Gerne und auch immer wieder werden Konflikte und Unfälle zwischen Mountainbikern und anderen Erholungssuchenden als Rechtfertigung und Vorwand für das Unrecht der 2-m-Regel benutzt.
Nach der letzten Studie Studie Wandern & Mountainbiken aus dem Jahr 2012 von Prof. Dr. Ulrich Schraml vom Institut für Forst- und Umweltpolitik der Universität Freiburg in Auftrag stören sich 2 % der Wanderer sehr und 4,6 % ziemlich an der bloßen Anwesenheit von Radfahrern. 6,6 % reichen also schon. Wenn das mal nicht unverhältnismäßig ist, ...
Nun wird auch immer wieder der selbe tödliche Zusammenstoß zwischen einem Radfahrer und einer Joggerin vom 1. September 2009 als Beleg für häufige schwere, in mehreren Fällen sogar tödliche Unfälle mit Radfahrern im Wald genommen.
Die Stuttgarter Nachrichten berichteten in zwei Artikeln über diesen Unfall:
Anklage nach tödlichem Radunfall vom 15.07.2010
Lest bitte zuerst den oben verlinkten Artikel und dann erst den Folgenden:
Bewährungsstrafe nach tödlichem Radunfall vom 12.11.2010
Im zweiten Artikel stellt sich raus:
Die 2-Meter-Regel wird also mit Unfällen auf breiten, asphaltierten Wegen verteidigt. Was haben diese jedoch mit der 2-m-Regel zu tun?
Die Rechtslage ist auch ohne 2-Meter-Regel jedenfalls eindeutig. Radfahrer haben auf gemeinsam genutzten Wegen die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2004, 890). Selbstverständlich haben auch Fußgänger auf Radfahrer Rücksicht zu nehmen und diesen die Möglichkeit zum Passieren zu geben; den Radfahrer treffen aber im erhöhten Maße Sorgfaltspflichten. Deswegen muss er bei einer unklaren Verkehrslage gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger herstellen; soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen (vgl. OLG Oldenburg am angeführten Ort).
Damit wird deutlich, dass durch ein an die jeweilige Situation angepasstes Verhalten der Beteiligten Konflikte vermieden werden können. Insbesondere weist das Gericht auf die erhöhte Sorgfaltspflicht der Radfahrer und den Vorrang der Fußgänger auf gemeinsam benutzten Wegen hin. Es vergisst aber auch nicht zu erwähnen, dass selbstverständlich auch Fußgänger auf Radfahrer Rücksicht zu nehmen und diesen die Möglichkeit zum Passieren zu geben haben.
Damit konkretisiert das Gericht gleichzeitig auch das Prinzip der Gemeinverträglichkeit, wie es z. B. für das Betretungsrecht in der freien Natur und im Wald gilt und einen allgemeinen Grundsatz für das Verhalten der Erholungssuchenden zueinander enthält. Demnach darf die Rechtsausübung anderer nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 3 LWaldG und § 49 Abs. 2 Satz 2 NatSchG).
So kann es dem Radfahrer gegebenenfalls geboten sein abzusteigen, um dem Fußgänger dem ihm gebührenden Vorrang einzuräumen. Auf der anderen Seite sind auch die Fußgänger an die Gemeinverträglichkeitsklausel gebunden und dürfen Radfahrer nicht unnötig behindern. Im unübersichtlichen Terrain ist es nach den allgemeinen Regeln dem Radfahrer geboten nur so schnell zu fahren, dass er sein Fahrrad ständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke notfalls sofort anhalten kann (vgl. auch § 3 Abs. 1 StVO).
Wofür braucht`s also die 2-Meter-Regel?
Einen weiteren Artikel gibt es noch in der Stuttgarter Zeitung vom 13.11.2010 Bewährung für rasenden Radfahrer
Ein eigenartiges Verständnis von Rechtstaatlichkeit wird dort gepflegt.
Und hier gibs auch noch einen Artikel: War da ein Rad-Rowdy im Wald unterwegs?
Sind in Baden-Württemberg also die meisten Radfahrer Rad-Rowdys, die die 2-Meter-Regel rechtfertigen?
Oder stellt man die Mountainbiker nur gerne als Rad-Rowdys dar, um am Unrecht der 2-Meter-Regel festhalten zu können?
Im Übrigen handelte es sich bei dem Weg um einen Feldweg, wo das Waldgesetz nicht einmal einschlägig ist.
Nach der letzten Studie Studie Wandern & Mountainbiken aus dem Jahr 2012 von Prof. Dr. Ulrich Schraml vom Institut für Forst- und Umweltpolitik der Universität Freiburg in Auftrag stören sich 2 % der Wanderer sehr und 4,6 % ziemlich an der bloßen Anwesenheit von Radfahrern. 6,6 % reichen also schon. Wenn das mal nicht unverhältnismäßig ist, ...
Nun wird auch immer wieder der selbe tödliche Zusammenstoß zwischen einem Radfahrer und einer Joggerin vom 1. September 2009 als Beleg für häufige schwere, in mehreren Fällen sogar tödliche Unfälle mit Radfahrern im Wald genommen.
