Ebay: Ersteigerter Rahmen ist bereits anderweitig verkauft

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Hallo Gemeinde,

heute habe ich eine Frage an die Ebay-Spezialisten oder auch Juristen an Euch:
Ich habe vor zwei Wochen diesen gebrauchten Proceed Flapjack light Rahmen (http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&rd=1&item=7202376005) ersteigert. Ich fand Angebot + Preis o.k. Nachdem ich den Betrag auf das per Mail übermittelte Konto (!) überwiesen nach einer Woche über den Verbleib nachgefragt habe erhalte ich heute folgende Antwort:

Der Verkäufer war seit einer Woche nicht mehr "im Laden" und der "Chef" habe den Rahmen inzwischen anderweitig verkauft. Mir wird die Zurücküberweisung des Kaufbetrages angeboten

Offenbar handelt es sich hier zwar um eine typische "Bikeshopbesitzer lässt privat Parts verkaufen, um Steuern und Haftung zu umgehen" - Auktion, aber das zu beurteilen überlasse ich Euch... (Vielleicht war ja auch der Preis war dem Bikeshopbesitzer zu niedrig - warum wurde dann aber die Auktion nicht vorzeitig beendet?)

Mit einem Pfund Google habe ich herausgefunden, dass in meinem Fall wohl ein Vertrag lt. BGB zustande gekommen ist. Ich hätte so einen Rahmen verdammt gerne, zumal ich mir schon eine passende Gabel besorgt habe - kann ich auf eine Lieferung bestehen?

Ich werde auf jeden Fall probieren mich mit dem Verkäufer irgendwie zu einigen, aber trotzdem meine Fragen:
  • Was muss ich tun, um lt. Gesetzgeber richtig beim Einfordern des Rahmens zu handeln?
  • Kann/soll ich eine Lieferung anmahnen?
  • Lohnt es sich so was per Rechtsanwalt / Gericht einzufordern?

Habt Ihr ähnliche Erfahrungen gemacht?

Bin ziemlich confused
Gruß FranG
 
FranG schrieb:
Der Verkäufer war seit einer Woche nicht mehr "im Laden" und der "Chef" habe den Rahmen inzwischen anderweitig verkauft. Mir wird die Zurücküberweisung des Kaufbetrages angeboten
Braucht Dich nicht zu interessieren. Ich würde auf Erfüllung des Vertrages pochen.


Offenbar handelt es sich hier zwar um eine typische "Bikeshopbesitzer lässt privat Parts verkaufen, um Steuern und Haftung zu umgehen" - Auktion, aber das zu beurteilen überlasse ich Euch...
Das sehe ich wiederum nicht so, er bietet doch Rechnung und Garantie an. :rolleyes:


(Vielleicht war ja auch der Preis war dem Bikeshopbesitzer zu niedrig - warum wurde dann aber die Auktion nicht vorzeitig beendet?)
Entweder das, oder die eine Hand wusste tatsächlich nicht, was die andere tat. :rolleyes: Aber wie gesagt, das kann Dir eigentlich egal sein.


Mit einem Pfund Google habe ich herausgefunden, dass in meinem Fall wohl ein Vertrag lt. BGB zustande gekommen ist. Ich hätte so einen Rahmen verdammt gerne, zumal ich mir schon eine passende Gabel besorgt habe - kann ich auf eine Lieferung bestehen?
Bin zwar kein Jurist (frag mal bikehumanumest, der war einer), aber meinem laienhaften Rechtsverständnis nach kannst Du durchaus auf Lieferung bestehen. Hast hoffentlich 'ne Rechtschutzversicherung, um der Sache notfalls Nachdruck zu verleihen - kannst Du auch in Dein Anschreiben einfliessen lassen. ;)

Ich werde auf jeden Fall probieren mich mit dem Verkäufer irgendwie zu einigen, aber trotzdem meine Fragen:
  • Was muss ich tun, um lt. Gesetzgeber richtig beim Einfordern des Rahmens zu handeln?
  • Kann/soll ich eine Lieferung anmahnen?
  • Lohnt es sich so was per Rechtsanwalt / Gericht einzufordern?
Zuerst den Verkäufer anmailen und mit den "ergoogelten" Paragraphen konfrontieren. Hilft das nix, gar nicht lange versuchen, ein Laienspiel draus zu machen, sondern gleich 'nen Fachman ranlassen. Bei dem Wert des Rahmens lohnt das auf jeden Fall.


