Batterielicht + Unfall = hohes Schmerzensgeld

ein Rennrad ist in der StVO und in der StVZO nicht genau definiert, die DIN-Norm zählt da nicht, da es ein Zitiergebot gibt, worauf sich die StVO/StVZO beziehen müßte.
Nach wie vor gilt die 11-kg-Grenze, die sich rechtssicher überprüfen ließe, und zwar per geeichter Waage.
Es gibt immer noch das Problem des Ausgangsfalles, daß eine Radbeleuchtung und eine Stirnlampe auch zwei verschiedenen Sachen sind, somit wäre eine normale Dynamofunzel am Bike erforderlich und eine z.B. Lupine-Betty am Helm möglich, ohne daß sich aus der StVO/StVZO daraus eine Owig ergeben würde, sieht man von der möglichen Blendung bei aufgedrehter Stirnlampe mal ab.
 
(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muß die Bremsverzögerung - unbeschadet des Abs. 1 Z 1 - einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet.

Damit müssen Stempelbremsen gemeint sein... da heasd:daumen:
 
"Ein Fahrrad ist grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt."

lol, den Richter möchte ich mal sehen, wenn ihm so ein Opi mit der ach so tollen Dynamobeleuchtung und 5 km/h Geschwindigkeit entgegenkommt.
Am Ende denkt sich der Richter noch: Oh wie schön, ein Glühwürmchen....

Wobei der Richter allein natürlich auch nichts für eine veraltete StVO kann.
 
Wieder mal fällt auch mir nur dazu ein: Armes Deutschland!
Apropos, gerade erinnere ich mich auch noch an diese sensationellen Aufkleber, die sich seit einigen Jahren an nahezu jedem modernen und NEUEN Mountainbike befinden, auf denen unmissverständlich steht, dass das Bike nicht der StVo (oder wars die StVZo...?) entspricht. (Ich spreche hier von "normalen" MTBs, weder von irgendwelchen Downhillboliden oder sonstigen unförmigen Freeridern, also von Rädern, mit denen man sich sowohl auf Tour als auch auf dem Weg zum Bäcker oder sonstigen alltäglichen Erledigungen normal bewegen kann)
Mir ziehts in dem Zusammenhang die Schuhe aus, wenn ich mir die Tausenden völlig verfaulter und verkommener "Strassenräder" anschaue, mit denen Omas, Opas und sonstige "Verkehrsteilnehmer" auf deutschen Strassen unterwegs sind. Aber solange irgendwo am Fahrrad ein vergammelter Klumpen befestigt ist, der aufgrund Form und Farbe grob an einen Dynamo erinnert, ist dieses gefährt erstmal zulässig. Das ist ein Faustschlag ins Gesicht eines jeden Mountainbikers, der richtig viel Geld sowohl in Anschaffung als auch Pflege und Unterhalt seines Gefährts investiert (Reifen, Bremsen etc. auf höchstem technischen Niveau...) Und des weiteren sage ich zum ursprünglichen Thema: Meine battriebetriebenen Lampen (und auch die meiner Familienmitglieder), die wir uns im Bedarfsfalle an die Bikes klipsen, sind mindestens so gut wie die meisten modernen Dynamobeleuchtungen, im Regelfall um Klassen besser! Und wer ausnahmsweise mal mit einem etwas schwächeren Akku unterwegs ist, ist für mich deshalb noch lange kein "Schuldiger", den man deshalb gleich richtig in die Pfanne hauen muss.
Gruß NR
 
Ich denke dieses Gesetz wird nie geändert,

Wurde es doch schon vor ein paar Jahren. Wenn es darum geht den Radfahrern Nachteile einzuräumen sind sie ganz schnell bei der Sache. Vorher gab es kein Vorschrift zur Spannungsbegrenzung an Fahrradlichtmaschinen.

TA 24 Fahrradlichtmaschinen

(6) Zum Schutz der Glühlampen gegen Überspannung, z.B. beim Ausfall einer der Glühlampen, ist die Bauart der Lichtmaschine so auszulegen, daß bei einer Last von 60 Ohm (6 V-System) 9 V bzw. 152 Ohm (12 V-System) 16 V nicht überschritten werden.
Vor dieser Änderung konnte man an einen 6V Dynamo eine 12V/6 Watt Lampe betreiben (bin jahrelang mit Nabendynamo und 12V/5Watt Scheinwerfer rumgefahren) oder zwei 6V/2,4 Watt Scheinwerfer in Reihe schalten. Ein Nabendynamo liefert schon ab etwa 15Km/h 12 Volt unter Last.
War dem Gesetzgeber wohl nicht recht, nun müssen Fahrradlichtmaschinen eine Spannungsbegrenzung haben. Der Rest geht ungenutzt auf Masse.
 
