MTB und Fahrradprüfung an der Schule

@ chowi
ich würde es als verkehrssicheres Sportgerät einordnen

Das mit den Reflektoren ist ja kein Problem, ein weißer für vorne und ein roter für hinten kann so schwer nicht sein. An den bei Kinderrädern üblichen Pedalen sind auch welche dran. Speichenreflektoren lassen sich ersetzen durch Reifen mit Reflexstreifen oder die reflektierenden Überzieher für die Speichen.

Bleibt nur die Frage übrig, ob Batterie- oder Dynamobeleuchtung.
Beim Puky- (oder Kettler- oder was-weiß-ich-was) Kinderstraßenfahrrad macht die feste Beleuchtungsanlage Sinn, wird auch nicht so schnell geklaut.
Bei Kinder-MTB oder -Rennrad, oder BMX-Rad überwiegen eigentlich die Vorteile der Batteriebeleuchtung, vor allem weil man sie eben schnell abmachen kann, wenn es mal etwas rauher zugeht. Wäre halt schön, wenn diese nicht nur geduldet, sondern auch genehmigt wäre.
 
my2cents

MTB zählt IMHO nicht als Rennrad nach der StVO, da gab es reichliche Diskussionen drüber.

@ chowi
Das mit den Reflektoren ist ja kein Problem, ein weißer für vorne und ein roter für hinten kann so schwer nicht sein.

wie jetzt - klar ist das schwer, was glaubst Du warum ich Aluschrauben kaufe und die noch hohl bohre :D

btw. die Rektorin kann AFAIK nicht verbieten das die Kinder mit dem Bike kommen, egal wie das aussieht.
 
Ist ein 9,3 kg MTB mit Vor-und Rückstrahler, Speichen- und Pedalreflektoren und StVZO Batteriebeleuchtung etwa kein Sportgerät oder doch eher ein verkehrssicheres Fahrrad oder vielleicht ein verkehrssicheres Sportgerät?

Das ist doch eigendlich ganz einfach, wenn es alle Andforderungen der StVO erfüllt ist es ein Fahrrad im Sinne der StVO und für den Strassenverkehr zugelassen und damit auch für die Prüfung. Was es sonst noch ist spielt für Zulassung zum Strassenverkehr und für die Prüfung ja keine Rolle.

Gerald
 
Da sind wir ja dann wieder beim Thema:
Batteriebeleuchtung Stvo (eigentlich STVZO)-konform oder nicht? Laut den entsprechenden Paragrafen nur als Zusatzbeleuchtung oder für Rennräder....oder im Ermessen des kontrollierenden Beamten. Haben wir ja weiter oben schon durchgekaut.
 
In Dresden werden die Fahrräder für die Ausbildung gestellt. Die Prüfung ist auch kein muss für gemeinsame Ausflüge an der Schule. Die fanden bereits auch in der 3. Klasse schon stat,t auch mit dabei 2. Klässler.
Die Regelung dürfte dann aber sicher von Land zu Land unterschiedlich sein.

In der StVZO steht doch eigentlich alles drin. Dynamo, erlaubt sind zugelassene Zusatzbeleuchtungen. Man sollte nicht den Fehler machen und die Toleranz eines Polizeibeamten als Gesetzesgrundlage verwenden.
Wenns dann mal kracht wird 100 prozentig auf die Gesetzeslage geschaut und beim Streitfall liegt es dann im Ermessen eines Richters der sich auf Gutachter stützt ob das vorhandene Licht des z.B. Batteriestrahlers dem einer dynamobetriebenen Lampe gleichzusetzen ist. Man kann dann ja noch mal den Pol.-beamten von der Fahrradprüfung erwähnen und wenn man Glück hat bekommt man vielleicht auch Recht, hatte aber ne menge Ärger.
 
...das Thema hatten wir ja schon mal in einem anderen Thread, aber jetzt habe ich endlich wieder den Link zum passenden Artikel gefunden: http://www.adfc.de/misc/filePush.ph....de/files/2/110/122/Recht_Radfahrerverbot.pdf :daumen:

Danke, weiß schon ... Auch wenn sich die Rektorin rechtlich auf Glatteis begibt - die Signalwirkung ist leider da. Die supervorsichtigen Eltern lassen ihre Kinder schlicht nicht mehr aufs Rad, es könnte ja Ärger geben.

Witzigerweise kam im nächsten Rundbrief der Schule ein Appell, die Kinder zum Sportförderkurs anzumelden. Viele würden sich nämlich zu wenig bewegen, seien träge und unbeweglich ...

