Es gibt davon in der Gegend sehr sehr viele.

von Tölz nach süden auf beiden Seiten der Isar. durch die Jachenau bis zu Walchensee. am Silvenstein....

auch über die Bergkette rüber (Benewand, Rabenkopf rüber richtung benediktbeuern und Kochel).

Würde mal sagen alle Berge die im Landkreis Bad tölz liegen sind Kandidaten.

Da ist schon das ein oder andere Schild "verloren gegangen" :rolleyes: - nach maximal 2-3 Wochen war wieder ein neues da. Vermutlich gibts da ein Lager in dem noch 100 stehen.
 
Gibt es irgendwo eine Sammlung, wo diese Schilder stehen?
Würde es Sinn machen, entsprechende an das Landradsamt zu übersenden, mit der Aufforderung diese zu beseitigen/ überprüfen?
Man könnte auch den Gemeinden einen Tausch gegen eine rechtmäßige Alternative anbieten:
Bad Feilnbach: Aktion für mehr Respekt und weniger Zoff zwischen Wanderern und Mountainbikern OVB v. 09.09.2020

Auch als einzelner engagierter Local kann man sich sicher jederzeit an die DIMB wenden...
Die können auch weiterhelfen, wenn es mit der Alternative nicht gleich klappt 8-)
 
...
Da sind aktuell leider immer noch zu viele am Werk die noch aus den Zeiten des zu geringen Genpools in den abgeschlossenen Bergtälern stammen.
du erwartest Respekt und Anerkennung, gleichzeitig ziehst du so pauschal über die gewählten Vertreter:innen her, und damit schlussendlich auch über die Wählenden. Ich verstehe es schlicht nicht...
Sorry einmal mehr für das "Diskutieren", aber manchmal...
 
hast schon recht.
Auf der anderen Seite hatte ich schon zu oft Kontakt mit den Personen die diese Schilder aufgestellt haben.
Diskussionen sind da komplett verschwendete Zeit. Man ist froh wenn man Abstand gewinnt und nicht für ein Reh oder Gams gehalten wird und ein Unfall passiert. Oder wenn einen der Jäger im Jeep ohne Körperkontakt überholt und nicht in den Graben drängt.

Ehrlich - man fragt sich schon wohers kommt und die These ist vermutlich nicht zu weit weg.

Wird sich aber zum Glück mit der Zeit abschwächen
 
du erwartest Respekt und Anerkennung
Das ist ein Punkt an dem wir weiterhin arbeiten:

"DIMB - Fair on Trails. Respekt erweisen - Respekt erwarten! Dies ist ein Kernsatz der Fair on Trails Aktion und spiegelt einen wesentlichen Teil der Philosophie der DIMB wieder, die das Mountainbiking im Einklang mit der Natur und den anderen Wald- und Bergbesuchern sieht."

Aber natürlich auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Grund- und Waldbesitzer und der Landbewirtschafter.

Ein respektvolles Miteinander unter Anerkennung der Belange des jeweils anderen, damit ließe sich unheimlich viel für alle erreichen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sind nirgends besser als in Bayern.
Weniger Ärger (für alle), mehr Freude (auch am Grundbesitz) und mehr Möglichkeiten der Wertschöpfung - außer bei Anwälten vielleicht.

Dazu gehört, dass wir Mountainbiker unseren Teil beitragen - ohne auf unsere Rechte zu verzichten.

In diesem Sinne: Respekt erweisen - Respekt erwarten!
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist ein Punkt an dem wir weiterhin arbeiten:

"DIMB - Fair on Trails. Respekt erweisen - Respekt erwarten! Dies ist ein Kernsatz der Fair on Trails Aktion und spiegelt einen wesentlichen Teil der Philosophie der DIMB wieder, die das Mountainbiking im Einklang mit der Natur und den anderen Wald- und Bergbesuchern sieht."

Aber natürlich auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Grund- und Waldbesitzer und der Landbewirtschafter.

