Batterielicht + Unfall = hohes Schmerzensgeld

Typisch....
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"Ein Fahrrad ist grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt."

Die Judikative ist wohl von der Dynamolobby infiltriert...traurig sowas. Aber wenn ich mir die Juristen hier an der Uni so ansehen.....lol....Mit Begriffen wie Dynamo, LED, Lumen wird man die nur Verwirren.
Man sollte sich mal den Spass machen eine Autobatterie auf den Gepäckträger und einen 250W Halogenscheinwerfer vorne ans Rad zu montieren. mal sehen was dann als Argument kommt.
 
Und dafür gibt man dann mindestens 100€ aus und es ist trotzdem verboten und eine Festmontierte Lampe im Wert von 3€ ist erlaubt und leuchtet grad mal schwach auf und die für 100€ leuchtet den ganzen Weg/Straße entlang. Typisch Bürokratie. Keine Ahnung vom Leben. Sollten lieber eine mindest Angabe von Lumen verpflichtend machen, die ihrer Meinung nach ausreichend ist.
 
Wenn man sich das durchliest, dann war ein Punkt, dass das Batterielicht anscheinend schon schach (fast leer) war.

Ob das schwache Licht dann noch heller ist, als ein stinknormales Dynamolicht sei natürlich dahingestellt :D
 
Wenn man sich das durchliest, dann war ein Punkt, dass das Batterielicht anscheinend schon schach (fast leer) war.

Ob das schwache Licht dann noch heller ist, als ein stinknormales Dynamolicht sei natürlich dahingestellt :D

Ich hab mir gedacht, bestimmt so ein "Maunteinbeiker" mit Baumarktrad und -licht :rolleyes:
 
Zeig mir ein halbwegs aktuelles Rennrad, das schwerer ist. Mein Quantec Race CC mit sehr robusten aber günstigen Rahmen wiegt schon nur 9kg, die Rennräder aus den 80ern, die ich gefahren bin haben noch weniger gewogen.
 
also meine akku lampe ist heller wie jedes dynamolichtchen . zudem ja die gasamt leistung einer fahrrad beleuchtung ja max nur 3watt haben darf. vorne 2,4 hinten 0,6. zumindestens hab ich das ma so wo gelesen/gehört.

auf jeden fall ziemlich schwachsinnig das ein rad nur straßentauglich ist wenn das licht das montiert is nur vom dynamo gespeist werden darf. alte lichtanlagen haben nicht ma ne standlichfunktion - vorteil akku/batterie-lampe
 
Bei Rädern unter 11kg ist der Aufprall für den Autofahrer nicht so heftig. Deswegen....
:lol:
Was zählt eigentlich alles zu den 11kg? Das Rad so wie es bestückt und gefahren wird oder nackig?

Ich versteh die Aussagen nur nicht... Selbst wenn die Lampen nur ein bisschen geglimmt haben sollten, dann sieht man das doch? o.o Und wo guckt der Stirnlampenträger bitte hin, wenn man nichtsmehr von der Leuchte sieht? :rolleyes:
 
Ein Batterielicht als einzige Beleuchtung ist laut StVO halt eben nur für Rennräder mit einem Gewicht von <=11Kg zugelassen. Das, und nur das, bedeutet die StVO-Zulassung mancher LED-Lichter.

Ich denke, hier saß wohl mal ein "Teilzeit-Rennradler" im Ausschuss :lol:

Lustig ist, daß wohl mal im Gespräch war, die Regelung auf MTBs mit <=13Kg zu erweitern. Und....? Höre ich da "MTB'ler haben keine Lobby"?:lol:

Wie auch immer... Was ich persönlich interessant finde an dem Artikel ist ein kleines Detail: Just der Clown mit der Helmlampe klagt... Weil nämlich der ja so super zu sehen ist, wenn er sich mal umschaut oder runterschaut :spinner:
 
Ich versteh die Aussagen nur nicht... Selbst wenn die Lampen nur ein bisschen geglimmt haben sollten, dann sieht man das doch

Das ist 'ne berüchtigte Rennstrecke, da läuft alles wie im Zeitraffer. Schmaler Radweg, weitgehend unbeleuchtet, mit Kurven & Gestrüpp, dazu die ganzen Kamikaze-Piloten & Zugedröhnten, die auch im Gegenverkehr überholen ... Da wird's schon mal kritisch. Bei ganz schwachen Funzeln weiß man vor dem Aufprall ja auch nicht, ob da ein Glühwürmchen herumirrt oder was Größeres.
 
Die Urteilsbegründung ist gelinde gesagt eine Frechheit. Batterielampen sollen nicht ausreichend sein. Der Richter soll mal den Versuch wagen einen Trail zuerst mit der "unzureichenden" Batterielampe, etwa einer Betty zu befahren und dann mit der sicheren Dynamofunzel. Danke natürliche Auslese.

"Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Gern möchte ich auf Ihre Fragen im
Einzelnen antworten.

zu 1.
Gemäß * 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) besteht für
Fahrräder generell die Verpflichtung, diese mit fest angebrachten
Beleuchtungseinrichtungen auszurüsten. Im Jahr 1988 wurde in Anlehnung
an eine entsprechende Vorschrift der Schweiz ein neuer Absatz 11 in *
67 StVZO aufgenommen, der Rennräder bis 11 kg Gewicht von dieser
Verpflichtung ausnimmt. Begründet wurde dies mit der Feststellung, dass
übliche Lichtmaschinen Rennreifen unverhältnismäßig stark schädigen
(siehe auch Verkehrsblatt 1988 S. 476). Die Gewichtsbeschränkung hat den
Zweck, dass nur für Rennräder im oberen Preissegment, die wirklich zu
Trainingszwecken und damit in der Regel bei Tageslicht benutzt werden,
die Begünstigung in Anspruch genommen werden darf. Für diese
Fahrradkategorie besteht aber eine Mitführpflicht einer
Batteriebeleuchtung, die bei entsprechenden Sichtverhältnissen fest am
Fahrrad anzubringen und zu betrieben ist. Von der Ausrüstungspflicht mit
Rückstrahlern gibt es allerdings auch für diese Fahrräder keine
Ausnahme.

zu 2.
Ein Rennrad ist gemäß DIN-EN 14781 "ein Fahrrad mit einer Lenkereinheit
mit einem Mehrfachen an Griffpositionen, die eine aerodynamische
Sitzposition gestatten, einem mehrstufigen Kraftübertragungssystem,
einer Reifenbreite von nicht mehr als 28 mm und einer maximalen Masse
von 12 kg für das fertigmontierte Rad.

Sehr geehrter Herr XXX,
ich hoffe, dass meine Antworten für Sie nachvollziehbar sind.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Gerda R."

Oben genannte DIN-Norm besitzt zwar keine Rechtsverbindlichkeit, definiert aber recht eindeutig den Begriff "Rennrad", schließt leider aber Bikes aufgrund der Reifenbreite, warum auch immer, aus.
Das diese Regelungen völlig überholt sind, dürfte allen hier klar sein. Mittlerweile kann man als Radfahrer jedes Auto beleuchtungstechnisch sprichwörtlich in den Schatten stellen. Allerdings befürchte ich, dass ich eine Änderung der Regeln zu meinen Lebzeiten wohl nicht mehr erleben werde.
 
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