Hallo,
das Zivilrecht kennt unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für die Schäden, die aufgrund mangelhafter Teile hervorgerufen werden.
1.) Ansprüche gegen den Händler
Das Kaufrecht kennt einen Schadensersatzanspruch in § 463 BGB, der dem Käufer Schadensersatz zubilligt, wenn der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, der Verkäufer einen Fehler arglistig verschweigen hat oder nicht vorhandene Eigenschaften vorgespiegelt hat. Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren einer Sache, zugesichert ist die Eigenschaft, wenn der Verkäufer zum Ausdruck bringt, daß er für das Fehlen der Eigenschaft rechtlich einstehen will, dies ist z.b. bei Werbeaussagen nicht der Fall. Im Falle der Arglist oder der Vorspiegelung werden über § 463 alle Schäden ersetzt, d.h., Mangelschäden, die an der Kaufsache selbst auftreten ( z.B. Reparaturkosten, Gutachterkosten), und Mangelfolgeschäden, dies sind solche Schäden, die anderen Rechtsgütern auftreten ( z.B. Sturz durch defektes Teil: der kaputte
Helm, Körper, Hose usw.). Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft werden grds. nur die Mangelschäden ersetzt, aber auch die Mangelfolgeschäden, solange sie in Verbindung mit der Zusicherung stehen. Andere Schäden werden über das Institut der PVV ersetzt, wo dem Verkäufer allerdings Verschulden nachgewiesen werden muß. ( Am Verschulden fehlt es z.B., wenn das Teil nur bei Euch kaputtgegangen ist oder der Verkäufer Herstellerangaben übernimmt ohne gegenläufige Erfahrungen zu haben). Der Anspruch ist gegenüber dem Vertragspartner, dem Händler, geltend zu machen und er verjährt im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zur Zeit noch in 6 Monaten ( bald in 2 Jahren Schuldrechtsreform) im Falle der Arglist oder Vorspiegelung in 30 Jahren.
Neben § 463 kommt eine Deliktshaftung auf Schadensersatz für Mangelfolgeschäden aus § 823 BGB in Betracht, dies ist insbesondere dann interessant, wenn der Anspruch aus § 463 verjährt ist. Damit aber § 823 BGB nicht § 463 BGB mit kurzer Verjährung umgeht, greift die Deliktshaftung nur unter besonderen Umständen ein, nämlich wenn keine Stoffgleichheit vorliegt. Stoffgleichheit liegt nicht vor, wenn die Sache einen Fehler hat, der leicht und ohne großen Aufwand hätte behoben werden können, dies ist z.b. der Fall, wenn der Schnellspanner defekt ist, der
Reifen defekt ist usw, nicht aber wenn der Rahmen defekt ist. Wichtig ist aber auch hier, daß den Händler ein Verschulden treffen muß.
2.)Ansprüche gegen den Hersteller
Da ihr mit dem Hersteller in keinerlei vertraglichen Beziehungen steht, scheiden vertragliche Ansprüche aus dem Kaufrecht ( z.b. § 463 BGB) gegen den Hersteller aus.
Hier hilft Euch zum einen das Produkthaftungsgesetz, das einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch der Herstellers für Körperschäden und Mangelfolgeschäden vorsieht ( Nicht Mangelschäden!). Der Anspruch greift ein, wenn das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens einen Fehler aufweist, der die Sicherheit des Produktes beeinträchtigt. Wichtige Ausnahme: Fehlerhaftes Produkt entspricht Rechtsvorschriften (z.B. Din - Norm) oder entspricht dem Stand der Wissenschaft und Technik. Problem am Produkthaftungsgesetz ist, daß grundsätzlich der Käufer die Beweislast für Fehler, Schaden und den ursächlichen Zusammenhang trägt. Hierbei spielt dann bei Eigenbauern die fachgerechte Montage und die von den Herstellern angegebenen Drehmomente eine große Rolle, die man nachweisen muß! Sollte einem der Beweis nicht gelingen, scheidet der Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz aus. Hieran scheitern die meisten Ansprüche!!!
In Betracht kommt weiterhin ein deliktischer Anspruch aus § 823 wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden gegen den Hersteller wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Hierunter fallen Fabrikations- Konstruktions- und Instruktionsfehler ( z.B. fehlerhafte Gebrauchsanleitung) und Vernachlässigung der Produktbeobachtungspflicht. hierfür ist allerdings ein Verschulden erforderlich. Es erfolgt allerdings eine Beweislastumkehr, d.h., das Vorliegen eines Fehlers wird vermutet, der Hersteller muß sich entlasten.
Ich hoffe etwas Licht ins Dunkle gebracht zu haben.
Viele Grüße,
T.R.