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Doch, Punkt 4Forstuniform (gibt es in BY nicht....).
https://www.gesetze-bayern.de/Conte...ich eine,Diensthemd und eine lange Diensthose.
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Doch, Punkt 4Forstuniform (gibt es in BY nicht....).
Die hat glaub ich komische Öffnungszeiten, ich war da schon so oft, hatte aber noch nie offen. Egal ob Wochenende oder unter der Woche.Aber da die Hütte zu hatte,
Allein diesen Absatz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen....es schaffe Rechtssicherheit, aber im Einzelfall kann man darüber streiten!?Zudem schaffe es Rechtssicherheit "über die bereits bisher von Verwaltungen und Gerichten geübte Praxis, dass Mountainbiking nur auf Straßen und geeigneten Wegen im Wald stattfinden soll". Sogenanntes Downhill-Mountainbiking wäre Klement zufolge "dann nicht zulässig, wobei man im Einzelfall darüber streiten kann, ob es nach geltendem Recht zulässig ist".
stimmt ja- seit der "Forstreform" 2005 gibt es ja diehttps://www.gesetze-bayern.de/Conte...ich eine,Diensthemd und eine lange Diensthose
Was hat Eigeninteresse und dem was öffentlich komuniziert wird zutun?@allmaechdna: Was willst du uns eigentlich die ganze Zeit sagen? Erst schreibst du, dass rund um den OK alles verboten sei, fährst aber offensichtlich dort selber. Wedelst mit Gerichtsurteilen rum, die dich aber selber anscheinend nicht interessieren.
Zitat aus Art. 27 BayNatSchGDie Sperrung des "Winterwanderweges / "Fürstenbrunnensteig" mit Begründung Art. 28 BayNatSchG ist rechtlich fragwürdig oder unwirksam, sollte jedoch im Sinne des gesunden Menschenverstandes und eines konstruktiven Miteinander respektiert werden.
Der Art. 28 BayNatSchG enthält keinerlei Ermächtigung für irgend welche Sperrungen.Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
...
(3) ... 3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
Leider plappern Personen in solchen Ämtern auch nur nach, was Ihnen irgend ein anscheinend Vertrauenswürdiger mal vorgesagt hat. Und bei denen gehe ich inzwischen davon aus, dass viele einen ganz normalen Pfad schon als "befestigt" ansehen.Die Aussage "Radfahren nur auf befestigten Wegen" des Herrn Landrats ist absolut unrichtig.
Richtig, so ist es.Der Art. 28 BayNatSchG enthält keinerlei Ermächtigung für irgend welche Sperrungen.
Damit hast Du völlig recht.Mich wundert die Diskussion ehrlich gesagt etwas, ich dachte das Thema mit der „Wegeignung“ wäre hiermit schon längst geklärt