Selbstverständlich hat der Waldeigentümer ein interrese an guten Wegen, aber warum sollte er die Pflege dieser übernehmen/bezahlen, könnte der Eigentümer 20 Meter weiter ja auch, oder der Nächste, ....
Es gibt nicht nur Großwaldbesitzer.

Deine Antwort klingt für mich aber ein wenig nach Täter Opferumkehr. Der Waldbauer ist nicht Schuld daran, wenn die Gemeinde den Weg vor seinem Grundstück nicht instand hält.
 
Deine Antwort klingt für mich aber ein wenig nach Täter Opferumkehr. Der Waldbauer ist nicht Schuld daran, wenn die Gemeinde den Weg vor seinem Grundstück nicht instand hält.

Nein, war nicht bewusst meine Absicht.
Ich als Laie sehe nur "auf diesem Weg wurde mit Maschinen gefahren und ist in einem schlechtem Zustand" ....wem der Weg gehört, wer ihn kaputt gemacht hat, wer dafür verantwortlich ist, weiß ich nicht (zumindest wenn ich nicht ein Einheimischer mit etwas Hintergrundwissen bin).
Wenn ich mir bei uns die Grundstücksparzellen ansehe, dann haben viele Waldwege keine eigene Flurnummer. Spielt für mich aber eh keine Rolle, weil ich mich wenn dann eh nur an die Gemeinde wenden kann und sie ggf. die Eigentümer benachrichtigen müsste.
 
Vom Zustand eines Weges kann man nicht darauf schließen, ob er offiziell ist oder nicht.
Als Nichteinheimischer kann man das vor Ort nicht wissen.
Und ich persönlich habe keine Probleme, wenn jemand in meiner Rückegasse mit dem Bike unterwegs ist. Dafür ist die Rückegasse da, dass man darin fährt.
Andere sehen aber auch das schon nicht so pragmatisch, oft auch aus Furcht vor Haftung, die, soweit ich weiß, unbegründet ist.

War nur ne kurze Runde 😉
 
Eigentlich gibt es keine Vorschriften wie ein Weg im Privatwald auszusehen hat. Der eine ist Petant und sein Weg perfekt und der andere freut sich wenn andere Nutzer durch die größtern Pfützen fahren müssen. Anders sieht es aus, wenn der Weg öffentlich gewidmet ist. Der muss in einem gewissen Rahmen vom Eigentümer gepflegt werden. Das muss auch nicht die Gemeinde sein. Die kann aber, wenn der Eigentümer nichts macht, die Kosten der Instandhaltung umlegen
 
Die neuen Schilder am Rechelkopf sind leider nicht selbst gebastelt. Sie wurden vom LRA/UNB Bad Tölz angebracht. Inhaltlich weißen sie darauf hin, dass einige Abschneider keine offiziellen Wege sind und daher illegal angelegt. Die UNB räumt ein, dass es teilweise schwer ist zu erkennen ob ein Stück Weg offiziell oder illegal angelegt wurde. Ich würde aktuell jedem in der Ecke raten diese Schilder ernst zu nehmen.
Die Schilder am Rechelkopf/Schwaigeralm Trail Richtung Greiling sind mittlerweile wieder verschwunden. Die betroffenen Abschnitte sind dafür mit Gehölz dicht gemacht worden und der Pfad bedeckt mit Schnittgut. Man könnte von einem Rückbau sprechen. Wer dort unterwegs ist: bitte fahrt nicht querfeldein um eine neue Linie zu etablieren. Danke.
 
Hey Tom @911wood
wir waren bezüglich des Trails in Greiling vor einigen Wochen mit der Gemeinde und den Grundbesitzern im Gespräch, deshalb kann ich deine Bitte nur unterstreichen, da die Diskussion dort ziemlich aufgeheizt war.
Die Gemeinde an sich ist gesprächsbereit und wir schauen, ob wir hier eine Alternative finden können.
Viele Grüße
Benni
 
Bin beim DAV Projekt für den Landkreis seit drei Jahren zuständig und wir wollten den Trail eigentlich gerne ausweisen.
danke für die Aufklärung. Ich würde es ja hilfreich sehen, wenn du das künftig dazuschreibst, wenn du etwas beruflich oder im Auftrag einer Institution o.ä. machst, da nicht jeder die Namen direkt zuordnen kann (was übrigens auch für andere gilt :bier:)
 
Tja was soll man zu solchen Schildern sagen.

