Kinderrad / STVZO

Registriert
23. April 2015
Reaktionspunkte
0
Hallo ;)

Ich habe eine Frage zum leidigen Thema ...

STVZO vs Akku/Batterie-Leuchten (abnehmbar)

Unsere kleine hat ihr erstes vollwertiges MTB bekommen und möchte damit auch zur Fahrradprüfung.
die meisten Umbauten zur kompatibilität (STVZO) sind gemeistert. Nun scheitert es bislang an der Beleuchtung :(

Ich lese immer wieder, das seit mitte 2017 die Vorschriften umfangreich geändert wurden. Mittlerweile darf wohl jedes Rad mit abnehmbare Akku/Batterie-Beleuchtung am Strassenverkehr teilnehmen.

Allerdings finde ich keinen Hinweis darauf, ob die Änderungen bei der Fahrradprüfung im Bereich Kinderrad ebenfalls angewendet werden o-O?

Kurzum... dürfen Kinderräder mit abnehmbare Akku/Batterie-Beleuchtungen am Straßenverkehr teilnehmen?
 
Naja, Kinderräder sind erstmal Spielzeuge... (i.A. unter 20/22 Zoll, je nach Ansicht) Insofern brauchen die rechtlich keine Beleuchtung o.Ä.... Dürfen allerdings dann nur auf dem Gehweg fahren!
Wollen die aber auf der Straße fahren (ab dem vollendeten 8. Lebensjahr, d.h. ab dem 8. Geburtstag) oder sollen (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr), werden die als "richtige" Fahrräder angesehen (Keine Unterscheidung mehr zwischen Kinder- und Erwachsenenrad!). Insofern muß eine Beleuchtung gemäßt §67 StVZO vorgesehen sein.
Das bedeutet aber auch: Akkulicht ist erlaubt und muß am Tage weder montiert noch vorgezeigt werden!
Siehe StVZO §67:
"...Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden..."

Also: wenn's hell ist, brauchen nur die Reflektoren angebracht zu sein!

Der Nikolauzi

P.S.: Front- und Rücklicht dürfen (genau genommen) nur zusammen einschaltbar sein, wenn sie mit dem Dynamo betrieben werden:D
"Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden."
Bei Akkulicht müssen die also getrennt schaltbar sein... Da hat sich aber jemand ausgetobt mit der deutschen Sprache...
 
Gibt es da echt Prüfer, die wegen sowas Stress machen?
Da sollte dem doch jedes Kind mit gescheit aufgebautem Mtb lieber sein, als diese Eltern, die ihren Kindern ein 80 Euro Baumarkthaufen kaufen. 20kg schwer, keine gescheite Bremse, aber Hauptsache eine Funzel mit Dynamo.
Auf die Diskussion freue ich mich schon, wenn meine Kinder so weit sind
 
Gibt es da echt Prüfer, die wegen sowas Stress machen?
Da sollte dem doch jedes Kind mit gescheit aufgebautem Mtb lieber sein, als diese Eltern, die ihren Kindern ein 80 Euro Baumarkthaufen kaufen. 20kg schwer, keine gescheite Bremse, aber Hauptsache eine Funzel mit Dynamo.
Auf die Diskussion freue ich mich schon, wenn meine Kinder so weit sind
Stimmt, ein fahrtaugliches Rad brauchen die Kinder natürlich nicht, wenn sie von Mami jeden Morgen im SUV zur Schule gebracht werden... Gibt aber noch Ausnahmen bei den Kids, die trotz des irren Verkehrs (s. Anfang meines Posts) selber den Weg zur Schule wagen;)
 
Hier in EF dürfen die Kinder ihren Radschein gar nicht erst mit dem eigenen Rad machen. :wut:

Die Kinder müssen zwangsweise bereitgestellte uralte Eisenschweine nutzen, die technisch völlig hinterm Mond (Rücktrittbremse) und in erbarmungswürdigem Zustand sind. Mein Kind hatte anfänglich echt Mühe, mit dem klapperigen Schrotthaufen klar zu kommen. Sie war immer heilfroh, wenn sie wieder auf ihr eigenes Rad steigen konnte.

Dabei wäre das mal eine gute Gelegenheit, die eigenen Räder der Kids unter die Lupe zu nehmen und den einen oder anderen Mangel (i.d.R. massig vorhanden) anzusprechen und über den Zeitraum des Fahrradunterrichts abstellen zu lassen. Denn mit was für üblen Schrotthaufen manche Eltern ihre Kinder in die Schule radeln lassen, ist ebenfalls kaum zu glauben. Ich hab da sogar schon Räder komplett ohne Bremsen gesehen ...

Was die Beleuchtung angeht: Meine Mädels schwören auf Akku-Beleuchtung. Das Rücklicht ist dabei immer am Rad. Der Scheinwerfer vorn wird nur bei langen Tagestouren (open End) oder Touren in den Abendstunden mitgenommen oder montiert.

kc85
 
Da ich mit meinen Kurzen viel im Verkehr unterwegs bin, kommt nur NaDy in Frage. Damit sind die auch am Tag viel besser zu sehen:daumen: Und bei unter 30Kg habe ich da auch im Gelände keine Bedenken wegen der Stabilität.
Rücktritt wäre bei denen eine Katastrophe, ab 5 gab's Kettenschaltung, da ich zu faul zum Bergaufanschieben bin;)
 
P.S.: "Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden."
Bei Akkulicht müssen die also getrennt schaltbar sein...
StVZO schrieb:
§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern
quad.gif
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.
Es sind bei Akkubeleuchtung beide Schaltungen zulässig, denn "müssen nicht" ist mit "darf auch" gleichzusetzen.
Wäre auch schlimm, denn ansonsten wäre es nicht erlaubt bei E-Bikes Schlussleuchte und Scheinwerfer gemeinsam über den Schalter an der Steuereinheit zu betätigen.
 
Es sind bei Akkubeleuchtung beide Schaltungen zulässig, denn "müssen nicht" ist mit "darf auch" gleichzusetzen.
Wäre auch schlimm, denn ansonsten wäre es nicht erlaubt bei E-Bikes Schlussleuchte und Scheinwerfer gemeinsam über den Schalter an der Steuereinheit zu betätigen.
(6) Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden
Bedeutet aber grammatikalisch: A gilt nur, wenn B gilt, sonst nicht;) Andersrum war es wohl gedacht.
 
Zuletzt bearbeitet:
In der alten Fassung der STVZO von 2005 steht:
1 Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein.
https://www.verkehrsrundschau.de/fm/2492/StVZO.pdf#Start
Darum gehe ich davon aus, dass da der Gesetzgeber in der neuen Fassung bei der Erweiterung auf Akku-Leuchten einen Verständnisfehler eingebaut hat und es eigentlich so heißen sollte.
Schlussleuchte und Scheinwerfer, die mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden, dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein.
 
Sowohl mein Sohn vor zwei Jahren als auch meine Tochter letztes Jahr konnten die Fahrradprüfung in der vierten Klasse in Hessen mit abnehmbarer Batteriebeleuchtung machen. Das gab keine Probleme.

Gruß
tebis
 
Zurück