Habt Ihr ähnliche Erfahrungen gemacht?
Zum Glück noch nicht.

Riddick
 
Riddick schrieb:
Das sehe ich wiederum nicht so, er bietet doch Rechnung und Garantie an. :rolleyes:

Entweder das, oder die eine Hand wusste tatsächlich nicht, was die andere tat. :rolleyes: Aber wie gesagt, das kann Dir eigentlich egal sein.
Danke für die fixe Antwort - Du hast recht: spekulieren bringt nichts...

Riddick schrieb:
Hast hoffentlich 'ne Rechtschutzversicherung, um der Sache notfalls Nachdruck zu verleihen - kannst Du auch in Dein Anschreiben einfliessen lassen. ;)
Habe ich eben nicht :heul:

FranG
 
zuerst einmal würde ich einen freundlichen, aber bestimmenden und ordentlichen brief mit angemessener fristsetzung aufsetzen und ihn dem händler per einschreiben zusenden.
jedoch ohne auf rechtschutz, paragraphen, gerichtsurteilen, androhungen von konsequenzen oder dergleichen rumzureiten.
behalte dir im schreiben aber schon rechtliche schritte vor.

kurz und knapp....drei vier sätze, mehr nicht ;)
 
hallo

ich hab zwar nicht so viel ahnung, aber wir haben in der berufsschule das thema kaufvertrag besprochen.

und daher würde ich sagen ein kaufvertrag ist hier zustande gekommen und du hast das recht auf deiner seite den rahmen zu bekommen!!

ich weiß nicht ob dir das viel hilft, aber ich hoffe es für dich!!

mfg. Dominik
 
Natürlich ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Du kannst auf Lieferung bestehen. Also anmahnen und ihn zusätzlich darauf hinweisen, dass du, wenn er nicht liefern will/kann, dir die Gabel beim Fahrradhändler deines Vertrauens um die Ecke besorgen und den Mehrpreis von ihm zurückfordern wirst, (gegebenenfalls abzüglich des Wertverlustes für eine Woche Gebrauch).

Rechtlich bist du da auf der sicheren Seite, da gibt es, wenn ich mich nicht irre, einen Präzedenzfall. Bei der Sachlage wäre es mir sch...egal ob ich ne Rechtschutzversicherung besitze oder nicht. Den Prozess gewinne ich und der andere hat die Kosten zu tragen. Trotzdem natürlich alles ohne Gewähr, würde mich aber wundern, wenn sich da nix genaueres ergoogeln ließe..
 
So kenne ich es: Der Verkäufer kann vom Kaufvertrag ( KV ) zurück treten, wenn ein Mangel am Produkt auftritt, er sich geirrt hat oder das Produkt warum auch immer nicht mehr verfügbar ist. Er muss aber auf jedenfall für Ersatz sorgen, sollte das nicht der Fall sein, kannst du auf Schadensersatz pochen.

Ich habe das Spiel mal ganz weit getrieben, habe auch was gekauft bei Ebay. Konnte auf einmal der Typ net liefern, habe ich mir das Gleiche für mehr Geld besorgt und nach 1/2 Jahr Rechtsstreit, musste er die Differenzsumme zahlen, feine Sache! Lohnt sich nur mit Rechtschutzversicherung, die man heutzutage haben sollte :daumen:
 
Würde auch alles tun um den Rahmen zu dem Preis zu bekommen, lass dir nix einreden von dem sondern leite alle erforderlichen schritte ein, jedoch erst wenn du ihm ein freundliches schreiben schickst indem du ihn darauf aufmerksam machst das du auf den Rahmen bestehst und notfalls rechtliche schritte gegen ihn einleiten wirst.

Bitte halte uns auf dem laufenden.
 
Hi,

lies dir mal die §§ 280 fortfolgende und danach 278 und 276 BGB durch.

Die Leistungspflicht des Verkäufers (bzw. deine Anspruchsgrundlage) ergibt sich aus 433 abs.1 BGB.

