Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden. Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
Das wusste ich doch nicht; ich dachte, der Brief würde das Thema in irgendeinem zusammenhang aufgreifen. Dann hätte man ja gar nicht näher drauf eingehen brauchen.
Der Begriff "fester Weg" wurde im Urteil des VG Köln vom 02.12.2008, Az. 14 K 5008/07 schön definiert.
Orientierungssatz
1. Das allgemeine Waldbetretungsrecht gilt auch für das Radfahren auf Straßen und festen Wegen im Wald.
2. Das Radfahren ist nicht nur auf künstlich befestigten Wegen erlaubt, vielmehr macht die Verwendung des Begriffs der "festen" Wege deutlich, dass das Fahrradfahren auch auf von Natur aus festen Wegen zugelassen sein soll.
Falls gewünscht, kann ich die entscheidenden Passagen aus dem Urteil noch hier einstellen (es deckt sich aber im Wesentlichen mit den Aussagen des Ministeriums auf Seite 1).
Da es hier auch erwähnt wurde:
Entgegen der Meinung der Bayerischen Forstverwaltung können lt. Urteil des VG München vom 29.09.1999, Az. M 6 K 98.1948 Rückegassen auch von Radfahrern genutzt werden.