Quatsch, in der Regel werden auch StVZO-zugelassene Batterieleuchten anerkannt...
Frag über die Schule einfach mal nach.
Gruß chowi
chowi, es kommt immer auf den netten freundlichen helfer in grün, blau oder schwarz, je nach bundesland an. wenn der ein paragraphenreiter ist, dann haste pech. ist es jemand der selbst ein mtb oder ähnlich fährt, wird es oft geduldet wenn eine batteriebeleuchtung dran ist. laut stvzo ist vorgeschrieben:
In Deutschland ist für den Betrieb eines Fahrrads im öffentlichen Straßenverkehr der Aufbau der Fahrradbeleuchtung gesetzlich in § 67 StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) sowie in den TA 4 (Bautechnische Anforderungen), 6 (Lampen), 14b (Schlußleuchten für Fahrräder und ihre Anhänger), 14c (Begrenzungsleuchten), 18 (Rückstrahler), 18a (retroreflektierende Streifen an
Reifen von Fahrrädern), 23 (Scheinwerfer für Fahrräder) und 24 (Fahrradlichtmaschinen)[1] geregelt. Eine seit 1998 diskutierte Fahrradausrüstverordnung (FAusrüstV) mit Änderungen einiger dieser Vorschriften wurde 2006 vom Bundesrat abgelehnt[2].
Vorgeschrieben sind:
eine Lichtmaschine mit einer Nennleistung von mindestens 3 W, deren Nennspannung 6 V beträgt (eine Batterie darf zusätzlich verwendet werden)[3]
ein nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes Licht
mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler, dieser darf im vorderen Scheinwerfer integriert sein
eine Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet
mindestens ein roter Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet
ein mit dem Buchstaben Z gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler (die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein)
nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Fahrradpedalen
mindestens zwei um 180° versetzt angebrachte, nach der Seite wirkende gelbe Speichenrückstrahler an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den
Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
Zusätzlich sind zulässig:
eine zusätzliche, auch im Stand wirkende Schlussleuchte für rotes Licht
zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel.
In einigen Punkten sind diese Bestimmungen der StVZO bereits überholt. Es gibt inzwischen nach StVZO zugelassene Rücklichter, die Rücklicht und Standlicht in einer einzigen Leuchte vereinigen, und Fahrradscheinwerfer, die nach vorn eine Standlichtfunktion besitzen. Auch ist es heute möglich mit moderner LED Technologie, mit derselben Leistung von 3 W deutlich hellere Frontscheinwerfer zu bauen, als dieses mit Glühlampen oder Halogen möglich wäre.
Folgende Ausnahmen gelten für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt:
anstelle der Lichtmaschine dürfen Batterien für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte genutzt werden
der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte müssen nicht fest am Fahrrad angebracht sein; sie sind jedoch mitzuführen und wenn erforderlich zu benutzen
Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein
es darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V mitgeführt werden
seit 2006 muss der Lichtstrom im Kernausleuchtungsbereich in 10 Metern Entfernung mindestens 10 Lux betragen (siehe 10-Lux-Regelung).
Des Weiteren sind Rennräder für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften zur Beleuchtung befreit.
Alle benutzten Komponenten müssen das deutsche Prüfzeichen tragen. Diese Zulassung wird vom Kraftfahrt-Bundesamt vergeben und ist erkennbar an einer Zulassungsnummer mit einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer Nummer. Bei Fahrrädern ohne Befestigungselemente am Rahmen ist eine Verwendung von abnehmbar aufgeklemmten Leuchten zulässig. Die verwendeten Leuchten müssen jedoch auch das Prüfzeichen tragen. Es hängt vom Ermessen des kontrollierenden Polizeibeamten ab, ob auch andere Leuchten ohne das Zulassungskennzeichen toleriert werden.
batteriebeleuchtung ist als zusatzbeleuchtung zulässig. nur darf das rücklicht nicht blinken es muss dauerhaft leuchten. ausnahme, du hast es am körper/rucksack.
über den sinn und zweck von rennrädern unter was weiß ich wieviel kilogramm könnten wir hier endlos diskutieren. der gesetzgeber hat es so vorgegeben. die müssen auch unter tag die beleuchtung, auch wenn nicht montiert, normalerweise mitführen. könnte ja ein plötzlicher tageslichtausfall eintreten


die heutigen led beleuchtungen sind bei weitem besser als jede gesetzeskonforme 2,4w front bzw 0,6w rücklichtbirne. und was nutzt es, wenn die vorgeschriebene lichtmaschien auch als dynamo bekannt am arsch ist......
zum fragesteller, als erziehungsberechtigter mit verantwortung, würde ich meinen nachwuchs nicht mit nem mtb sondern mit ner schulschlampe mit licht fahren lassen. kommt immer billiger als ein krankenhausaufenthalt oder mehr, gerade bei der beginnenden dunklen jahreszeit.
licht ist nicht hleich licht, man muss auch mit der bolente rechnen.