Gerade an letzteren scheitert es oft. Sobald irgendwas als Wanderweg / Radroute markiert oder im Internet auftaucht, sehen die Freizeitnutzer es oft so, als wären die Wege nur für sie gemacht worden. Jeder andere ist nur ein Störenfried, der nur Radfahrer und Wanderer ärgern will.
Klar es ist ein MTB-Forum, aber die meisten sollten zumindest mal versuchen sich in die Lage der anderen Seite zu versetzen.
 
Klar es ist ein MTB-Forum, aber die meisten sollten zumindest mal versuchen sich in die Lage der anderen Seite zu versetzen.
Das ist hier schon richtig. Jetzt poste noch einen entsprechenden Beitrag in ein Waldbesitzer, Alm-und Alpbauern- oder Jägerforum, dass auch der Mountainbiker seine Berechtigung hat. Das Ganze soll ja keine Einbahnstraße sein.

Unter den Verbänden dürfte die DIMB derzeit die aktivste sein, die auf die anderen zugeht, sich für ein Miteinander und vernünftige Lösungen einsetzt. Es gibt Verbände, deren Lösungsvorschläge sich vor allem im Ausschluss anderer erschöpfen und dazu ziemlich viele Hebel in Bewegung setzen und manchmal scheint es so als ob sie damit inzwischen sogar Erfolg hätten.
 
Zuletzt bearbeitet:
4.3.5 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Weilheim)

Im Münchener Merkur vom 02.09.2015 wird Abteilungsleiter Martin Kainz vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim zitiert: „Die Wälder sind laut Kainz zwar grundsätzlich frei zugänglich, allerdings müssten Radfahrer – und auch Reiter – auf „geeigneten Wegen“ bleiben. Dies seien in der Regel nur die befestigten Forststraßen. Auf Rückegassen, Fußwegen oder gar im Wald seien Radler wie Reiter fehl am Platz. Zudem dürfte niemand andere gefährden.“

Hier verfolgt die Verwaltung mit ihrer eigenständigen Festlegung „geeignete Wege“ seien nur die befestigten Forststraßen eine äußerst weitreichende Einschränkung des Grundrechts auf Erholung.

4.3.6 Polizeiinspektion Aichach

Aus dem Artikel „Gefährliche Nagelfallen für Biker auf Waldwegen lösen Streit aus“ der Augsburger Allmeinen vom 29.12.2016:
Wie ist eigentlich die Gesetzeslage? Kurz gefasst: Nicht eindeutig. In Bayern ist das Radfahren zu Erholungszwecken in der Natur grundsätzlich und verfassungsmäßig auf allen nicht offiziell gesperrten Wegen erlaubt, die sich dafür eignen – genau hier beginnt das Problem. Denn welcher Weg ist denn nun „geeignet“? Da gibt’s diametral unterschiedliche Meinungen. Die Polizei Aichach hat darauf hingewiesen, dass Rückewege oder wie im Fall im Allenberger Forst Trampelpfade abseits der angelegten Waldwege eben nicht geeignet seien. Verstöße würden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße nach dem Naturschutzgesetz geahndet.

Zunächst stellt die Polizeiinspektion Aichach jedenfalls korrekt fest, dass es sich sowohl bei Rückegassen als auch bei Trampelpfaden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil v. 12.10.2005, Az.: 4 U 843/04, Oberlandesgericht Brandenburgisches, Urteil v. 23.01.1996, Az.: 2 U 117/95) um Wege handelt. Neben der Rechtsprechung entspricht das auch der Literaturmeinung.

So der Kommentar Friedlein zum Bayerischen Naturschutzgesetz (vgl. Anm. 4 zu Art. 25, 2. Auflage):
„Der Begriff des Weges ist hier weit auszulegen. Es kann darunter jede offenbar nicht angebaute und für den Durchgang geeignete und tatsächlich benutzte Fläche fallen.“

Im Kommentar Engelhardt/Brenner, Naturschutzrecht in Bayern, heißt es hierzu in Anm. 3 zu Art. 28:
„Auf den Zustand des Wegs kommt es nicht an. Ein Weg muss nicht unbedingt ein Durchgangsweg sein, auch eine „Sackgasse“ fällt darunter. Wege sind auch Pfade, Steige, Alpenvereinswege und dgl. Hinsichtlich der Eigenschaft als Weg oder Pfadkommt es lediglich auf das Betreten an, mehr als dass er begehbar ist, braucht es nicht. Wie der Weg historisch entstanden ist und aufgrund welcher Umstände, ist irrelevant, ebenso ob der Weg von vornherein ununterbrochen angelegt worden ist oder eher zufällig entstanden ist.“