Zeig mir ein halbwegs aktuelles Rennrad, das schwerer ist. Mein Quantec Race CC mit sehr robusten aber günstigen Rahmen wiegt schon nur 9kg, die Rennräder aus den 80ern, die ich gefahren bin haben noch weniger gewogen.

sic, selbst meine alte Stahlrennrad mit einem Rahmen von 1995 hatte gerade mal 10,1 kilo. Allenfalls Oldtimer aus den 70er - 80 er Jahren sind älter, aber wer fährt damit im Dunkeln herum?

Zum eigentlichen Thema: die Gesetze sind nun mal so, wie sie sind. Solange sie nicht verfassungswidrig sind, haben sich die Gerichte daran zu halten.
Ob die Regelung sinnvoll ist oder nicht, steht nicht zur Disposition. Hier in Thüringen bin ich noch nie von der Polizei wg "nur" Batteriebeleuchtung angehalten worden, egal ob ich mit RR, Crosser oder MTB unterwegs war, die Polizei weiß auch, dass die "Rennrad Definition" vor Gericht schwierig wird.

Aber wenn ich -wie im Fall- nur mit einer schwachen Batteriefunzel unterwegs bin und es dann kracht, hat man eben verloren.
 
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ich glaub es ist total sinnlos sich an diesem rennrad-'begriff' aufzuhängen. meiner meinung nach ist das kein veralteter sachverhalt, sondern einfach eine veraltete lesart des begriffs an sich. wenn man sich die stvo in bezug auf fahhräder mal anschaut findet man sehr viele ausnahmen für eben genau dieses 'rennrad'.
beispielsweise ist man damit nicht verpflichtet, radwege zu benutzen. andererseits bild ich mir aber auch ein, dass man sie nicht bei dunkelheit benutzen darf (dann macht auch das zugeständnis des batterielichts sinn, da es dann quasi ein notlicht ist, wenn tagsüber die sichtverhältnisse schlecht werden).

so wie ich das sehe bezieht sich der begriff in der stvo auf rennräder, die zur ausübung des (renn)radsports auf der straße bewegt werden. demnach ist es auch scheiß egal, wieviel eure mtbs wiegen, weil sie kein straßen-sportgerät sind.
vorausgesetzt meine auslegung ist richtig, wäre dann bei dunkelheit (bzw nachts) ein batterielicht niemals ausreichend nach stvo, egal auf welchem rad man sitzt (weil rennräder nich nachts usw).

so wie ich das sehe besteht zwischen rennrädern (nach stvo) und dynamolicht-pflicht also überhaupt nicht der zusammenhang den hier alle so gerne sehen (wollen) und mit dem hier argumentiert wird.
ich stimme zu, dass in hinsicht auf batterielicht die stvo überarbeitet werden sollte. was die rennrad-sache angeht glaube ich aber einfach, dass das ein zugeständnis an eine straßenradsport-tradition ist, und nichts mit dem normalen fahrradfahrer (in den augen der stvo) zu tun hat.
 
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Halt Matze, wenn eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet worden ist (mit Z. 237, 240 oder 241) muss jedes Fahrrad diesen Weg benutzen, sofern dies mit angepasster Geschwindigkeit geschehen kann. Rennräder bilden dabei keine Ausnahme. Auch die Behauptung, dass Rennradfahrer nachts nicht fahren dürfen, habe ich noch nie gehört, zumal sie falsch ist.

Die Gesetze und Regelungen entstammen einer Zeit als nicht einmal alle Rennräder die 11-Kilogramm-Grenze unterboten und nicht einmal Gedanken an ein erstes Mountainbike existierten. Den Rennrädern wurde eine Ausnahme geschaffen, damit die Fahrer ihren Sport ausüben konnten. Ähnliches gilt etwa auch für die Regelung, dass man ab 15 Fahrern einen geschlossenen Verband mit dem Recht der Zweierreihe bildet, welcher heutzutage Critical-Mass-Veranstaltungen eine Rechtsgrundlage z.B. zum gemeinsamen Überqueren einer rot werdenden Ampel gibt.
 
hm ok hab grad nochmal nachgeschaut und da hab ich mich wohl tatsächlich geirrt. bin der meinung das mal in einer broschüre aufm bürgeramt gelesen zu haben aber nun hab ich grad gesehn dass das wohl ein 'urban myth' ist. dann war es vermutlich wohl nicht aufm bürgeramt wo ich das gelesen hab... ;)

edit: ok hatte da im zusammenhang mit den critical mass' mal recherchiert und das wohl durcheinander gebracht. seltsam, war mir ziemlich sicher und fand meine argumentation auch besonders gelungen ^^
 
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...ich wurde neulich von einem netten aber doch direkten Polizisten angehalten. 22Uhr ergo fast dunkel. Ich besitze von Cateye eine batteriebetriebene Beleuchtung und diese ist nach StVZO zugelassen.

