@prince67
- sport- oder gewerbliche Veranstaltungen mit Teilnehmern und Zuschauern, deren Interesse nicht in erster Linie dem Genuss von Natur und Landschaft gilt, sondern den sportlichen Leistungen bzw. ihrem Unterhaltungswert (z.B. Schleppjagd mit 40–80 Reitern, einer Hundemeute und ca. 100 Zuschauern (VGH Mannheim, NuR 1995, 462)).
Bin ja kein Jurist (vielleicht kann
@HelmutK was zu einer möglichen Auslegung dieser Passage ergänzen?), aber ich wage mal zu bezweifeln, dass dies bei einem gewerblich angebotenem Fahrtechniktraining oder Tour mit max. 8-10 Teilnehmern zutrifft. Keine Zuschauer, kein Wettbewerb. Und für mich persönlich steht sehr wohl der Genuss von Natur und Landschaft an erster Stelle wenn ich an einem FT-Training bzw. einer Tour teilnehme. Da kommen bei mir aber mal sowas von Null Wettbewerbsgedanken auf.