Änderung des Betretungsrechts in Baden-Württemberg

Tatsächlich sehe ich das anders. Mit gesundem Menschenverstand ist sehr klar, was gemeint ist. Auch wenn uns das nicht gefällt und wir die fehlende klare Definition für "unsere Zwecke" nutzen.
Relativ ausführlich widerspricht da die DIMB, deren Erläuterungen in diesem Fall nachvollziehbar sind.
Waldautobahn ja, schmale Pfade nein. Was mit einem 4-rädrigen Fahrzeug befahrbar ist ja, ansonsten nein
Das leitest du aus welchem Gesetz wie ab?
 
Relativ ausführlich widerspricht da die DIMB, deren Erläuterungen in diesem Fall nachvollziehbar sind.
mit der MTB-Brille sicherlich
Das leitest du aus welchem Gesetz wie ab?
habe ich nicht sondern:
Mit gesundem Menschenverstand

Ich wollte damit nur zeigen, dass man es schon so verstehen kann, wie es mal gemeint war. Es ging eben auch um den Vergleich.
 
Ich wollte damit nur zeigen, dass man es schon so verstehen kann, wie es mal gemeint war. Es ging eben auch um den Vergleich.
Juristische Texte, insbesondere Gesetze muss man aber anders lesen. Die müssen dann schon eine Eindeutigkeit haben, weil wie du ja gerade selbst sagst kann man das durch die MTB-Brille auch anders sehen. Durch welche Brille soll es denn der Richter betrachten?
 
Es zeigt, dass auch außerhalb der Wunsch bestand, unsere Kreise einzuschränken.
Das ist reine Mutmaßung und kann aus der aktuellen Gesetzgebung genauso andersrum interpretiert werden. Man wollte mit Absicht den Zugang zum Wald nur ganz gezielt einschränken und hat ansonsten eine liberale Auffassung davon vertreten. Hätte man das nicht gewollt, dann wäre eine Einschränkung ja sehr einfach zu formulieren gewesen.
 
Ich wollte mit meinem Post nur aufzeigen, dass es auch anderswo Einschränkungen für das Mountainbiken im Wald gibt.

Und ganz ehrlich, auch wenn eine belastbare Definition im RP-Waldgesetz fehlt, ist m.M.n. schon einigermaßen klar erkennbar, wie die Wege dort unterschieden werden. Da stimme ich Jens @JensDey entsprechend zu, dass das leistbar ist. Nicht umsonst sind die Trailtouren im Mountainbikepark Pfälzerwald entsprechend gekennzeichnet.

Für mich liest sich das im Sinne von:
  • Wirtschaftswege sind die für Forstfahrzeuge angelegten, breiten Waldautobahnen/Schotterwege. Wege, auf denen Forstfahrzeuge im Wald jederzeit von A nach B kommen und nicht nur einen Punkt erreichen, an dem vorübergehend etwas gearbeitet werden soll.
  • Fußwege/-pfade schmal und zur Nutzung von Fußgängern, nicht aber Fahrzeugen geeignet.

Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege


Und egal, wie die DIMB Wege etc. definiert. Leider sind deren Texte und Ausführungen keine Gesetzestexte und für niemanden verbindlich, bzw. schaffen sie keine Rechtssicherheit. So sehr wir uns auch wünschen, dass das so wäre.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und egal, wie die DIMB Wege etc. definiert. Leider sind deren Texte und Ausführungen keine Gesetzestexte und für niemanden verbindlich, bzw. schaffen sie keine Rechtssicherheit. So sehr wir uns auch wünschen, dass das so wäre.
Aber du tust doch genau das gleiche:
Für mich liest sich das im Sinne von
Du legst die Gesetze aus und ziehst deine Schlüsse. Das sind andere, als die der DIMB (wobei da juristisches Fachwissen am Werke war).
 
Aber du tust doch genau das gleiche:

Du legst die Gesetze aus und ziehst deine Schlüsse. Das sind andere, als die der DIMB (wobei da juristisches Fachwissen am Werke war).
Das war doch aber gar nicht das Thema.

Es ging darum, dass es nicht nur in BW durch die 2-Meter-Regel Einschränkungen für das Biken im Wald in D gibt.
Dazu lieferte ich den Gesetzestext aus RP, in dem ebenfalls das Radfahren eingeschränkt wird.

Die Definition "Was ist ein Weg" ist eine daran anschließende Diskussion.
 
Jedenfalls ist es der DIMB zu verdanken, dass es nicht noch mehr/noch konkretere Einschränkungen in dem ein oder anderen Bundesland gibt. Pläne dazu gab/gibt es immer wieder und so etwas konnte u.a. für Hessen verhindert werden. DIMB sei Dank!
 
Zuletzt bearbeitet:
Das war doch aber gar nicht das Thema.
Mag sein, aber das Vorgehen in der Argumentation war das gleiche.
Dazu lieferte ich den Gesetzestext aus RP, in dem ebenfalls das Radfahren eingeschränkt wird.
Eingeschränkt wird die Benutzung von Fusswegen, die als solche durch entsprechende Schilder gekennzeichnet werden müssen. Das ist in der Praxis aber wenig relevant, vergleichbar wäre das Verbot des Radfahrens auf Autobahnen. Klar, genau genommen ist das eine Einschränkung und von daher hast du Recht. Ich denke aber trotzdem, dass die Kollegen in BW froh wären, mit den Rheinland-Pfälzern tauschen zu können.
 
Eingeschränkt wird die Benutzung von Fusswegen, die als solche durch entsprechende Schilder gekennzeichnet werden müssen
Wo steht das?
Zumindest nicht im zitierten Gesetzestext.

Bei den Ausführungen der DIMB steht das dann und ich fände es prima, wenn es so wäre.
Aber es ist dazu noch kein Urteil bekannt, ob die DIMB mit ihrer Auslegung in RP richtig liegt. Daher schreiben sie selbst:

Rechtsprechung​

Leider noch offen




Und ja, ich wäre froh, wenn ich mich hier in BW "nur" mit den Einschränkungen aus RP befassen müsste.

Nachtrag:
Wenn man die zitierte Einschränkung in RP ignorieren kann, weil das mit dem Weg im Gesetz nicht definiert ist und die DIMB in ihrer Auslegung das so sagt, dann kann man die 2-Meter-Regel in BW ebenso vergessen, weil da ja auch bzgl. der Breitenmessung wo, wie, wie lange, Rechtmäßigkeit... nichts definiert ist. Und die DIMB hält die Regelung auch nicht für rechtmäßig.

Dann kann man den Thread hier zumachen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück