Antwort der gemeinde:
gemäß Bayerischem Denkmalschutzgesetz (Art. 1 ff BayDSchG) ist die Gemeinde als Eigentümerin verpflichtet, den Höllriegel-Park als eingetragenes Baudenkmal instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies zumutbar ist. Der ausgewiesene Schutzbereich des Höllriegel-Parks darf demnach auch gesperrt werden, wenn er in seiner Funktionsfähigkeit für die dort weilenden BesucherInnen durch den Fahrradverkehr eingeschränkt ist. Diese Rechtsgrundlage und das damit einhergehende Vorgehen hat der Gemeinderat am 23.03.2021 bestätigend beschlossen, nachdem der Antrag der hiesigen Ortsgruppe Agenda 21 juristisch übergeprüft worden war.
Dem o. g. Beschluss entsprechend wurde die Verwaltung beauftragt, das Mountainbike-Routennetz innerhalb des Baudenkmals im Falle von Beeinträchtigungen für BesucherInnen komplett zu sperren. Innerhalb der Verwaltung war man jedoch zunächst der Ansicht, diesen harten Schritt noch nicht zu gehen und die Nutzung des Denkmals weiterhin zu beobachten. Ab Mitte diesen Jahres kam es jedoch vermehrt zu Hinweisen, Beschwerden und Anzeigen von BesucherInnen des Parks. Deren Grundtenor war, dass meist ältere Personen um ihre Sicherheit fürchteten, da es in manchen Fällen beinahe zu Zusammenstößen mit FahrradfahrerInnen kam. Eine Dame soll dabei gestürzt sein. Parallel zu diesem radverkehrlichen Sicherheitsaspekten wurde deutlich, dass die ursprünglichen schmalen Pfade, die durch das Denkmal verlaufen, im Laufe des Jahres immer breiter und tiefer ausgefahren worden sind. Diese deutliche Verschlechterung wurde auch durch die regenreiche Witterung unterstützt.
Daraufhin hat die Gemeindeverwaltung entschieden, in Form von temporären Schildern die RadfahrerInnen aufzufordern, abzusteigen, im Baudenkmal zu schieben, so das Baudenkmal zu schützen und damit auch die akuten Konfliktsituationen zwischen FußgängerInnen und RadfahrerInnen zu beseitigen. Die nicht im Boden verankerten und mit wenigen Holzschrauben fixierten Schilder (2) führen zu keiner Verschlechterung der denkmalschutz- und naturschutzrechtlichen Situation. Man erwartet im Gegenteil eine kurzfristige Verbesserung des Schutzbereiches und dessen Schutzgüter. Eine Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht notwendig. Ein Genehmigungsverfahren würde zudem der derzeitigen Dringlichkeit der Maßnahme zur kurzfristigen Abwehr von Personenschäden und denkmalschutzrelevanten Gefährdungen entgegenstehen.
Für die Schilder wurden Bäume ausgewählt, die forstlich eine untergeordnete Funktion haben und deren Wurzeln bereits durch den Besucherverkehr freigelegt oder verdichtet waren.
In Anbetracht der Landschaftsschutzgebietsverordnung werden wir unsererseits zusammen mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde prüfen, ob für eine permanente Beschilderung bzw. sonstiger baulicher dauerhafter Sperreinrichtungen ein Antragsverfahren notwendig ist. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Sperrens bleibt davon unberührt.
Freundliche Grüße
Bernhard Rückerl
Diplom-Forstingenieur (FH)
Abteilungsleiter
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