Big Hit verkauft----jetzt probleme mit dem Käufer

Ich hab noch schnell ne frage:

Wie teuer ist ein Anwalt? In der Schweiz ist das sehr teuer, da rentiert es sich doch nicht wegen 130Euro einen Anwalt zu holen....
 
mal so ganz allgemein:

hast du ne rechtsschutzversicherung???

wenn ja, dann geh doch morgen schnell zu "deinem" anwalt, und frag ihn!
 
hey lass den depp quatschen, du brauchst als privatverkäufer keine garantie geben, die 2. sache ist, du hast kein kaufvertrag und die dritte, das war bestimmt nen gutes angbeot für ihn....also der soll sich nich aufregen...ach da fällt mir noch was ein, kurbeln sind verschleißteile...schluß aus...
 
@Xololanxinxo Bevor du irgendjemand irgendwie nennst, informiere dich und babbel nich aus dem Bauch heraus....!!

Es ist rechtlich sicher so wie ich sage, trotzdem muss der Käufer das erst mal beweisen, dass er das Teil nich selbst zerlegt hat.

Was meinst du, warum inzwischen alle ebay Verkäufer diese Sprüche unter Ihre Angebote Schreiben...."KEINE Garantie":confused: :confused: .... Nur wegen dem geänderten Verbraucherschutzgesetz....;)

@ Kristofer Stell doch mal die Frage in das OPEN Trail Forum...vielleicht bekommst du da sinnvollere Antworten:bier:
 
Du hast ein gebrauchtes Radl verkauft.
An einem gebrauchtem Radl darf natürlich auch nichts kaputt sein, was seinen Bestimmungszweck verhindert.
Du sagst ja, daß bei Dir die Kurbel in Ordnung war.

Reagier einfach nicht auf ihn.
Er muß Dir mit einem Gutachten nachweisen, welches er bis Prozessgewinn bezahlen muß, dass der Schaden schon vor Kauf vorhanden war. So ein Gutachten kostet schnell 500 Euro.
Da hilft ihm auch kein Anwalt.

Außerdem bist Du kein Zweiradmechaniker und kannst das selber gar nicht beurteilen. So kein Dir auch keine mutwillige Täuschung vorgeworfen werden.

Ich bin jetzt zu faul in meinem BGB nachzuschlagen. Hab erst letztes Semester Wirtschaftsprivatrecht geschrieben.
Also reagier einfach nicht. Ich wäre auch vorsichtig damit, ihm versuchen entgegen zu kommen. Am Ende wird es noch als teilweise Schuldanerkennung ausgelegt.

EDIT:
Der Verbraucherschutz bezieht sich auf den Schutz von Privatleuten gegenüber Geschäftsleuten. Um deren Stellung gegenüber den Geschäftsleuten zu stärken. Als Pribatmann bist Du nicht Garantie- oder Gewährleistungspflichtig.
Das was die Leute bei eBay schreib ist quatsch, außer sie sind Kaufleute und verkaufen privat etwas.

Lass den Typen Dir einfach fröhlich Mails schreiben. Lösch diese und heb sie auf, aber antworte nicht.
Ihr habt auch einen Kaufvertrag abgeschlossen, aber dies ändert an der Sache nichts. Nen Kaufvertrag schließt Du auch schon ab, wenn Du Dir ne Packung Zigaretten kaufst.
 
Original geschrieben von kristofer


Ich weiss nicht...die Argumentationen hier sind irgendwie alle sehr windig und ich will mich darauf irgendwie nicht verlassen :confused:


mal ne blöde frage hat er sich nach defekten teilen erkundigt oder so ? und abgesehen davon war das paket versichert ? dann soll die post den schaden bezahlen ganz einfach unsachgemäßer transport ... und ende

im prinziep ist das per e-mail ein kaufvertrag da der streitwert aber lächerlich ist wird kein anwalt der welt da was machen 130 euro :lol: da kostet das erste anwaltsschreiben schon 50 euro um dich zu einer zahlung aufzuvordern.
 
das mit dem gewährleistungsrecht stimmt so nicht ganz, nur wenn du händler bist musst du auf gebrauchte sachen auch mind. ein jahr garantie geben, dies gilt nicht für privatpersonen...
allerdings bezieht sich diese gewährleistung für die händler dann auf alles, wenn man als autohändler ne verdammte kaffeemaschine verkauft, muss man dem käufer gegenüber trotzdem n jahr gewährleistung geben....
 
ach du brauchst dir keine sorgen machen. Du musst ihm net beweisen das die sachen nicht kaputt waren, als du sie abgeschickt hast, sondern er muss dir beweisen das die mängel auf dich zurück zu folgen sind!
Im zweifel für den angeklagten gilt es, und wegen dieser mageren beweislage, und geringen betrag wird es zu keiner anklage kommen denke ich stark
 
Original geschrieben von kristofer
Ich hoff mal, dass Ihr recht habt. Ich hab echt keinen Bock, dass ich das Bike zurücknehm und wieder den ganzen Stress mit dem Verkaufen hab.

