und wieder mittendrin im Thema, wie schon mehrmals............
Die 13kg-MTB-Regelung ist nicht in die StVZO aufgenommen worden, obwohl es in den vergangenen Jahren mehrmals Bestrebungen dazu gab.
In der StVZO gibt es die 11kg-Rennradgrenze. Die besagt vereinfacht nichts weiter, als daß an Rennrädern unter 11kg kein Dynamo befestigt werden muß, man also Akkulämpchen nutzen darf, diese allerdings auch am Tage mitzuführen sind. Es gibt keine Befreiung von Reflektoren und ähnlichem Zeugs. Es dürfen auch nur Lampen mit Zulassung vom KBA benutzt werden, und es dürfen in diesen Lampen auch nur dafür bestimmte Glühlampen genutzt werden.
Für alle anderen Räder gilt der komplette Ausrüstungsparagraph.
Dabei kommt es jetzt zum eigentlichen Problem, denn obwohl der Begriff "Rennrad" verwendet wird, ist nirgends gesetzlich definiert, was ein Rennrad ist.
Somit ließe sich bei einer Kontrolle behaupten, man fährt mit seinem MTB Rennen, also sei das im weiteren Sinne ein Rennrad.
Problem zwei ist, daß es KEINE Vorschriften gibt zur Benutzung von Lampen am
Helm, da greift nur eine Art Generalklausel, daß "....man andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden darf..."
Es ist sinnlos, über das Pro und Contra solcher Gesetze und Verordnungen zu streiten, momentan sind die in kraft. Weiterhin sollte man auch nicht über das Für und Wider von Beleuchtung an sich diskutieren, Lampen sind sinnvoll und wichtig. Ich aber habe es bei Kontrollen immer so gehalten, daß mir Radler mit einer wie auch immer gearteten Beleuchtung lieber waren als die Knaller, die dunkel gekleidet auf dunklen Hollandrädern in dunklen Berliner Nebenstraßen zu dritt nebeneinander fuhren und sich über eine Intervention meinerseits aufregten.
Es stirbt niemand, wenn er Lichtlein am Bike hat, und zumindest hilft es beim Gesehenwerden.
Mit Sportgeräten an sich hat man im öffentlichen Straßenverkehr nichts zu suchen. Normalerweise müssen alle Räder StVZO-gerecht ausgestattet sein. Solche Sportprivilegien gelten für Trainingsgruppen auf ausgewiesenen Trainigsstrecken, nicht für alle Straßen.
die 11kg-Grenze ist übrigens nicht durch einfaches Anheben festzustellen, dazu bedarf es einer Waage, die, um es gerichtsfest zu machen, geeicht sein sollte.
Die ursprüngliche Intention bei diesem völlig überholten Paragraphen war der Schutz von den damals sehr empfindlichen Rennradreifen, die durch Seitenläuferdynamos sehr schnell zerstört wurden. Alles Geschichte.