Dass es nicht darauf ankommt, wie ein Weg entstanden ist, ist für die Rechtssicherheit von enormer Bedeutung. In aller Regel wird dies den Erholungsuchenden schlicht nicht bekannt sein und es dürfte ihnen auch nicht zuzumuten sein die Historie eines Weges zu ergründen, bevor er genutzt wird.

Dass die Polizeiinspektion Aichach die genannten Wege für ungeeignet und ein Befahren deshalb für verboten hält, findet in der Literatur hingegen wenig Rückhalt: So Martin Burgi in „Erholung in freier Natur“ zu § 14 BWaldG:
„Darunter sind diejenigen Flächen zu verstehen, die eine Wegeanlage erkennen lassen, so daß Trampelpfade o.ä. nicht von vornherein ausgeschlossen sind. lm übrigen müssen die Wege für die Ausübung der jeweiligen Benutzungsart geeignet sein (vgl. z.B. § 37 Abs. 3 NatSchG BW), weshalb dem Fahrer eines Mountain-Bikes mehr Wege offenstehen dürften als dem "normalen" Radfahrer.“

Ebenso Klaus Stadler in „Naturschutz und Erholung“:
„Zu den Straßen und Wegen gehören hierbei auch solche Wege, die bislang nur durch Fußgänger genutzt wurden, für Mountainbikes aber durchaus befahrbar sind.“


Noch eine Anmerkung:
Dass die Gesetzeslage nicht eindeutig sei, kann natürlich nicht sein - sonst wäre es ja keine Gesetzeslage bzw. schlicht verfassungswidrig. Sie ist nur nicht so wie sich das manche wünschen. Wie sie wirklich ist, ist Thema dieses Threads.

Fortsetzung folgt ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist hier schon richtig. Jetzt poste noch einen entsprechenden Beitrag in ein Waldbesitzer, Alm-und Alpbauern- oder Jägerforum, dass auch der Mountainbiker seine Berechtigung hat. Das Ganze soll ja keine Einbahnstraße sein.
Wie es auch gehen kann, sehe ich aktuell in Südtirol / Dolomiten (Sella Ronda...)
Da gibt es unendlich viele Trails / Wege usw. welche von Wanderern, MTB‘lern und Bewirtschaftern gemeinsam genutzt werden und überall findet man Schilder mit entsprechenden Trailrules und Kanalisierungsschilder (MTB links/Wanderer rechts vom Weg usw.).

Und? Es funktioniert...! :daumen:
Vielleicht liegts ja am Dolce Vita :ka:
 
Wiederholung:
Darum mache hier jetzt mal ganz eigennützig Werbung (verdiene aber nichts daran) hierfür:

Dieses Schild gibt die Rechtslage in Bayern wieder und hilft von vornherein Klarheit darüber zu verschaffen - die Regeln richten sich an die Mountainbiker - (das Schild ist ja auch von der DIMB), letztlich gelten sie bis auf das Wegegebot natürlich auch für die Wanderer):
1599019391324.png


Der Mountainbiker wird daran erinnert, wie er sich zu verhalten hat und die Wanderer wissen, dass sie mit Mountainbikern zu rechnen haben. Es könnte tatsächlich so einfach sein...
 
Wiederholung:
Darum mache hier jetzt mal ganz eigennützig Werbung (verdiene aber nichts daran) hierfür:

Dieses Schild gibt die Rechtslage in Bayern wieder und hilft von vornherein Klarheit darüber zu verschaffen - die Regeln richten sich an die Mountainbiker - (das Schild ist ja auch von der DIMB), letztlich gelten sie bis auf das Wegegebot natürlich auch für die Wanderer):
1599019391324.png


Der Mountainbiker wird daran erinnert, wie er sich zu verhalten hat und die Wanderer wissen, dass sie mit Mountainbikern zu rechnen haben. Es könnte tatsächlich so einfach sein...
Srimmt.... könnte so einfach sein! Würde ja gerne solche Schilder bei unseren Trails anbringen, doch wäre die Stadtverwaltung / Bayer.Forstverwaltung / ansässigen Radclubs aktuell nicht sehr begeistert davon....
 