Der Polizist meinte am Fahrrad hätte eine dynamobetriebene Beleuchtung zu sein und da fing der Spaß an. Hatte rein zufällig die Anleitung der Beleuchtung noch im Rucksack und zeigte ihm diese. Die Beleuchtung hat (mit Duracell) eine von mir getestete Laufzeit von ca. 60 Stunden im Normalbetrieb und eine Lichtstärke von 500cd, nebst der Lichttemperatur einer Xenonbeleuchtung vom Auto.

Auf meine Frage, wie diese Lichtstärke DAUERHAFT durch einen Dynamo gewährleistet werden sollte (hab noch keinen Dynamo gesehen, der beim Stehen weiterläuft), wußte er keine Antwort. Weiter wollte ich wissen, wie sich denn ein Dynamo an einem MTB-Fully anbringen läßt, antwortete er "na, ganz normal". Das der Dynamo aber auf MTB-Reifen wie Muddy Mary, Racing Ralph, Nobby Nic usw. gar keinen Kontakt bekommt (Muddis Hollandrad-reifen haben dafür eine "Maserung", wo der Dynamo greift), war ihm gar nicht bekannt,- mußte er erstmal gucken.:lol:

Als ich dann noch fragte, wie ich heutiger LED-Technik mit einem, lt. Gesetzgeber, max. 6Volt Dynamo zu ausreichender Lichtstärke verhelfen sollte und ob nicht vieleicht doch irgendwann die Autobatterie nebst Halogenstrahler am Lenker Pflicht werden könnte, meinte er dann nur:"eigentlich ist's ja nur wichtig sehen zu können und gesehen zu werden...", was auch bei batteriebetriebener Beleuchtung definitiv der Fall ist. Ersatzbatterien im Gepäck vorausgesetzt.

Und ganz zum Schluß: wenn mir noch einer erzählen will, daß die Funzeln, die mit Dynamo betrieben werden ausreichend sind, den schick ich nur mit glimmender Zigarette in eine Tropfsteinhöhle,- sollte ja hell genug sein um ohne Blessuren da durchzuwandern!!!:D
 
nun ja, ich habe eine--zugegebenermaßen nicht offiziell zugelassene--Dynamolampe mit drei LEDs, die wahrlich sehr hell ist und auch für Waldtouren in völliger Dunkelheit sehr ausreicht. Das nur nebenbei....
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Ansichten, ob ein Rennrad ein Rennrad sei, sind unerheblich. Vor dem Richter interessieren keine Ansichten, sondern Fakten und Gesetztestexte. Und da ist eben in der für Radler maßgeblichen StVO/StVZO und dem StVg keine Definition "Rennrad" enthalten. DIN-Normen zählen nicht, und Ansichten von Sportlern oder Radlexperten kann man zwar bei dem Herrn in Schwarz vortragen, aber ob er darauf eingeht, wage ich zu bezweifeln.
 
@karsten: ja, die Dinger hab ich auch schon gesehen aber die sind dann doch schon etwas zu doll,- is ja wie Xenon-Fernlicht.:D

Ich meinte eher die...öhm...zugelassenen Dinger, die mir sonst so entgegenfunzeln.:rolleyes:
 
Ansichten, ob ein Rennrad ein Rennrad sei, sind unerheblich. Vor dem Richter interessieren keine Ansichten, sondern Fakten und Gesetztestexte. Und da ist eben in der für Radler maßgeblichen StVO/StVZO und dem StVg keine Definition "Rennrad" enthalten. DIN-Normen zählen nicht, und Ansichten von Sportlern oder Radlexperten kann man zwar bei dem Herrn in Schwarz vortragen, aber ob er darauf eingeht, wage ich zu bezweifeln.
Und wenn Du den Schmarrn noch so oft wiederholst, wird er nicht richtig. Was ein Rennrad im Sinne des Gesetzes ist, wurde durch die Rechtsprechung (durch die Gerichte) längst und im Sinne des gesunden Menschenverstands festgestellt; es muß nicht jeder Furz wörtlich im Gesetz ausgeführt sein.

ciao Christian
 
Halt Matze, wenn eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet worden ist (mit Z. 237, 240 oder 241) muss jedes Fahrrad diesen Weg benutzen, sofern dies mit angepasster Geschwindigkeit geschehen kann. Rennräder bilden dabei keine Ausnahme.
Nicht ganz richtig. Sie bilden eine Ausnahme, aber nur in der Gruppe (wieder die ominösen 15), dann dürfen sie auf der Straße fahren.