Ja nee, is klar. Radeln verboten, aber (mit dem Auto) zum Sportkurs fahren :wut:
 
Sorry Jungs
aber ich kenn das nicht anders. Schon zu meiner Schulzeit gab es bei uns die Vorgabe, dass man erst nach der Fahrradprüfung mit dem Rad in die Schule durfte.
Ob es Versicherungstechnisch ein Problem ist :confused: keine Ahnung. Bloß ist es doch so, nicht jedes Kind bekommt von Zuhause einen gewissen Mindeststand an Verkehrserziehung mit. Um dies sicher zu stellen gehen wahrscheinlich die Schulen diesen Weg, was ja dann auch irgendwo vernünftig ist.

Zu Fuß geht ja das üben die Kinder im Kindergarten und in der ersten Klasse bin früher auch knapp 2 km in die schule gelaufen ging doch auch.

Da hab ich eher ein hass auf die Eltern die ihre kleinen bis direkt vor den Eingang fahren im absoluten Halteverbot warten und somit den kleinen die Sicht auf die Fahrbahn nehmen die zu Fuß gehen.
Bei uns im Ort gab's eine riesen Diskussion weil vor der Schule mit den Autos so gerast würde. Nachdem ein paar mal der mobile Blitzer da stand kam raus das die meisten geblitzten Mütter mit ihren SUV und Pempersbombern waren die keine Zeit hatten.

Ja nee, is klar. Radeln verboten, aber (mit dem Auto) zum Sportkurs fahren
Laufen geht ja oder ein klassischer Tretroller ;)

Kinder unter 10 Jahren können sich im Straßenverkehr nicht verkehrssicher verhalten. Sie sind entwicklungsbedingt nicht in der Lage, die Gefahren im Straßenverkehr zu erkennen und rechtzeitig zu reagieren. Intensives Üben mit den Kindern fördert zwar die Motorik, beeinflusst allerdings nicht den Reifeprozess eines Kindes. Sie sind keine kleinen Erwachsenen und reagieren spontan.

Was ein Erwachsener als gefährlich einstuft, ist für Kinder längst nicht so bedrohlich. Andersherum stufen Kinder ganz andere Dinge als gefahrbergend ,wie zum Beispiel einen kläffenden Hund oder eine Jugendgruppe, an der sie vorbei müssen, ein.

Viele Eltern überschätzen Ihre Kinder im sicheren Fahrradfahren-Können und denken, dass ein Kind, sobald es die Radfahrprüfung in der Schule beendet hat, nun ein(e) sicherer Fahrer/Fahrerin ist. Die Radfahrerausbildung sagt allerdings nicht viel über die Verkehrssicherheit der Kinder aus. Denn viele Schulen bieten lediglich die Radfahrerausbildung auf dem Schulhof an, das Üben im Straßenverkehr sollte und muss durch die Eltern erfolgen, um die Kinder mit dem komplexen Verkehrssituationen vertraut zu machen.
hier gefunden http://www.polizei.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen09.c.3499.de
 
Nix gegen Batterieleuchten, aber für die Prüfung kann man halt zur Not nen Rad leihen. Da geht es nicht um Kondition oder schnell sondern um nen paar Verkehrsregeln!

Und für die meisten Schulwege brauchts zu 99% auch kein tolles, leichtes Rad. Ständig Akkus kontrollieren hätte ich garantiert keine Lust drauf, die Anstecklampen würden Kinder eh ständig vergessen und wenn ich mir keine Billiggurke für die Schule leisten kann, kann ich es mir erst recht nicht leisten irgend nen hochgezüchtetes Tuningprojekt klauen zu lassen. Zumindest denke ich, dass die wenigsten Kids über 2-5km Schulweg haben?

Am besten sind dann die, die noch nach Sonderwürstchen schreien - "Das Rad war sooooo viel teurer als der andere Schrott am Radständer, warum darf mein Kind seins denn nicht mit in die Klasse nehmen?"

Is klarrr...
 
Quatsch, in der Regel werden auch StVZO-zugelassene Batterieleuchten anerkannt...

Frag über die Schule einfach mal nach.

Gruß chowi

chowi, es kommt immer auf den netten freundlichen helfer in grün, blau oder schwarz, je nach bundesland an. wenn der ein paragraphenreiter ist, dann haste pech. ist es jemand der selbst ein mtb oder ähnlich fährt, wird es oft geduldet wenn eine batteriebeleuchtung dran ist. laut stvzo ist vorgeschrieben:

In Deutschland ist für den Betrieb eines Fahrrads im öffentlichen Straßenverkehr der Aufbau der Fahrradbeleuchtung gesetzlich in § 67 StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) sowie in den TA 4 (Bautechnische Anforderungen), 6 (Lampen), 14b (Schlußleuchten für Fahrräder und ihre Anhänger), 14c (Begrenzungsleuchten), 18 (Rückstrahler), 18a (retroreflektierende Streifen an Reifen von Fahrrädern), 23 (Scheinwerfer für Fahrräder) und 24 (Fahrradlichtmaschinen)[1] geregelt. Eine seit 1998 diskutierte Fahrradausrüstverordnung (FAusrüstV) mit Änderungen einiger dieser Vorschriften wurde 2006 vom Bundesrat abgelehnt[2].

