Kinderspielplätze, Sandkästen, Liegewiesen, Sportflächen, Wochenmärkte und Friedhöfe.
Nur auf Wochenmärkten ist die Mitnahme von Blindenhunden erlaubt.
Leinenpflicht für alle Hunde nach dem Landeshundegesetz NRW in den nachfolgend aufgeführten Bereichen:
Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten - im Wald abseits von Wegen
- sowie in Naturschutzgebieten.
Für
große Hunde § 11 Landeshundegesetz NRW (die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg haben) gilt eine
zusätzliche Leinenpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Für
gefährliche Hunde (§ 3 Landeshundegesetz NRW) und
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Landeshundegesetz NRW) gilt eine zusätzliche Leinen- und Maulkorbpflicht
- außerhalb eines befriedeten Besitztums
- in Fluren, Aufzügen und Treppenhäuser
- auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Große Hunde müssen dem Ordnungsamt gemeldet werden. Anträge und Meldeformulare sind in den Bürger-Service-Stationen der Bezirksämter erhältlich.