Hallo, ich habe zu dem Thema auch schon verschiedene Sichtweisen gelesen, zuletzt in der aktuellen c´t Seite 82. da gings zwar nicht um Bikes, aber:



DU kannst Dir für eine sehr geringe Gebühr von meist 10 Euro eine Auskunft bei der Verbraucherzentrale holen, hier in Bayern geht das per Internet, Frage stellen, Geld überweisen, Antwort erhalten.

In der Regel wissen die was sie erzählen.

Ansonsten empfehle ich Dir:

Ihr seid beide private Verbraucher (daher BGB):

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__13.html

Hierauf könnte er sich bei einer Klage beziehen, Du wirst beweisen müssen, dass der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde, da er ja beim Versand noch nicht vorhanden war:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__444.html

Zum Thema Kratzer:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__447.html
 
Original geschrieben von oBATMANo
§ 444 hat doch mit der Sache überhaupt nix zu tun.
Da gehts um ein Vertragsvereinbarung, nicht um einen Schaden.


§ 444 BGB Hat eine ganze Menge damit zu tun !

Wenn ich den Käufer verklagen wöllte, dann würde ich genau damit argumentieren:

Arglistiges Verschweigen des Mangels
 
Original geschrieben von oBATMANo
In dem §444 gehts es aber um die Begründung des Haftungsauschluss und nicht um den Mangel selber.


MEIN GOTT ! :mad:

Wenn er in seiner Email geschrieben hat:

Bla Bla Bla gebraucht bla bla, nix Garantie von mir, bla blupp, dann schliesst er damit die Gewährleistung aus. Was ungültig wird, wenn er arglistig einen Mangel verschwiegen hat !

In der Praxis heisst das:

Hat der Verkäufer nicht auf alle Mängel hingewiesen, was nicht heisst, dass er bei einem Gebrauchtbike drauf hinweisen muss, dass schon ein halber Milimeter Profil abgefahren wurde, da man bei einem Gebrauchtgegenstand abhängig von der Art der Sache natürlich "übliche" "Mängel" (wie soll mans nennen) wie Abnutzungserscheinungen erwarten muss, dann findet hier sehr wohl § 444 BGB Anwendung, mal abgesehen von: Wer kann was wo und wie beweisen.
 
Du kannst nicht einfach einen Paragraphen herausgreifen und versuchen Deine Anspruch darauf zu stützen.

Bei Kauf eines Gutes welches bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, kannst Du nach (§§ 434, 437, 441) den Kaufpreis mindern. Natürlich kannst Du auch noch zurücktreten, aber darum gehts ja jetzt nicht. Nachbesserung fällt natürlich weg.
 
Original geschrieben von oBATMANo
Du kannst nicht einfach einen Paragraphen herausgreifen und versuchen Deine Anspruch darauf zu stützen.

Bei Kauf eines Gutes welches bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, kannst Du nach (§§ 434, 437, 441) den Kaufpreis mindern. Natürlich kannst Du auch noch zurücktreten, aber darum gehts ja jetzt nicht. Nachbesserung fällt natürlich weg.
Dein § 444 hat damit nix zu schaffen.

Eine Privatperson kann keine Gewährleistung ausschliesen, da sie nicht Gewährleistungspflichtig ist.

Merkst Du nicht, dass DU hier ein bissel was durcheinanderwürfelst, ich würd an Deiner Stelle gleich noch mit § 439, § 476 usw weitermachen, die hier nicht zur Anwendung kommen können, aber das ist Dir ja egal.

Lies mal Beispielgerichtsurteile, da wirst DU sehen, dass § 444 sehr wohl bei Privatpersonen Anwendung findet.

Ansonsten meine letzte Aussage hierzu:

DU HAST RECHT UND ICH MEINE RUHE !

Alles klar ?
 
Ich glaub wir haben aneinander vorbeigeredet.
Lassen wirs einfach sein.

§ 434 Rechte des Käufers
§ 437 Sachmangel
§ 441 Minderung Kaufpreis in Folge von Sachmangel
 
arrrgh!

wenn du willst schau ich alles im bgb mal für dich nach, ich hab mich in der ganzen k13 mit nix anderem als so ner ******** auseinandergesetzt... hab zwar gehofft, dass mein bgb irgendwo im niemandsland verschwindet, aber von mir aus kram ichs noch mal hervor...

ps: §444 kannst du hier denke ich wirklich vergessen, denn: diese arglistige täuschung müsste erst einmal bewiesen werden, ausserdem dürfte aus seinen ausführungen klar sein, dass er sich über den mangel an der kurbel wirklich nicht bewusst war, also ist auch nix mit arglistige täuschung...
 