Vorgeschrieben sind:

eine Lichtmaschine mit einer Nennleistung von mindestens 3 W, deren Nennspannung 6 V beträgt (eine Batterie darf zusätzlich verwendet werden)[3]
ein nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes Licht
mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler, dieser darf im vorderen Scheinwerfer integriert sein
eine Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet
mindestens ein roter Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet
ein mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler (die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein)
nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Fahrradpedalen
mindestens zwei um 180° versetzt angebrachte, nach der Seite wirkende gelbe Speichenrückstrahler an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

Zusätzlich sind zulässig:

eine zusätzliche, auch im Stand wirkende Schlussleuchte für rotes Licht
zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel.

In einigen Punkten sind diese Bestimmungen der StVZO bereits überholt. Es gibt inzwischen nach StVZO zugelassene Rücklichter, die Rücklicht und Standlicht in einer einzigen Leuchte vereinigen, und Fahrradscheinwerfer, die nach vorn eine Standlichtfunktion besitzen. Auch ist es heute möglich mit moderner LED Technologie, mit derselben Leistung von 3 W deutlich hellere Frontscheinwerfer zu bauen, als dieses mit Glühlampen oder Halogen möglich wäre.

Folgende Ausnahmen gelten für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt:

anstelle der Lichtmaschine dürfen Batterien für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte genutzt werden
der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte müssen nicht fest am Fahrrad angebracht sein; sie sind jedoch mitzuführen und wenn erforderlich zu benutzen
Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein
es darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V mitgeführt werden
seit 2006 muss der Lichtstrom im Kernausleuchtungsbereich in 10 Metern Entfernung mindestens 10 Lux betragen (siehe 10-Lux-Regelung).

Des Weiteren sind Rennräder für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften zur Beleuchtung befreit.

Alle benutzten Komponenten müssen das deutsche Prüfzeichen tragen. Diese Zulassung wird vom Kraftfahrt-Bundesamt vergeben und ist erkennbar an einer Zulassungsnummer mit einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer. Bei Fahrrädern ohne Befestigungselemente am Rahmen ist eine Verwendung von abnehmbar aufgeklemmten Leuchten zulässig. Die verwendeten Leuchten müssen jedoch auch das Prüfzeichen tragen. Es hängt vom Ermessen des kontrollierenden Polizeibeamten ab, ob auch andere Leuchten ohne das Zulassungskennzeichen toleriert werden.


batteriebeleuchtung ist als zusatzbeleuchtung zulässig. nur darf das rücklicht nicht blinken es muss dauerhaft leuchten. ausnahme, du hast es am körper/rucksack.

über den sinn und zweck von rennrädern unter was weiß ich wieviel kilogramm könnten wir hier endlos diskutieren. der gesetzgeber hat es so vorgegeben. die müssen auch unter tag die beleuchtung, auch wenn nicht montiert, normalerweise mitführen. könnte ja ein plötzlicher tageslichtausfall eintreten:lol::lol::lol:


die heutigen led beleuchtungen sind bei weitem besser als jede gesetzeskonforme 2,4w front bzw 0,6w rücklichtbirne. und was nutzt es, wenn die vorgeschriebene lichtmaschien auch als dynamo bekannt am arsch ist......


zum fragesteller, als erziehungsberechtigter mit verantwortung, würde ich meinen nachwuchs nicht mit nem mtb sondern mit ner schulschlampe mit licht fahren lassen. kommt immer billiger als ein krankenhausaufenthalt oder mehr, gerade bei der beginnenden dunklen jahreszeit.


licht ist nicht hleich licht, man muss auch mit der bolente rechnen.:heul:
 
Ich weiß, ich begebe mich jetzt auf dünnes Eis und mache mich wahrscheinlich bei manchem oder auch vielen unbeliebt, ich schreib's trotzdem:
Wir haben das Thema ganz einfach gelöst: Sohnemann 1 hat zwei Fahrräder. Eines für den täglichen Weg zur Schule, eines für die sportliche Betätigung. Damit sind dann alle Fragen bzgl. Beleuchtung, Schutzblechen, Gepäckträgern und Ständern gelöst. Eine Klingel hat das MTB auch.
Das MTB gab's neu (leider kannte ich da Kania etc. noch nicht :heul:), das für den täglichen Einsatz in hervorragendem Zustand über ebay-Kleinanzeigen für 80 €. Da tut's dann auch nicht weh, wenn das mal umgeschmissen wird :cool:
Sohnemann 2 scharrt auch schon ganz wild mit den Hufen und möchte ein MTB haben, muss sich aber noch etwas gedulden. Ansonsten werden wir da genauso verfahren.

Grüße
Marco
 
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