Alleine die Tatsache, das sich unsere Stadt mit keiner ihr „Fremden“ Vereinigung an einen Tisch setzen will, sagt doch schon alles... Wir haben dies schon X-Mal versucht, doch scheitern wir Locals hier jedesmal schon daran, die richtigen Leute an den Tisch zu kriegen!
Und wenn ich mich nicht komplett täusche, warst du bei einem unserer internen Treffen in Kelheim auch schon dabei?!
 
4.3.7 Verwaltungsgemeinschaft Dasing (Gemeindemagazin Dasing Frühling 2015)

Reiten in der freien Natur
In Bayern haben auch die Reiter das Recht, sich in der freien Natur zu erholen. Dieses Recht ist jedoch zusätzlich zu o. g. Bestimmungen weiteren Beschränkungen unterworfen:
Das Recht auf Naturgenuss und Erholung muss gemeinverträglich ausgeübt werden, d. h. andere Erholungssuchende wie z. B. Wanderer oder Radfahrer dürfen durch das Reiten nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Art. 21 Abs. 3 BayNatSchG). Wegen der mit dem Pferd verbundenen möglichen Gefahren, Belästigungen oder Behinderungen, sind Reiter zu erhöhter Rücksichtnahme gegenüber anderen verpflichtet, z. B. dürfen sie bei Begegnung mit Fußgängern, etc. nur im Schritt passieren oder müssen stehen bleiben.
Auf Privatwegen in der freien Natur darf unter der Voraussetzung geritten werden, dass sich die Wege dafür eignen. Dies richtet sich nach der generellen Beschaffenheit der Wegfläche. Lässt dabei der bauliche Zustand die Gefahr befürchten, dass ein Reitbetrieb tiefe, nachhaltige Hufeindrücke hinterlässt, ist der Weg als für das Reiten ungeeignet anzusehen.
Ein Weg ist dann ein Weg, wenn er zwei deutliche Fahrspuren enthält und durch ein zweispuriges Fahrzeug genutzt werden kann. Einmal mit einem Traktor durch die Wiese gefahren, heißt nicht, daß dies ein Weg ist.
Im Wald ist das Reiten ausschließlich auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.
Falls die Witterung (Regen / Frost) die nicht befestigten Wege aufgeweicht hat, können anhaltende Schäden entstehen und dürfen nicht mehr benutzt werden. (Im Sommer, bei großer Hitze können auch Teerstraßen aufweichen.)


Zur Gemeinverträglichkeit erläutert die VG Dasing, wie sich Reiter zu verhalten haben. Einen Verzicht auf bestimmte Wege postuliert sie hier zu Recht nicht.

Entsprechend des hier kritisierten Urteils formuliert die VG Dasing die Eignung von Privatwegen richte sich nach deren genereller Beschaffenheit. Entgegen der Ausführungen des BayVGH, meint die VG Dasing aber nicht „die Beschaffenheit der Wegfläche, wie sie durchschnittlich oder wenigstens überwiegend während bestimmter Jahreszeiten oder anderer, nach klimatischen und sonstigen sachbezogenen Gesichtspunkten abgegrenzter Zeiträume besteht“, sondern wie sie sich dem Reiter erkennbar darbietet. Bei ihren Ausführungen zu den „geeigneten Wegen“ im Wald stellt sie auf die jeweilige Witterung ab und steht damit sogar direkt im Widerspruch zum gegenständlichen Urteil. Ihre Überlegungen wären dabei durchaus vom Reiter umsetzbar, während laut dem BayVGH-Urteil Wege auch dann ungeeignet seien, wenn gar keine Schäden zu erwarten sind und damit das Betretungsrecht dennoch schon kraft Gesetzes entfiele, obwohl es dem Reiter gegebenenfalls überhaupt nicht möglich wäre dies selbst festzustellen.

