Rechtsfrage zu Mitarbeiter-Accounts

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ist es eigentlich rechtens wenn der chef vom admin die passwörter der mitarbeiterlogins verlangt? :confused:
(mal abgesehen davon das der admin die pw garnicht selbst wissen sollte und ich persönlich ein solches handeln als moralisch höchst bedenklich erachte).
 
Wenn die DB halbwegs gut gesichert ist, kann der Admin die PW's eigentlich gar nicht ermitteln und weitergeben (Spezialtools mal außen vor gelassen). Wo kämen wir denn dahin, wenn jeder in fremden Accounts rumwühlen könnte. Es gibt schließlich sowas wie einen Datenschutz.
Ich möchte mal den Chef sehen, wenn er mitbekommt, dass seine Mitarbeiter einfach dessen Post lesen ;) .
Was anderes wär's natürlich, wenn Straftaten vorliegen, die von dem Account ausgegangen sind. Aber da bekommt der Chef dann zunächst von der Polizei Besuch und kann Dir dann (als Admin) so auch den Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen schriftlich darlegen.
 
hmm hoffentlich hab ichs richtig verstanden:

also: die mitarbeiter login´s werden ja zentral auf einem server gespeichert, und über den server hat ja der admin das sagen. wenn der chef einen begründeten verdacht hat, dürfen meines erachtens nach die logins eingesehen werden.

aber wieso DIE passwörter? meinst du eine liste wo alle passwörter drin stehen, die von angestellten als zugang für ihren account genutzt werden?
wenn ja wäre es rechtswidrig überhaupt so eine liste zu führen, eingesehen werden darf die ncihtmal vom admin. das einzige was der admin machen kann (und darf) is das passwort eines einzelnen angestellten zurück zu setzen, bzw ein neues zu vergeben. hier muss der angestellte jedoch informiert werden.
 
wolfram @ wakü schrieb:
hmm hoffentlich hab ichs richtig verstanden:

also: die mitarbeiter login´s werden ja zentral auf einem server gespeichert, und über den server hat ja der admin das sagen. wenn der chef einen begründeten verdacht hat, dürfen meines erachtens nach die logins eingesehen werden.

aber wieso DIE passwörter? meinst du eine liste wo alle passwörter drin stehen, die von angestellten als zugang für ihren account genutzt werden?
wenn ja wäre es rechtswidrig überhaupt so eine liste zu führen, eingesehen werden darf die nichtmal vom admin. das einzige was der admin machen kann (und darf) is das passwort eines einzelnen angestellten zurück zu setzen, bzw ein neues zu vergeben. hier muss der angestellte jedoch informiert werden.


ja, das ist mir alles klar, mich betriffts auch nicht - gottseidank. aber wenn der chef sowas von einem verlangt - und hier ist tasächlich eine liste login/pw gemeint (warscheinlich zum schnüffeln) - argumentiert man am ehesten mit rechtlichen bedenken. und die konkrete rechtliche grundlage hierzu hätte mich mal interessiert.
 
Also irgendwie ist das Schwachsinn. Die Passwörter kennt der Admin nicht mal selbst. Ausser die wurden von ihm vergeben und der Nutzer darf sie nicht ändern.

Gruss Joachim
 
Interessant hierzu folgendes:

http://www.arbeitsrecht.de/newsletterarchiv/2003/newsletter95.htm

In dem Artikel geht es zwar vorwiegend um die Internetnutzung am Arbeitsplatz, aber die Kernaussage läßt sich denke ich auch auf den eingangs erwähnten Fall übertragen.

Das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werden durch Schutzvorschriften im Betriebsverfassungsgesetz und im Bundesdatenschutzgesetz konkretisiert. Soweit vom Arbeitgeber die private Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsanlagen erlaubt oder diese nicht ausgeschlossen ist, sind zusätzlich sowohl das Fernmeldegeheimnis als auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und des Informations- und Kommunikationsgesetzes zu beachten. Aber auch bei der rein dienstlichen Nutzung des Internets sind die Beschäftigten nicht schutzlos.