Original geschrieben von TomSteR
das mit dem gewährleistungsrecht stimmt so nicht ganz, nur wenn du händler bist musst du auf gebrauchte sachen auch mind. ein jahr garantie geben, dies gilt nicht für privatpersonen...
....

Leider doch!

Nur bei Privatverkauf kann man es ausdrücklich ausschließen, der Händler darf doie hingegen nicht..

Und zum Thema es gibt leider 100.000 Prozeßgeile Idioten in dem Land :(
 
hi hab mal ne frage...weil ich das jetzt so mitverfolge und ein ähnliches problem habe.
bloss bin ich der käufer!

also ich habe durchs internet ein bike gekauft(mit kaufvertrag) von einer firma/händler.
schon nach wenigen tagen gingen einige teile futsch!
nunja dies habe ich auch mit dem geregelt, somit hat er sie teilweiße repariert.
aber jetzt kommt der punkt!
ich sollte einen recht neuen dämpfer kriegn...kurz gesagt nen besseren als den andren, im austscuh gegen den der schon nach 5 tagen kapputt ging!
allerdings habe ich den gleichen von denen zurückbekommen und zwar immer noch kapputt, was ich leider nicht ganz wusste(da mir ja ein funktionfähiger versprochen wurde).
dieser is mir nach 1er stunde innerlich zerissen!!!:mad:
auch die bremsen(magura) waren schon nach paar tagen undicht!

nun kann ich jetzt das bike abgeben, weil ich jetzt wirklich die nase voll dem habe!
noch dazu wurden mir andre sachen versprochen, die nicht eingehalten worden sind.

=>achja das bike sollte eigentlich FR/DH tauglich sein!
und ich war bis jetzt noch nie richtig im gelände eigentlich nur in der stadt
 
Hallo, also kurz zusammengefasst:

Prinzipiell (unabhängig von Deinem Fall): Was Du aus der Ferne bestellst, kannst Du innerhalb 14 Tage ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Die 14 Tage sind bei Dir aber sicher vorbei, das nur fürs nächste Mal.

http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html

Ansonsten gibts da die für Dich relevanten §:

Was innerhalb der ersten 6 Monate kaputt geht, war in der Regel schon bei Lieferung kaputt (es sei denn der Verkäufer kann beweisen, dass es nicht so war):
http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html


Wenn etwas in den ersten 6 Monaten kaputt geht, kannst Du entweder Reparatur oder Tausch verlangen, lies mal da:

http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

In dem Fall wirst Du wohl wegen der Verhältnismässigkeit kein neues Bike sondern einen neuen Dämpfer erhalten(was ja auch so ist)

So, nun ist das Bike aber nicht DH/FR tauglich, guck mal da:

http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/443.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html


Und hier:

http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html

Also, ganz einfach: Das Teil ist nicht DH/FR tauglich, da es ja auf der Strasse schon kaputt geht, also Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer kann Dir nur ein DH/FR taugliches Bike geben, wenn er das nicht kann, dann Rücktritt vom Kaufvertrag und Geld zurück.

Die meisten Verbraucherzentralen geben Dir für ein paar Euros einen passenden Schriebs, den Du dann hinschicken kannst.
 
BLA BLA

Das NEUE EU-Recht schließt die garantie einer gebrauchten Sache bei Privatverkäufen aus!

Punkt und mehr ist nicht.

EDIT: Er wäre selber schuld, wenn er das machen würde. Sowas nennt man Betrug seitens des Käufers. Ich kenne zwar auch andere Fälle, aber dieser Fall scheint eindeutig auf BEtrug rauszulaufen. Oder es ist ein Versandschaden, der dann die Post was kostet.
 
@PrimeX

Na dann zeig mir mal das neue EU Recht ! Laut Heise Verlag gibts das nicht, es ist nur ein Gerücht !

2tens redet der 2te "Frager" von einem Kauf bei einer Firma, welche die Gewährleistung nicht ausschliessen kann.
 
Gewährleistung und Garantie sind zwei paar Stiefel.

"Gewährleistung
Die Gewährleistung regelt die Abwicklung fehlerhafter Geschäfte gegenüber Endverbrauchern. Ein Mangel/Fehler der gekauften Sache richtet sich zunächst nach der vereinbarten Beschaffenheit. Liegt eine solche Vereinbarung nicht explizit vor, entscheidet sich, ob die Sache zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist. Tritt dann ein Mangel/Fehler auf, kann der Käufer zunächst Nachbesserung verlangen. Ist diese nicht möglich, steht es dem Käufer frei, vom Vertrag zurücktreten bzw. den Kaufpreis mindern.