Bayernweit einmalig dürfte allerdings die Wegedefinition der VG Dasing sein:
„Ein Weg ist dann ein Weg, wenn er zwei deutliche Fahrspuren enthält und durch ein zweispuriges Fahrzeug genutzt werden kann.“

Damit nimmt die VG Dasing unabhängig vom Begriff des „geeigneten Weges“ eine äußerst weitreichende Beschränkung der gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG an das Wegegebot gebundene Erholungsnutzung an. Dies ist umso erstaunlicher als sie als örtliche Straßenverkehrsbehörde mit dem Wegebegriff vertraut sein sollte. Tatsächlich nimmt die VG Dasing hier Bezug auf Fahrwege wie sie etwa in Niedersachsen in § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG definiert sind. Dort ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 NWaldLG das Reiten auf gekennzeichneten Reitwegen und eben diesen Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG) gestattet, das Radfahren hingegen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG auf tatsächlich öffentlichen Wegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG). Für das Betretungsrecht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ist dies jedoch weder einschlägig noch anwendbar, da für die grundrechtlich geschützte Erholungsnutzung in Bayern grundsätzlich alle Wege zur Verfügung stehen.


Fortsetzung folgt ...
 
Zuletzt bearbeitet:
4.3.8 Bayerischer Waldbesitzerverband

Dem Bayerischen Waldbesitzerverband fehlt jedoch eine genaue Definition der geeigneten Wege für Radfahrer: „Mit dem technischen Fortschritt gibt es bald keinen Weg mehr, den ich nicht mit meinem Fahrrad befahren kann. Wir plädieren daher für eine Kennzeichnung der für Radfahrer geeigneten Wege im Wald“, sagt von Butler. (Quelle: dpa, 25.08.2015)

Während die Meinung vertreten wird, der Waldbesitzer hätte über die Eignung von Wegen zu entscheiden, stellt der Waldbesitzerverband fest, dass der Eigentümer hierzu gar nicht in der Lage ist. Die Aussage macht aber auch deutlich, dass dem Waldbesitzerverband weniger an der Verhütung unzumutbarer Schäden, sondern vornehmlich an einer allgemeinen Einschränkung des Radfahrens gelegen ist. Bei einem berechtigten Interesse (Art. 33 BayNatSchG) würde der Waldbesitzer gar nicht erst auf eine Definition „geeigneter Wege“ zurückgreifen müssen.

Im Übrigen kommt seine Forderung nach Kennzeichnung der für Radfahrer geeigneten Wege der für verfassungswidrig erachteten Ausweisung von Reitwegen sehr nahe.


4.3.9 Forstverwaltung Kühbach

Die „Welt“ berichtete am 19.09.2017 „Wann ein Mountainbiker auf Waldwegen radeln darf“ von der Güteverhandlung am Amtsgericht Aichach, Az.: 101 C 153/17:
„Ein Waldbesitzer will einem Fahrradfahrer verbieten, durch seinen Forst zu radeln.“ „Nach Ansicht des Waldbesitzers sind nur mit Schotter befestigte Wege geeignet. Im Fall der Klage geht es aber um eine Waldschneise, die aus Sicht des Eigentümers nur zum Befahren mit Schleppern gedacht sei“.

Hier wird nochmals deutlich, dass alleine die Auffassung, das Radfahren sei auf bestimmten Wegen nicht erlaubt, bereits zu Konflikten führt.


Fortsetzung folgt ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Achja... die Grünen...

Antrag an die Stadt München.

Der rechtlich interessante Teil :

"Ferner ist das das Mountainbike-fahren außerhalb der hierfür eindeutig zugelassenen
Wege zu unterbinden."

wiederspricht doch irgendwie dem allgemeinen Betretungsrecht.

Wobei die Gegend unterdessen eigentlich sowieso komplett gesperrt ist. (mit barrikaden).
Das Problem ist, das das Gebiet an der Isar der Parkverwaltung unterstellt ist. Und die schon paar mal wegen der Wegsicherungspflicht (erfolgreich) verklagt wurden. Ein Fall war ein Ast den einer auf den Kopf bekommen hat.
 