Christian
 
"Ein Fahrrad ist grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt."

Die Judikative ist wohl von der Dynamolobby infiltriert...traurig sowas.
Tja, man sollte sich halt mit der Sprache der jeweiligen Gruppe, hier den Juristen, auskennen.

Die Bedeutung von "grundsätzlich" scheint Dir nicht geläufig zu sein. Hat ein Rad ein funktionierendes, zugelassenes Dynamolicht, so ist es per definitionem ausreichend (weil es so ist wie vom Gesetzgeber festgelegt). In allen anderen Fällen kann davon nicht von Haus aus (grundsätzlich) ausgegangen werden, sondern es ist, wie es in Beitrag #39 schön geschrieben wurde, zu überprüfen - vor allem im Unfallfall, ob es gut genug zu sehen war. War es das, hast kein Problem, zumindest was Schadensersatz/Schmerzensgeld angeht. War der Akku leer, wie im konkreten Fall, dann hats halt nicht gereicht.
In diesem Sinne reicht den meisten Polizisten auch eine vernünftige Beleuchtung, die nicht zugelassen ist, weil das schon besser ist als das, was ein Großteil "verbricht". Aber man hat halt keinen Anspruch drauf.

Reflektoren sind übrigens am MTB kein Problem, ich habe zB auch Secuclips auf den Speichen, wo ist das Problem? "Style"? Wer sowas braucht, ist eh arm dran...

ciao Christian
 
... die eigentliche Frage ist doch: Wieso fährt man (bzw. die zwei Radfahrer) mit so einem Sch**sslämpchen durch die Gegend, so das man sich gegenseitig über den Haufen fährt? :rolleyes:

P.S. [nomedia="http://www.youtube.com/watch?v=dFkJ_n7xJFg"]YouTube- ‪Mike, der Bademeister feat. Schwalmrebellen - Licht am Fahrrad (Dynamo)‬‎[/nomedia]
 
Und wenn Du den Schmarrn noch so oft wiederholst, wird er nicht richtig. Was ein Rennrad im Sinne des Gesetzes ist, wurde durch die Rechtsprechung (durch die Gerichte) längst und im Sinne des gesunden Menschenverstands festgestellt; es muß nicht jeder Furz wörtlich im Gesetz ausgeführt sein.

ciao Christian

Nenne bitte bei solchen (nicht gerade diskussionsfördernden) Aussagen immer die Aktenzeichen, das wäre mir nämlich auch neu, daß es da Urteile zu gibt:confused:

Zum Thema DIN: Da steht auch, daß ein Rennrad unter 12Kg hat, nicht 11Kg. Also paßt das schonmal nicht zum Gesetz...

Der Nikolauzi
 
Schade nur, das die ganze Diskussion hier überhauptnichts an der Gesetzgebung ändern wird!
Da müsste man schon eine Petition einreichen! ;)

Darüber sollten wir mal ernsthaft nachdenken. Nur bitte keinen Schnellschuß, sondern eine wirklich Durchdachte Petition mit der wir alle Leben können.
Gruß Rudi
 
@fone
Nein, das ist nicht das Problem, das hier (Zitat aus der Sueddeutschen) ist das Problem: "Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht seien - was offenbar nicht allgemein bekannt sei - allein ausreichende Beleuchtungsmittel. "Ein Fahrrad ist grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt." Zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend, sagen die Richter."

Ist das neu?
Ich dachte das ist schon immer so.



Wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, wenn die Rechtsprechung nach Euren Wünschen geändert worden wäre?

Ich versteh die Diskussion hier nicht, im Endeffekt gings doch nur darum die Schuldfrage bei dem Unfall zu klären.
Stirnlampen sind ******** im Straßenverkehr.
 
Zuletzt bearbeitet:
Schade nur, das die ganze Diskussion hier überhauptnichts an der Gesetzgebung ändern wird!
Da müsste man schon eine Petition einreichen! ;)

Aber aufpassen: Man weckt damit auch mal schlafende Hunde...

Z.B. könnte da ein Jurist auf die Frage stoßen: Wieso wird bei Rennrädern überhaupt auf eine wichtige Sicherungseinrichtung (Dynamolicht) verzichtet? Das geht ja gar nicht: Zack, der Rennradparagraph wird ersatzlos gestrichen :D
 
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