Du hast recht, einige Rechtssätze bedürfen der Auslegung und Erörterung.
Allerdings sind Gerichte regelmäßig dazu da, die streitwilligen Parteien zu richten und das Recht anzuwenden.
Im vorliegenden, wie auch in dem von dir genannten Fall, ist die Sache klar. Der Verwender darf sich nicht für Fahrlässigkeit exkulpieren.
Das steht auch alles penibelst im Gesetz, weil dort viele Streitigkeiten und Unklarheiten bestehen.
Lies mal §309 Nr. 7 a,b BGB.
Das, was du (wahrscheinlich) meinst, sind die Fälle, in denen so etwas wie "Benutzung auf eigene Gefahr" angeschlagen ist. Das bedeutet lediglich, dass der Parkbertreiber nicht haftet, wenn das Parkgelände in einem sachgemäßen Zustand ist. Gleichwohl hat der Parkbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass Nortshores nicht auseinander brechen oder Sprossen fehlen.
Im Einzelfall entscheidet das Gericht, ob der Betreiber fahrlässig eine Pflicht verletzt hat. Ist das der Fall, so ersetzt dieser dir deinen entstandenen Schaden.