Naja... Zumindest hat unser Sport durch die Zunahme an E-Bikern an Aufmerksamkeit (positiv, aber auch negativ) dazugewonnen.
Denjenigen, die diesen Entwurf verfasst haben, könnten die E-Biker wohl ein Dorn im Auge sein. Im Gesetzesentwurf steht sogar geschrieben:
"B. Besonderer Teil
Begründung im Einzelnen
[...]
Zu Nummer 7 (§ 2):
Absatz 2 Satz 1 und 2 Die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Forstgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485) eingeführte Begrenzung des Radfahrens im Wald auf Straßen und „festen“ Wegen hat sich nur als bedingt praxistauglich zur Steuerung des Radfahrens im Wald erwiesen. Zugleich hat das Radfahren im Wald in den letzten Jahren infolge der technischen Entwicklung und Elektrifizierung von Fahrrädern stark zugenommen. Dabei beschränken sich einzelne Radfahrerinnen und Radfahrer nicht auf das Befahren von befestigten Waldwegen mit ausreichender Breite für den Fall des Begegnungsverkehrs mit anderen Erholungssuchenden, sondern sie befahren auch die Waldfläche selbst mit schädlichen Folgen für den Waldboden und den Waldbestand. Vor diesem Hintergrund wird in Satz 1 der Begriff „fester“ Weg durch den Begriff „Fahrweg“ ersetzt. Nach der Definition in Satz 2 handelt es sich dabei um befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. Mit ihrem künstlich befestigten oder von Natur aus festem Untergrund und ihrer Wegebreite sind diese Wege im Regelfall so beschaffen, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen befahren werden können. Bei dieser Wegequalität kann davon ausgegangen werden, dass das Radfahren nicht zu Schädigungen des Waldbodens führt und im Regelfall weniger Nutzungskonflikte zwischen schnellen Radfahrern und anderen Erholungssuchenden im Wald entstehen. Schmale Wege auf naturfestem Untergrund und Rückegassen erfüllen nicht die Wegequalität eines für das Radfahren zugelassenen Fahrweges. Weitere Anhaltspunkte für die übliche Ausbauart und die üblichen Abgrenzungen eines für das Radfahren geeigneten Waldwirtschaftswegs können dem veröffentlichten Erlass über den forstlichen Wegebau im Wald vom 23. Mai 2023 entnommen werden. Im Übrigen entspricht die Definition der „Fahrwege“ den Wegen, die im Regelfall für das Reiten im Wald zugelassen sind. Die Definition in § 58 Absatz 2 Satz 2 LNatSchG wurde im Jahr 2016 im Rahmen der Liberalisierung des Reitens im Wald in das Landesnaturschutzgesetz eingeführt und eignet sich auch dafür, das Radfahren im Wald zum Schutz des Waldes, der Belange des Waldbesitzes und der übrigen Erholungssuchenden zu steuern."