Die Verjährung der Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Kaufdatum. Dieser Zeitraum wird jedoch in zwei Bereiche getrennt. In den ersten 6 Monaten wird der Fehler bereits bei Kaufabschluss vermutet. Der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel erst nach Kaufabschluss entstanden ist. In den nächsten 18 Monaten muss jedoch der Kunde den Nachweis erbringen, dass der Fehler/Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bestand. Dieser Nachweis wird dem Kunden oftmals schwer fallen, denn Fehler können auch durch unsachgemäße Nutzung, die niemals einen Gewährleistungsanspruch begründen, entstanden sein.

Garantie
Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmers. Daher wird bei einem Kauf oftmals eine Herstellergarantie eingeräumt. Demnach gewährt der Hersteller - nicht der Händler/Verkäufer - eine Garantie unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die Dauer der Garantie wird in aller Regel vom Hersteller festgesetzt. Achtung: Es muss ausdrücklich zB 24 Monate "IBM Garantie" auf dem Angebot / in der Rechnung stehen, damit die Herstellergarantie auch greift. Werden "24 Monate Garantie" angegeben, so handelt es sich um eine Garantieleistung des Händlers. Dieser ist für die Erfüllung der Garantieleistungen selber verantwortlich und der Kunde hat natürlich nur solange einen Nutzen, wie der Händler am Markt existiert. Der Kunde sollte daher grundsätzlich auf die Angabe "Herstellergarantie" bestehen"

Die Gewährleistung kann als Nichtkaufmann ausgeschlossen werden. Bei arglistig verschwiegenen Mängel, gelten aber nach wie vor die Rechte des Käufers in Form von Minderung, Nachbesserung oder Rücktritt, da der KV wegen arglistiger Täuschung anfechbar ist.
 
Original geschrieben von Hotzi
[
Was innerhalb der ersten 6 Monate kaputt geht, war in der Regel schon bei Lieferung kaputt (es sei denn der Verkäufer kann beweisen, dass es nicht so war):
http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html


Wenn etwas in den ersten 6 Monaten kaputt geht, kannst Du entweder Reparatur oder Tausch verlangen, lies mal da:

[kannst. [/B]

Nicht nur in den ersten 6 Monaten, auch in Monat 7-24.. nur da muss wie früher der Käufer den Mangel beweisen... Ist aber in der Regel kein Problem..

Angenommen dir bricht eine Gabel bei dem dafür angegebem Einsatzbereich nach 23 Monaten, dann fällt dies nicht unter Verschleiß sondern ist ein Schmangel, da a) die Gabel Lunkerstellen hatte (Materialfehler bei Übergabe ) oder ´konstruktiv falsch ausgelegt wurde (Zu schwach dimensioniert) ist aber genau so ein von Anfang an bestehnder Sachmangel ..

So ansonsten ist mein Vorredner echt gut informiert..

Übrigens haben wir im Prinzip mit der Schuldrechtsreform /Sachmängelhaftung wie bereits angesprochen fast Aamerikanische Produkthaftung bekommen..

z.B. ist ein Fahrrad egal wie Billig dann wenn es , wie heißt es so schön "Nach Volkes Meinung" wie ein MTB auch wenn der hersteller draufschreibt" nur auf Asphaltwegen zu benutzen".. D.H. dieses bike muss alle üblichen Belastungen eine MTB nach Volkes Meinung, sprich Geländeeinstz erfüllen.


IMHO versuchen Mittlerweile viele Hersteller ihre völlig ahnungslosen Händler bewußt mit fehlinformationen zu versorgen.

Die meisten Händler haben auch noch nicht Gecheckt das der Händler und nurtr dieser die 2 Jahre Gewährleistung dem KEndkunden erfüllen muss. Wird etwas an einen Hersteller eingescickt und lehnt der Eine Garantie ab, hat der Kunde trotzdem Gewährleistungsanspruch gegen den Händler.. in den ersten 6 Monaten muss dann im Ernstfall der Händler einen Sachverständigen bezahlen...

genaus o ist es bei z.B. eienr Firmenpleite des Herstellers.. dann ist der Händler dran, da er nur einen gestzl. Rückgriffsanspruch auf den Hersteller hat, aber dem Kunden die Gewäherleistung für Sachmängel nicht verwehren darf..

Kurzum.. wenn die Endkunden mal Flächendeckend geblickt haben welche Rechte sie jetzt haben und der Handel welche Pflichten, werden wohl manche deutsce "Edelschmieden" ihr Geewärleistungsverweigerungsgehabe ganz schnell ändern müssen :)
 
achja das bike was ich mir gekauft habe war gebraucht!
allerdings haben wir im kaufvertrag abgesprochen das keinerlei mängel vorhanden sind!
 
Zurück