Ein Eingriff in Grundrechte einer Partei setzt auch im Arbeitsverhältnis eine Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus, denn ein Eingriff lässt sich nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigen, d.h. der Eingriff muss erforderlich und so schonend wie möglich sein.

Da es höchstrichterliche Entscheidungen zu diesem Themenkomplex bisher nicht gibt, ist in Anlehnung an die in der Rechtsprechung des BAG bzw. BVerfG entwickelten Grundsätze zu Kontrollmöglichkeiten bei Telefongesprächen davon auszugehen, dass eine generelle systematische Überwachung unverhältnismäßig und daher unzulässig ist. Ebenso ist eine Inhaltskontrolle durch den Arbeitgeber regelmäßig unzulässig. Als erforderlich und verhältnismäßig ist eine Erhebung und Verbreitung der anfallenden Daten dann zu bewerten, wenn sie zu Abrechnungszwecken benötigt wird oder wenn der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung gegeben ist.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten ergibt sich nichts anderes. Gemäß § 4 Abs.1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten auch im Arbeitsverhältnis nur zulässig, wenn ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand erfüllt ist oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Als Erlaubnistatbestand für Kontrollmaßnahmen kommt zu Gunsten des Arbeitgebers insbesondere § 28 BDSG in Betracht, der in Abs.1 Erlaubnistatbestände enthält, die eine Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung für eigene Zwecke ermöglicht, wenn sie der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses dient oder wenn der Umgang mit personenbezogenen Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Auch unter diesen Gesichtspunkten ist lediglich die Erfassung von Abrechnungsdaten zulässig, nicht hingegen weitergehende Kontrollmaßnahmen. Denn bei einer Verarbeitung muss ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Maßnahme und dem konkreten Vertragszweck bestehen. Vertragszweck ist die Berücksichtigung billigenswerter Interessen des Arbeitgebers, nicht aber ein unzulässiger Eingriff in Grundrechte der Beschäftigten. Auch im Fall des § 28 Abs.1 Nr.2 BDSG überwiegen in der Regel die schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer. Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Inhalte, muss er die Informationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Direkterhebung (§ 4 Abs.2 BDSG) unmittelbar bei seinen Beschäftigten einfordern.

Eine weitere Grundlage für Kontrollmaßnahmen - die Einwilligung des Beschäftigten - ist in der Regel selten vorhanden. An diese sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss freiwillig erfolgen und Umfang und Ausmaß der durch die Einwilligung legitimierten Maßnahme müssen konkret festgelegt sein. Berücksichtigt man die Tatsache, dass sich die Beschäftigten gerade beim Abschluss eines Arbeitsvertrages häufig in einer Zwangslage befinden, da bei Weigerung der Vertrag nicht zustande kommt, liegt in der Regel keine wirksame Einwilligung vor.

Schutz durch das Betriebsverfassungsgesetz

Gemäß § 75 II BetrVG haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Dem Betriebsrat steht bei der Einführung und Nutzung des Internets gemäß § 87 I Nr.6 BetrVG ein echtes Mitbestimmungsrecht zu, denn die Protokolldateien sind grundsätzlich zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet. Ausgeübt wird das
Mitbestimmungsrecht in der Regel durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Wichtige Eckpunkte einer solchen Vereinbarung sind z.B. Schutz der Persönlichkeitsrechte, Reglementierung von Leistungs- oder Verhaltenskontrollen, Verfahren bei Missbrauch und ein Datenschutz-, Datensicherheits- und Informationssicherheitskonzept.

...

Fazit:
Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers im Hinblick auf die Internetnutzung sind in der Regel uneingeschränkt nur insoweit zulässig, als sie sich auf Rahmendaten der Kommunikation beziehen. Hierbei dürfen nur so wenig Daten wie notwendig erhoben und verarbeitet werden. Weitergehende Verhaltens- und Leistungskontrollen sind in der Regel unzulässig. Damit bei allen Beteiligten Rechtssicherheit gegeben ist, sollte die Internetnutzung durch eine klare (Betriebs-)Vereinbarung geregelt sein.
 
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