Anhänge

  • Naturbereich Isarauen im Bereich der Menterschwaige nachhaltig schützen.pdf
    788 KB · Aufrufe: 107
  • Naturbereich Kleiner Wasserlauf im Flaucherpark schützen.pdf
    793,4 KB · Aufrufe: 28
Die zuvor angeführten Beispiele zeigen zahlreiche ganz unterschiedliche Meinungen zur "Eignung von Wegen" auf. Dabei entwickelt manche Organisation oder Behörde ihre ganz eigene Vorstellungen welche Wege sich zum Mountainbiken eignen sollen und auf welchen es ihrer Auffassung nach unzulässig sei.

Um Erholungsuchende über das gesetzliche Wegegebot hinaus von vornherein auszuschließen, meint man Wege entweder vom Wegebegriff bereits ausnehmen zu können oder Verbote, die weder rechtlich noch fachlich haltbar sind, über die Definition von "geeigneten Wegen" selbst erschaffen zu können.

Daher Fortsetzung:


5. Verfassungsrechtliche Bedenken

5.1 Kein „unbestimmter Rechtsbegriff“

Bei der Begrifflichkeit des „geeigneten Weges“ aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG handelt es sich wie dargestellt um eine semantische Missdeutung und nicht etwa um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer Auslegung zugänglich wäre.

Der Versuch zu begründen, dass ein Betretungsrecht auf „ungeeigneten Wegen“ von vornherein nicht bestehe, endete im Urteil des BayVGH vom 17.01.1983 damit, dass die Beurteilung dem Eigentümer überlassen sei. Wenn jedoch dem rechtsunterworfenen Erholungsuchenden die Beurteilung nicht selbst möglich ist, kann aber schon nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kein gesetzliches Verbot vorliegen, insbesondere wäre die Strafbarkeit eines Handelns nicht voraussehbar.

Die in Art. 27 Abs. 2 BayNatSchG hinterlegte Systematik des Gesetzes trägt dem Rechnung.


Fortsetzung folgt ...
 
Zuletzt bearbeitet:
Sehr schöner und wichtiger Beitrag hier und wie schön,
dass wir so kluge Köpfe in unseren Reihen haben ?

Aber wie beschreibt oder erklärt man den geeigneten Weg
den etwas weniger Rechtsgelehrten in geeigneter Form?

Um es quasi möglichst kurz und allgemeinverständlich auf den Punkt zu bringen,
also mehr volksmundartlich umschrieben statt juristisch fundiert,
formuliere ich es ganz gerne so :

1600625086811.png


... und in der Regel wird es so auch gut verstanden.
Passt doch, @Sun on Tour , oder könnte das für Missverständnisse sorgen?
 
Ich kenne Carstens Erklärung und damit fährt er letztlich immer auf der sicheren Seite, genauso wie jeder andere, der sich in Bayern an die DIMB Trail Rules hält und die kommen ganz ohne Definitionen aus.

Warum das so ist, wird der nächste und die folgenden Punkte in diesem Thread nochmals zeigen.
 
5.2 Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG

Verfassungskonform kann das 1998 eingefügte „geeignete“ nur in dem Sinne verstanden werden, dass das Betretungsrecht bereits nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG durch den Eigentümer oder nach Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG durch die Naturschutzbehörde wirksam untersagt worden sein muss.

Der Begriff des „geeigneten Weges“, wie er nun explizit in Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG zur „Klarstellung“ zu finden ist, ist sprachlich derart unbestimmt, dass er ansonsten gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen würde, der seinerseits Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV und Art. 20 Abs. 3 GG), würde man ihm einen eigenen Regelungsgehalt zubilligen.

Anders als in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 37 Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG und allen anderen Gesetzesstellen, die ein „geeignet“ enthalten, fehlt hier schlicht ein Bezug, der dem Wörtchen „geeignet“ eine Bedeutung verleihen könnte. So verlangt das Adjektiv „geeignet“ immer eine Präposition, z. B.: „geeignet für“. Der Gesetzestext enthält diesbezüglich keine hinreichend klare Formulierung des Tatbestandes, weil sich die vermeintliche „Klarstellung“ ausschließlich aus dem Wissen um das gegenständliche Urteil ergibt. Vor allem aber kann sich die „Klarstellung“ nicht auf eine gesetzeskonforme Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG stützen, da man bisher überhaupt noch keine Auslegung vorgenommen hatte, sondern lediglich der Annahme einer bestimmten Bedeutung gefolgt ist.