Nach §9 Nr.3 der Ebay AGB kommt ein Vertag zw. Verkäufer und Höchstbietendem zustande. Grundlage dieses Vertrags sind die §§ 145, 147 und 433 BGB.

Verletzt der Verkäufer seine Leistungspflicht aus § 433 (1) BGB
(Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen),
kannst Du Schadenersatz nach § 280 (1) BGB verlangen, d.h. verlangen, dir den Rahmen bzw. einen Rahmen gleichen Typs zu verschaffen (§249 BGB).

Wenn Du statt des Rahmens Geld willst, wird es rechtlich schon etwas schwieriger, hier gelten dann die §§ 280 (3) fortfolgende in Verbindung mit 250,251 BGB.

Schau mal, ob Du im INet die angesprochenen §§ findest, achte aber darauf, dass Du nicht eine Seite erischst, wo noch das alte Schuldrecht geregelt ist (BGB vor 2002).

Gruß
Franky
 
Tach,

wenn der Rahmen noch hergestellt wird, würde ich auf die Lieferung pochen, ansonsten, wie bereits gesagt, kannst Du den Rahmen anderweitig besorgen und der Verkäufer zahlt den Mehrpreis. Hole auf jeden Fall mehrere (schriftliche) Angebote ein, daß Du beweisen kannst, daß der Rahmen nicht billiger zu bekommen war.

Die andere Schiene ist die negative Bewertung. Wer einen eBay Artikel während der Auktion anderweitig verkauft, handelt gegen die eBay Grundsätze, da ist eine negative Bewertung auf jeden Fall gerechtfertigt. Vorher aber die Bewertung dem Verkäufer unter Fristsetzung androhen!

Gruß cone-A
 
Ich bin begeistert von Eurer Hilfsbereitschaft! Danke für die Infos!

Habe inzwischen herausgefunden, dass es sich bei mein Ebay-Gegenüber wirklich um einen Händler handelt.

Bin jetzt ein wenig schlauer und werde wie folgt vorgehen:

  1. Freundlicher Anruf (bisher gab es nur einen recht zähen E-Mailverkehr über das Ebay Kommunikationssystem)
  2. Freundlicher, aber bestimmter Brief, in dem ich dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung setze (Einschreiben/Rückschein), mir aber rechtliche Schritte vorbehalte
  3. wenn 1+2 nichts helfen, werde ich mir einen Rechtsanwalt suchen...

Ich halte Euch auf dem laufenden!

Gruß
FranG
 
Alles interessante "rechtliche" Ausführungen, aber in der Sache leider nicht ganz zutreffend. Zwar ist hier - wie schon zutreffend ausgeführt wurde - ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, jedoch kann der Verkäufer den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen, da ihm der Kaufgegenstand, aufgrund des zwischenzeitlichen Weiterverkaufs nicht mehr gehört. Früher nannte man dies subjektive Unmöglichkeit oder Unvermögen, heute ist dies in § 275 Abs. 1 BGB geregelt: "Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist."

Ein gebrauchter Rahmen kann aus rechtlicher Sicht nicht durch einen anderen (gebrauchten oder neuen) Rahmen ersetzt werden. Dies bedeutet aber nicht, daß der Käufer schutzlos ist und der Verkäufer gänzlich ungeschoren davon kommen muß. Neben dem Kaufpreis müssen unter Umständen dem Käufer auch Aufwendungen erstattet werden, die dieser für den fehlgeschlagenen Kauf getätigt hat. Ob und welche Ansprüche - neben dem Kaufpreis - bestehen, wäre allerdings Rechtsberatung.
 
Hallo

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Sachen. Bin mir wirklich nicht sicher, wie das ein Richter beurteilt. Dir ist letztendlich kein Schaden entstanden und wenn es hart auf hart kommt, findet dein Gegenüber sicherlich noch Argumente für sich ( z.B. fällt ihm ein, daß er irgendwann einmal "Zwischenverkauf vorbehalten" gesagt hat, so eine mail zu produzieren ist kein Problem ). Ist auch rechtlich ein Unterschied, ob es Neuware oder gebrauchte Sachen sind.