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auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt denn die Sperre? Im Bay. Denkmalschutzgesetz finde ich nichts dazu, im BWaldG dito., in anderen Bundesländern werden ja explizit Lehrpfade o.ä. für das Radfahren verboten, gibt es diese Einschränkung auch in Bayern?
 
Auf dem Schild ist überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Sperrung angegeben - tatsächlich noch nicht einmal ein Grund. Eigentlich wird nur behauptet, dass der Weg für Radfahrer gesperrt sei.
Das Zitat zum Denkmalschutzgesetz bezieht sich auch lediglich darauf, dass der Höllriegelpark ein Denkmal ist.
in anderen Bundesländern werden ja explizit Lehrpfade o.ä. für das Radfahren verboten, gibt es diese Einschränkung auch in Bayern?

Der Bayerische Verfassungsgerichthof und die Gesetzesbegründung zum Bayerischen Naturschutzgesetz stellen klar, dass solche Einschränkungen in Bayern nicht gewollt und auch nicht möglich sind:
Erholungsstätten für Wanderer und Radfahrer (so z. B. Naturlehrpfade und Rundwanderwege sowie sonstige Feld- und Waldwege — vgl. Reg.Entw.Begr. zu Art. 26 Abs. 2 —)
 
Zuletzt bearbeitet:
Antwort der gemeinde:

gemäß Bayerischem Denkmalschutzgesetz (Art. 1 ff BayDSchG) ist die Gemeinde als Eigentümerin verpflichtet, den Höllriegel-Park als eingetragenes Baudenkmal instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies zumutbar ist. Der ausgewiesene Schutzbereich des Höllriegel-Parks darf demnach auch gesperrt werden, wenn er in seiner Funktionsfähigkeit für die dort weilenden BesucherInnen durch den Fahrradverkehr eingeschränkt ist. Diese Rechtsgrundlage und das damit einhergehende Vorgehen hat der Gemeinderat am 23.03.2021 bestätigend beschlossen, nachdem der Antrag der hiesigen Ortsgruppe Agenda 21 juristisch übergeprüft worden war.



Dem o. g. Beschluss entsprechend wurde die Verwaltung beauftragt, das Mountainbike-Routennetz innerhalb des Baudenkmals im Falle von Beeinträchtigungen für BesucherInnen komplett zu sperren. Innerhalb der Verwaltung war man jedoch zunächst der Ansicht, diesen harten Schritt noch nicht zu gehen und die Nutzung des Denkmals weiterhin zu beobachten. Ab Mitte diesen Jahres kam es jedoch vermehrt zu Hinweisen, Beschwerden und Anzeigen von BesucherInnen des Parks. Deren Grundtenor war, dass meist ältere Personen um ihre Sicherheit fürchteten, da es in manchen Fällen beinahe zu Zusammenstößen mit FahrradfahrerInnen kam. Eine Dame soll dabei gestürzt sein. Parallel zu diesem radverkehrlichen Sicherheitsaspekten wurde deutlich, dass die ursprünglichen schmalen Pfade, die durch das Denkmal verlaufen, im Laufe des Jahres immer breiter und tiefer ausgefahren worden sind. Diese deutliche Verschlechterung wurde auch durch die regenreiche Witterung unterstützt.



Daraufhin hat die Gemeindeverwaltung entschieden, in Form von temporären Schildern die RadfahrerInnen aufzufordern, abzusteigen, im Baudenkmal zu schieben, so das Baudenkmal zu schützen und damit auch die akuten Konfliktsituationen zwischen FußgängerInnen und RadfahrerInnen zu beseitigen. Die nicht im Boden verankerten und mit wenigen Holzschrauben fixierten Schilder (2) führen zu keiner Verschlechterung der denkmalschutz- und naturschutzrechtlichen Situation. Man erwartet im Gegenteil eine kurzfristige Verbesserung des Schutzbereiches und dessen Schutzgüter. Eine Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht notwendig. Ein Genehmigungsverfahren würde zudem der derzeitigen Dringlichkeit der Maßnahme zur kurzfristigen Abwehr von Personenschäden und denkmalschutzrelevanten Gefährdungen entgegenstehen.