Die Stuttgarter Nachrichten berichteten in zwei Artikeln über diesen Unfall:
Anklage nach tödlichem Radunfall vom 15.07.2010
Lest bitte zuerst den oben verlinkten Artikel und dann erst den Folgenden:
Bewährungsstrafe nach tödlichem Radunfall vom 12.11.2010
Im zweiten Artikel stellt sich raus:
Ein einmaliger Fall!Ein einmaliger Fall, sagt ein Stuttgarter Staatsanwalt. Seine Anklagebehörde hatte jedenfalls noch keinen, bei dem "ein Radfahrer einen Fußgänger totgefahren hat".
Kein typisches Mountainbiken, sondern viel mehr ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit.Zwei- bis dreimal die Woche radelt er nach eigenen Angaben zu seinem Arbeitsplatz in Sindelfingen, immer auf demselben Weg.
Der Weg war also asphaltiert und neben zwei Joggerinnen war auch noch 1 Meter Platz. Da es laut ForstBW in Baden-Württenberg in der Regel entweder Wege gibt, die deutlich unter 2 m breit sind oder aber Fahrwege die in aller Regel mindestens 3,50 m sind, wird es sich wohl um einen Fahrweg gehandelt haben.Der 33-Jährige hatte hinter den beiden Joggerinnen geklingelt. Die 66-Jährige lief in der Mitte des Waldwegs, ihre Freundin links daneben. Für den Radfahrer war auf dem schmalen, asphaltierten Weg rechts noch eine Lücke von 80 bis 100 Zentimetern.
Die 2-Meter-Regel wird also mit Unfällen auf breiten, asphaltierten Wegen verteidigt. Was haben diese jedoch mit der 2-m-Regel zu tun?
Genau das ist der Punkt:Doch für den Richter spielte "Tempo 40 oder 60" keine entscheidende Rolle. Fest steht nämlich, so Kirbach: "Er war viel zu schnell."
Die Rechtslage ist auch ohne 2-Meter-Regel jedenfalls eindeutig. Radfahrer haben auf gemeinsam genutzten Wegen die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2004, 890). Selbstverständlich haben auch Fußgänger auf Radfahrer Rücksicht zu nehmen und diesen die Möglichkeit zum Passieren zu geben; den Radfahrer treffen aber im erhöhten Maße Sorgfaltspflichten. Deswegen muss er bei einer unklaren Verkehrslage gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger herstellen; soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen (vgl. OLG Oldenburg am angeführten Ort).
Damit wird deutlich, dass durch ein an die jeweilige Situation angepasstes Verhalten der Beteiligten Konflikte vermieden werden können. Insbesondere weist das Gericht auf die erhöhte Sorgfaltspflicht der Radfahrer und den Vorrang der Fußgänger auf gemeinsam benutzten Wegen hin. Es vergisst aber auch nicht zu erwähnen, dass selbstverständlich auch Fußgänger auf Radfahrer Rücksicht zu nehmen und diesen die Möglichkeit zum Passieren zu geben haben.
Damit konkretisiert das Gericht gleichzeitig auch das Prinzip der Gemeinverträglichkeit, wie es z. B. für das Betretungsrecht in der freien Natur und im Wald gilt und einen allgemeinen Grundsatz für das Verhalten der Erholungssuchenden zueinander enthält. Demnach darf die Rechtsausübung anderer nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 3 LWaldG und § 49 Abs. 2 Satz 2 NatSchG).
So kann es dem Radfahrer gegebenenfalls geboten sein abzusteigen, um dem Fußgänger dem ihm gebührenden Vorrang einzuräumen. Auf der anderen Seite sind auch die Fußgänger an die Gemeinverträglichkeitsklausel gebunden und dürfen Radfahrer nicht unnötig behindern. Im unübersichtlichen Terrain ist es nach den allgemeinen Regeln dem Radfahrer geboten nur so schnell zu fahren, dass er sein Fahrrad ständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke notfalls sofort anhalten kann (vgl. auch § 3 Abs. 1 StVO).
Wofür braucht`s also die 2-Meter-Regel?
Einen weiteren Artikel gibt es noch in der Stuttgarter Zeitung vom 13.11.2010 Bewährung für rasenden Radfahrer
In Baden-Württemberg wird aber ein einmaliger Fehler eines einzelnen Radfahrers als Vorwand genommen alle Radfahrer von schmalen Wegen zu verbannen.Der Richter nutzte die Verhandlung, um an alle Verkehrsteilnehmer zu appellieren. "Wie oft machen wir als Auto- oder Radfahrer Fehler und sind hinterher froh, dass nichts passiert ist?". Der Angeklagte habe dieses Glück nicht gehabt. "Ich bin sicher, dass dieser Prozess nicht ohne Eindruck für ihn bleibt."
Ein eigenartiges Verständnis von Rechtstaatlichkeit wird dort gepflegt.
Und hier gibs auch noch einen Artikel: War da ein Rad-Rowdy im Wald unterwegs?
Sind in Baden-Württemberg also die meisten Radfahrer Rad-Rowdys, die die 2-Meter-Regel rechtfertigen?
Oder stellt man die Mountainbiker nur gerne als Rad-Rowdys dar, um am Unrecht der 2-Meter-Regel festhalten zu können?
Im Übrigen handelte es sich bei dem Weg um einen Feldweg, wo das Waldgesetz nicht einmal einschlägig ist.
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