Und dann, es kostet erstmal Geld für den Anwalt, es dauert Monate, bis ein Urteil kommt und dann ist das Urteil ungewiß.

Natürlich hat der Händler Mist gebaut und wenn er ein fairer Typ ist, wird er dir irgendwie entgegenkommen. Aber wenn er nicht doof ist, läßt er sich auch nicht rechtlich vorführen.

Ich würde dem schon gegebenen Rat folgen, einen netten Brief schrieben:( sinngemäß )"....ich will den Rahmen und habe einen Anspruch. Wie stellen Sie sich das weitere Vorgehen vor...."

Dann wird er schon irgend etwas machen.

Gruß
Weizenbiker
 
HelmutK schrieb:
Alles interessante "rechtliche" Ausführungen, aber in der Sache leider nicht ganz zutreffend. Zwar ist hier - wie schon zutreffend ausgeführt wurde - ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, jedoch kann der Verkäufer den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen, da ihm der Kaufgegenstand, aufgrund des zwischenzeitlichen Weiterverkaufs nicht mehr gehört. Früher nannte man dies subjektive Unmöglichkeit oder Unvermögen, heute ist dies in § 275 Abs. 1 BGB geregelt: "Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist."

Ein gebrauchter Rahmen kann aus rechtlicher Sicht nicht durch einen anderen (gebrauchten oder neuen) Rahmen ersetzt werden. Dies bedeutet aber nicht, daß der Käufer schutzlos ist und der Verkäufer gänzlich ungeschoren davon kommen muß. Neben dem Kaufpreis müssen unter Umständen dem Käufer auch Aufwendungen erstattet werden, die dieser für den fehlgeschlagenen Kauf getätigt hat. Ob und welche Ansprüche - neben dem Kaufpreis - bestehen, wäre allerdings Rechtsberatung.

Du scheinst ja Ahnung von der Materie zu haben, hört sich für mich alles sehr korrekt an.
Demnach müsste er doch Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Mehrausgaben haben, die ihm bei der Anschaffung eines vergleichbaren Produktes entstehen, oder?
 
Für mich hört sich das eher so an, dass eventuell entstandene Kosten zurückerstattet werden müssen und nicht die Mehrausgaben beim Kauf eines vergleichbahren Rahmens. Das vernünftisge ist wohl einfach dran zu bleiben und zu Versuchen einen anderen Rahmen mit extra Rabatt zu kaufen. Frag doch einfach mal, ob du so ein Ding zum EK kriegst. Das ist zwar teurer, aber letztendlich is der Schaden für alle Beteiligten am gerinsgten.
 
In diesem Zusammehang lohnt es sich auch mal nach Präzedenzfällen zu suchen, ich hatte da mal vor kurzer Zeit etwas gelesen, dass jemand ein Auto verkaufen wollte, es aber noch vor Auktionsende zurückgezogen hatte, der zu der Zeit höchst bietende hat geklagt und das Auto dann zu dem Preis bekommen. An anderer Stelle war auch was von der Zahlung von Differenzbeträgen zu lesen.
 
FranG schrieb:
Ich hätte so einen Rahmen verdammt gerne, zumal ich mir schon eine passende Gabel besorgt habe - kann ich auf eine Lieferung bestehen?
Gruß FranG

Nein den Rahmen nicht, wie oben bereits gesagt § 275 I BGB, aber es gibt ja noch den "Schadensersatz statt der Leistung" §§ 280 I, III, 283 BGB.
 
Sunblade schrieb:
Für mich hört sich das eher so an, dass eventuell entstandene Kosten zurückerstattet werden müssen und nicht die Mehrausgaben beim Kauf eines vergleichbahren Rahmens. Das vernünftisge ist wohl einfach dran zu bleiben und zu Versuchen einen anderen Rahmen mit extra Rabatt zu kaufen. Frag doch einfach mal, ob du so ein Ding zum EK kriegst. Das ist zwar teurer, aber letztendlich is der Schaden für alle Beteiligten am gerinsgten.