Auch wenn eine Auslegungsbedürftigkeit einer Norm der Bestimmtheit nicht entgegensteht, so wäre die nun kreierte Formulierung ungenügend, da weder Erholungsuchende noch Waldbesitzer die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.4.1991 BVerfGE 84, 133/149; vom 24.6.1993 BVerfGE 89, 69/84 f. m.w.N.). Der hinreichenden Bestimmtheit stünde auch entgegen, dass eine abschließende Klärung, ob nun ein gesetzliches Betretungsverbot für einzelne Waldwege bestünde dem Erholungsuchenden selbst, auch unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe, nicht möglich ist.

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung fordert, dass die Norm, die gegenüber dem Staatsbürger einen Eingriff ermöglicht, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass der Eingriff messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird. Das Gesetz muss die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen, und es damit dem Ermessen der Verwaltung überlassen, die Grenzen der Freiheit im Einzelnen zu bestimmen. Dieses Gebot zwingt den Gesetzgeber aber nicht, den Tatbestand einer Rechtsnorm mit genau erfassbaren Maßstäben zu beschreiben.

Die aktuellen Ausführungen der Bayerischen Staatsministerien machen aber ganz klar deutlich, dass der Gesetzgeber die vermeintlich mit der Einfügung des Wortes „geeignet“ in Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG einhergehende Einschränkung des Grundrechts auf Erholung offensichtlich nicht hinreichend bestimmt hätte, würde man darin eine weitere Konkretisierung der Schranken des Grundrechts sehen.

Vielmehr nutzt die Exekutive diesen Umstand dahingehend aus, dass sie losgelöst von den bestehenden gesetzlichen Normierungen mit tatbestandlichen Festlegung von Voraussetzungen für Sperrungen, wie sie hinsichtlich der Eigentümerverträglichkeit der einschlägige Art. 33 BayNatSchG enthält, die Grenzen der Freiheit im Einzelnen nun umfassend selbst zu bestimmen versucht.

Dies führt in der Folge nicht nur dazu, dass dann auch der in Art. 34 BayNatSchG enthaltene staatliche Grundrechtsschutz auf Behördenebene regelmäßig ins Leere läuft, sondern mit der Kennzeichnung bzw. Sperrung nach Ansicht der Exekutive „ungeeigneter Wege“ auch zu weiteren unzulässigen Grundrechtseinschränkungen.


Es sei nochmal daran erinnert, dass der Text entstand, weil ein Waldbesitzer mit Genehmigung des Landratsamtes rechtswidrige Sperrschilder aufgestellt hatte.

Prozess in Aichach
Mountainbike-Streit: Waldbesitzer verliert gegen Radler
Augsburger Allgemeine vom 17.04.2018

"Waldbesitzer könnten solche Wege auch nicht mit Schildern sperren, wie es im Kühbacher Forst mit Genehmigung des Landratsamtes der Fall ist. Möglich sei das nur mit einer konkreten Begründung wie zum Beispiel Fällarbeiten. Sonst würde ja das Betretungsrecht einfach ausgehebelt, begründet Hellriegel."


Fortsetzung folgt ...
 
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5.3 Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG (Ordnungswidrigkeiten - Bußgeldvorschrift)

Soweit etwa das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in seinen „Rechtlichen Hinweisen zum Reiten in freier Natur“ die Meinung vertritt, ob ein nicht gesperrter Privatweg in der freien Natur zum Reiten geeignet ist und damit benutzt werden darf, hinge von diversen Eigenschaften ab, ist anzumerken, dass diese Auffassung bei der Anwendung der Bußgeldvorschrift des Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG gegen den in Art 104 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung verankerten strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen würde, da der Erholungsuchende auf einem nicht gesperrten Weg nicht vorhersehen kann, ob ein Reiten oder Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft verboten und damit mit Geldbuße bedroht ist oder nicht.