Für die Schilder wurden Bäume ausgewählt, die forstlich eine untergeordnete Funktion haben und deren Wurzeln bereits durch den Besucherverkehr freigelegt oder verdichtet waren.



In Anbetracht der Landschaftsschutzgebietsverordnung werden wir unsererseits zusammen mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde prüfen, ob für eine permanente Beschilderung bzw. sonstiger baulicher dauerhafter Sperreinrichtungen ein Antragsverfahren notwendig ist. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Sperrens bleibt davon unberührt.





Freundliche Grüße

Bernhard Rückerl

Diplom-Forstingenieur (FH)

Abteilungsleiter
--
Gemeinde Pullach i. Isartal
Abt. Umwelt
Johann-Bader-Str. 21, 82049 Pullach i. Isartal

Tel. 089 / 744 744 - 401
Fax 089 / 744 744 – 409
E-Mail: [email protected]
Internet: www.pullach.de
 
Antwort der gemeinde:

gemäß Bayerischem Denkmalschutzgesetz (Art. 1 ff BayDSchG) ist die Gemeinde als Eigentümerin verpflichtet, den Höllriegel-Park als eingetragenes Baudenkmal instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies zumutbar ist. Der ausgewiesene Schutzbereich des Höllriegel-Parks darf demnach auch gesperrt werden, wenn er in seiner Funktionsfähigkeit für die dort weilenden BesucherInnen durch den Fahrradverkehr eingeschränkt ist. Diese Rechtsgrundlage und das damit einhergehende Vorgehen hat der Gemeinderat am 23.03.2021 bestätigend beschlossen, nachdem der Antrag der hiesigen Ortsgruppe Agenda 21 juristisch übergeprüft worden war.



Dem o. g. Beschluss entsprechend wurde die Verwaltung beauftragt, das Mountainbike-Routennetz innerhalb des Baudenkmals im Falle von Beeinträchtigungen für BesucherInnen komplett zu sperren. Innerhalb der Verwaltung war man jedoch zunächst der Ansicht, diesen harten Schritt noch nicht zu gehen und die Nutzung des Denkmals weiterhin zu beobachten. Ab Mitte diesen Jahres kam es jedoch vermehrt zu Hinweisen, Beschwerden und Anzeigen von BesucherInnen des Parks. Deren Grundtenor war, dass meist ältere Personen um ihre Sicherheit fürchteten, da es in manchen Fällen beinahe zu Zusammenstößen mit FahrradfahrerInnen kam. Eine Dame soll dabei gestürzt sein. Parallel zu diesem radverkehrlichen Sicherheitsaspekten wurde deutlich, dass die ursprünglichen schmalen Pfade, die durch das Denkmal verlaufen, im Laufe des Jahres immer breiter und tiefer ausgefahren worden sind. Diese deutliche Verschlechterung wurde auch durch die regenreiche Witterung unterstützt.



Daraufhin hat die Gemeindeverwaltung entschieden, in Form von temporären Schildern die RadfahrerInnen aufzufordern, abzusteigen, im Baudenkmal zu schieben, so das Baudenkmal zu schützen und damit auch die akuten Konfliktsituationen zwischen FußgängerInnen und RadfahrerInnen zu beseitigen. Die nicht im Boden verankerten und mit wenigen Holzschrauben fixierten Schilder (2) führen zu keiner Verschlechterung der denkmalschutz- und naturschutzrechtlichen Situation. Man erwartet im Gegenteil eine kurzfristige Verbesserung des Schutzbereiches und dessen Schutzgüter. Eine Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht notwendig. Ein Genehmigungsverfahren würde zudem der derzeitigen Dringlichkeit der Maßnahme zur kurzfristigen Abwehr von Personenschäden und denkmalschutzrelevanten Gefährdungen entgegenstehen.



Für die Schilder wurden Bäume ausgewählt, die forstlich eine untergeordnete Funktion haben und deren Wurzeln bereits durch den Besucherverkehr freigelegt oder verdichtet waren.



In Anbetracht der Landschaftsschutzgebietsverordnung werden wir unsererseits zusammen mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde prüfen, ob für eine permanente Beschilderung bzw. sonstiger baulicher dauerhafter Sperreinrichtungen ein Antragsverfahren notwendig ist. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Sperrens bleibt davon unberührt.





Freundliche Grüße

Bernhard Rückerl

Diplom-Forstingenieur (FH)

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