Es geht aber nicht darum den Schaden für alle Beteiligten am geringsten zu halten, sondern darum als Kunde keinen finanziellen Nachteil irgendeiner Art in Kauf zu nehmen.
Wo kommen wir denn hin wenn jeder damit anfängt Sachen nicht zu liefern, weil ihm das Gebot zu niedrig ist? Das ist nun mal das immanente Risiko einer Versteigerung. Punkt. Es hat ja niemand den Verkäufer gezwungen mit einem Euro Mindestgebot anzufangen.
Außerdem halte ich die Angaben wie "Angestellter hat Fehler begangen" oder "aus Versehen anderweitig weiterverkauft" für Lügen bzw. Schutzbehauptungen, und wenn mir jemand so kommt, dann poche ich umso stärker auf mein Recht.
 
Es ging mir doch garnicht darum, was gerecht wäre. Es ging mir darum,was man nach der Aussage von HemutK da noch raushohlen kann, wenn man die Situation mal realistisch betrachtet. Natürlich wäre es gerecht, wenn FranG den Rahmen einfach einklagen könnte (sofern der Verkäufer wirklich lügt, was ja gut möglich ist), aber das Gesetz sorgt eben nicht immer für Gerechtigkeit.
Ansonsten könnte man vielleicht einen eventuellen Verlusst beim Weiterverkauf der gabel einklagen, wenn die deswegen jetzt ned verwendet wird.
 
Hallo
mir ist etwas ähnliches oder anderes passiert.
Hab ne Scheibenbremse bei einem "Neuling" ersteigert. Nach 10 Tagen ihn per Ebay angemahnt wegen nicht geliefertem Artikel, weil keine Bankverbindung gemailt wurde, wohin ich den Betrag überweisen sollte.
Gestern kam in einem DIN A4-Umschlag die Bremse ohne Transportschutz an den Belägen ohne Absender für 2,20 Euro Porto, welches der Abs.bezahlt hat.
Im Angebot stehen 8 zu Buche und ich hab immer noch keine Bankverbindung.

Meine Frage jetzt: wie soll ich jetzt weiter vorgehen? Ne neutrale Bewertung abgeben, da ein anderer Käufer von ihm ne strafrechtliche Drohung bekam, obwohl der auch keine Bankverbindung von ihm hat? Doeser hat ihm ne negative Bewertung gegeben.
 
Jan Itor schrieb:
Außerdem halte ich die Angaben wie "Angestellter hat Fehler begangen" oder "aus Versehen anderweitig weiterverkauft" für Lügen bzw. Schutzbehauptungen, und wenn mir jemand so kommt, dann poche ich umso stärker auf mein Recht.
Genau das hat mich ja auch so gefuchst - zumal der Mensch mir vorher noch die Kontodaten zugemailt hat. Es ist ungemein schwer einfach nur sachlich zu bleiben.

Zur Info: Habe gerade mit der meiner offiziellen Ebay Vertragspartnerin ein freundliches Telefonat geführt: Der Geschäftsfüher des Shops ist noch gerade beim Zivildienst und ruft mich heute Abend zurück...
Frank
 
Jan Itor schrieb:
Außerdem halte ich die Angaben wie "Angestellter hat Fehler begangen" oder "aus Versehen anderweitig weiterverkauft" für Lügen bzw. Schutzbehauptungen, und wenn mir jemand so kommt, dann poche ich umso stärker auf mein Recht.

Auch wenn solche Schutzbehauptungen zutreffen, so schützen sie den Verkäufer nicht vor Schadenersatzansprüchen. Für Fehler seine Mitarbeiter muß ein Händler nach § 278 BGB genauso einstehen wie für eigene Fehler. Und aus Versehen kann man etwas normalerweise nicht zweimal verkaufen. Ein sorgfältiger Händler hat dafür Sorge zu tragen, daß Artikel, die er in eine Auktion einstellt oder sogar schon verkauft hat, entsprechend gekennzeichnet werden. Aber um noch einmal Mißverständnissen vorzubeugen: wenn der gebrauchte Rahmen wirklich weiterverkauf wurde, ist er weg und kann vom Verkäufer nicht mehr geliefert werden. Eine Klage, die auf Erfüllung des Kaufvertrags und Lieferung des gebrauchten Rahmens gerichtet wäre, wäre daher sinnlos. Die von mir schon zitierte Vorschrift soll solche unsinnigen Klagen, die keinem etwas bringen, verhindern. Stattdessen sieht das BGB Schadenersatzansprüche vor. Die betreffenden Vorschriften wurden von hry schon gepostet; die Anwendung dieser Vorschriften im konkreten Fall würde jedoch eine Rechtsberatung darstellen, die in einem öffentlichen Forum so nicht geleistet werden darf. Dies liegt nicht an den Juristen, sondern am Gesetzgeber, der im sog. Rechtsberatungsgesetz (Ursprung in der Nazizeit) vorschreibt, wer und wie Rechtsberatung leisten darf. Ich hoffe, damit noch etwas Klarheit geschaffen zu haben und wünsche allen ein frohes Fest.:geschenk:
 