Besonders aufschlussreich sind hierzu auch die Ausführungen in der „Vereinbarung der Bayerischen Staatsregierung mit dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club Landesverband Bayern (ADFC) e. V., der Deutschen Initiative Mountain Bike e. V. (DIMB), dem Bund Deutscher Radfahrer (BDR) e. V. , dem Deutschen Alpenverein (DAV) e. V., dem Bayerischen Radsport-Verband e.V. und dem Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine zum Mountainbiking in Bayern“ (Mountainbike-Vereinbarung in Bayern) vom 05.10.2000 unter Nr. 4.:

4. Rechtssicherheit für Mountainbiker - Eigenverantwortlichkeit

Die wenigsten Mountainbiker und Wanderer kennen die gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung ihrer Freizeitbetätigungen. Nicht zuletzt deswegen kommt es auch immer wieder zur Beeinträchtigung des Naturraumes und zu Konflikten zwischen den beiden Gruppen. Zudem stellt sich bei Unfällen die Haftungsfrage. Es gilt daher, die an sich klare und praxisgerechte Formulierung im Bayerischen Naturschutzgesetz, wonach Fahrrad fahren (und damit Mountainbiking) nur auf geeigneten Wegen stattfinden darf, auch den einzelnen Mountainbikern und Wanderern zu verdeutlichen. Bei der Vielfalt der Erholungsräume in Bayern lassen sich aber keine überall zutreffenden Regeln über die Eignung der Wege aufstellen. Es wird deswegen bei der Beurteilung, ob ein Weg zum Mountainbiking geeignet ist, immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. Eine Beurteilung wird in der Regel nur dann stattfinden müssen, wenn ein Konfliktfall eingetreten ist, der eine Lösung verlangt. Von daher gilt es Strategien zu entwickeln, die solche Konflikte erst gar nicht entstehen lassen.


Die Vereinbarung gibt an dieser Stelle vor Rechtssicherheit zu vermitteln, leistet aber hierzu überhaupt keinen Beitrag. Tatsächlich ist die dort geschilderte Rechtslage die Ursache für Verunsicherungen.

Dass eine Beurteilung nur stattfinden müsse, wenn ein Konfliktfall bereits eingetreten sei, macht deutlich, dass die Vorwerfbarkeit eines Handelns erst ex post – also im Nachhinein – beurteilt würde, weil dem Erholungsuchenden selbst eine vorherige Einschätzung mangels eigener Fach- und Sachkunde aufgrund der geschilderten Komplexität der Umstände offensichtlich nicht möglich ist und ihm daher in dieser Vereinbarung auch nicht zugetraut wird. Vielmehr bestätigt sich, dass der Erholungsuchende sich stattdessen auf die jeweiligen – hier nachträglichen – behördlichen Feststellungen und Entscheidungen verlassen muss. Damit offenbart dieser Abschnitt der Vereinbarung letztlich nicht nur die Untauglichkeit der als „klar und praxisgerecht“ bezeichneten Annahme, dass kraft Gesetzes das „Fahrrad fahren (und damit Mountainbiking) nur auf geeigneten Wegen stattfinden darf“, sondern auch deren Unvereinbarkeit mit rechtstaatlichen Grundsätzen.

Konsequenter Weise betrifft die Bußgeldregelung wonach das unbefugte Befahren „ungeeigneter“ Wege mit Geldbuße belegt werden kann, nur Wege, die wirksam gesperrt sind, da man ansonsten nicht unbefugt ist. Hier ist außerdem zu beachten, dass Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG davon ausgeht, dass der Grundstückseigentümer von sich aus tätig werden muss, wenn er Erholungsuchende von der Nutzung ausschließen will und andernfalls die Nutzung duldet. Darüber hinaus kann der Grundstückseigentümer an sich zu seinem Schutz unzulässige Nutzungen zulassen, soweit sie nicht aus anderen Gründen unzulässig sind.

Zudem sind Beschädigungen durch Erholungsuchende zum Schutz des Eigentums immer schon über die Regelung des Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) BayNatSchG mit Bußgeld bewährt.


Fortsetzung folgt ...
 
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