Die in diesen Fällen vorherrschende Rechtslage ist sehr kompliziert. Es wäre nämlich zu klären, ob du unter die Kategorie Reiseveranstalter fällst oder nicht. Als "Führer" von einfachen Touren wohl eher nicht.
Über die grundsätzlichen Zusammenhänge gibt es hier eine recht gute Zusammenfassung dazu:
http://www.reiserecht-aktuell.de/beitrag2_05_02.html
Wenn man das liest, wundert es nicht, dass auch ein RA gewisse Zweifel hat
Des Weiteren gibt es dazu noch ein Urteil zur Haftung, bzw. zu AGB:
LG München I 6. Zivilkammer Urteil vom 21. November 2000, Az: 6 O 11871/00
AGBG § 11 Nr 7, BGB § 278, BGB § 651f Abs 1, BGB § 651h Abs 1, BGB § 823 Abs 1, BGB § 831 Abs 1, BGB § 844 Abs 2, BGB § 847 Abs 1
Haftung des Reiseveranstalters: Lawinenunglück auf einer von einem Bergführer geleiteten Skiwanderung
Orientierungssatz1.
Aufgrund eines Lawinenlageberichts oder der Ankündigung einer Wetterverschlechterung ist ein Reiseveranstalter nicht verpflichtet, eine von ihm durchgeführte Skiwanderung abzusagen. Diese Entscheidung kann dem mit der Leitung beauftragten Bergführer, der sich vor Ort befindet, überlassen werden.
2. Der mit der Leitung der Skiwanderung beauftragte Bergführer ist der Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters.
3. Der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters für typische alpine Gefahren, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, ist wirksam.
4. Verhindert der Bergführer nicht, daß die Tourenteilnehmer am Ende der Skiwanderung in Sichtweite der Hütte im Pulk fahren, anstatt einen Sicherheitsabstand einzuhalten, und wird dadurch der Abgang eines Schneebretts ausgelöst, kann diese Nachlässigkeit nicht als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Fundstellen RRa 2001, 160-162 (red. Leitsatz und Gründe)
Weitere Fundstellen RBT 2001, Nr 10, 1 (Kurzwiedergabe)
Diese Entscheidung wird zitiert vonRRa 2001, 162, Tonner, Klaus (Anmerkung)
Ein weiteres Problem stellt sich aber dadurch, dass sich speziell diese Rechtsnorm bezogen auf Klauseln zum Haftungsausschluss bei Verletzungen etc. nach der Reformierung des BGB geändert hat.
Dieser Punkt wäre eingehend zu prüfen (dafür hatte ich allerdings keine Zeit).
Damit helfen dir die Verfahrensweisen anderer Führer/Veranstalter auch nicht weiter, da ich davon ausgehe, dass in einem Schadensfall eine eingehende Einzelfallprüfung stattfinden würde. Unter anderem auch, ob ein Haftunsausschluss wirksam ist oder nicht.
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung die speziell diese Risiken abdeckt versteht sich von selbst.
Und sonst bleibt tatsächlich nur der Besuch eines darauf spezialisierten RA übrig, der nicht nur aus einem Klauselbuch abschreibt.