Ihr seid ja alles ganz tolle Hechte. Ihr lasst Euch nicht die Butter vom Brot nehmen. Kein Wunder, daß die Rechtschutzversicherungsprämien steigen.

Natürlich besteht die Möglichkeit, daß dem Verkäufer das Gebot zu niedrig war, aber es kann auch durchaus so sein, daß der Rahmen nun tatsächlich schon anderweitig verkauft wurde. Man kann den Verkäufer (bringt Dir nun zwar nix) immerhin schlecht bewerten und das ganze unter Pech abhaken.

Wenn der Rahmen schon weg sein sollte, dann sollte man diese Situation ja wohl auch aussergerichtlich klären können. Einen Rabatt auf irgendein anderes Neuteil z.B..

Was für ein Mensch der "Geschäftspartner" ist, sollte sich doch am Telefon herausfinden lassen. Wenn er einem krumm kommt, dann kann man sich ja immer noch auf den härteren Weg einlassen.

Stellt Euch vor, Ihr seid Shop-Besitzer, ein Angestellter macht Mist, oder es gab keine klaren Anweisungen und nun muß man sich mit einem verständnislosen Bieter rumärgern, einen solchen Rahmen wieder auftreiben etc. Bestenfalls wird der Verlust dem Angestellten vom Lohn abgezogen, aber das kann Euch ja egal sein, hauptsache ihr bekommt Euren Willen. Auch ein Grund warum die Stimmung in Deutschland so sch.... ist, neben "Geiz ist geil".

Jruß,

Carsten
 
Hi,

CarstenKausB schrieb:
Stellt Euch vor, Ihr seid Shop-Besitzer, ein Angestellter macht Mist, oder es gab keine klaren Anweisungen und nun muß man sich mit einem verständnislosen Bieter rumärgern, einen solchen Rahmen wieder auftreiben etc. Bestenfalls wird der Verlust dem Angestellten vom Lohn abgezogen, aber das kann Euch ja egal sein, hauptsache ihr bekommt Euren Willen. Auch ein Grund warum die Stimmung in Deutschland so sch.... ist, neben "Geiz ist geil".
Die Stimmung in Deutschland ist so schlecht, weil keiner Verantwortung für sein Handeln übernehmen will und diese Leute auch noch Rückendeckung für fehlerhaftes Tun bekommen.
Dem Angestellten kann der Schaden nicht vom Lohn abgezogen werden.


Einem Shopbesitzer sollten solche Fehler eben nicht unterlaufen, wenn es doch passiert dann hat er gefälligst dafür gerade zu stehen.


gruß Norbert
 
trebron schrieb:
Hi,

Die Stimmung in Deutschland ist so schlecht, weil keiner Verantwortung für sein Handeln übernehmen will und diese Leute auch noch Rückendeckung für fehlerhaftes Tun bekommen.
Dem Angestellten kann der Schaden nicht vom Lohn abgezogen werden.


Einem Shopbesitzer sollten solche Fehler eben nicht unterlaufen, wenn es doch passiert dann hat er gefälligst dafür gerade zu stehen.


gruß Norbert

Da stimme ich zu. Wie du schon gesagt hattest "und das ganze unter Pech abhaken." Aber bitte schön der Verkäufer, der den Mist auch verursacht hat. Jeder Erwachsene Mensch muß für seine Fehler gerade stehen, egal ob Käufer oder Verkäufer.
 
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