Bitte tu uns das nicht an, Du machst Dich schon wieder lächerlich, böser Reiter:
----------
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html:
§ 434 Sachmangel:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
----------
http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html:
§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz:
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
----------
Zu deutsch: sobald eine Ware Mangelhaft ist, bzw. nicht die zugesichrten Eigenschaften hat, habe ich Anspruch auf Nachbesserung. Nachbesserung sind,
nach Wahl des Verbrauchers Reparatur oder Austauch. Und zwar bereits
beim ersten mal. Schlägt die Nachbesserung 2 mal fehl ('endgültig'), kann ich wählen zwischen Minderung bzw. Wandlung (also Rückgängigmachung des Kaufs).
evil, bitte bleib bei Deinem Style gesülze. Das passt besser zu Dir.
Nur als Hinweis: ich bin für kulante Regelungen in beide Richtiungen. Der Austausch eines Rahmenmodells gegen ein hochwertigeres ist vorbildlich und entspricht den hohen Preisen, die im Fahrradbereich inzwischen Gang und Gäbe sind. Gut gemacht Wheeler.
Dennoch weiss ich aus beruflicher Erfahrung, dass die Gesetzgebung von nicht- oder halbgebildeten Händlern mit Füßen getreten wird. Spätestens, wenn es um Automobile geht, wird sich der Eine oder Andere umgucken, wenn auf Schäden im Bereich von 5000,- EUR oder mehr sitzen bleibt, weil er nicht rechtzeitig einen Rechtsverdreher konsultiert hat.
Tschuldigung, schweife ab ..