in seiner Urteilsbegründung.

Quod scripsi, scripsi. ("Ten Purchen tsu Poden ferfen").
 
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