Da ich die örtlichen Gegebenheiten am Taubenberg nicht kenne, könnte ich nur Mutmaßungen anstellen anhand dessen, was ich aus der Presse weiß. Demnach wurden Schilder aufgestellt, weil das LRA der Ansicht ist, das gewisse dort (wie auch immer) entstandene Trails keine "geeigneten Wege" i.S.d. BayNatSchG seien. Da handelt es sich noch lange nicht um eine Rechtsverordnung i.S.d. Art. 57,2 BayNatSchG.
Doch ich kenne die Details am Taubenberg nicht und bitte meine Aussagen hier mit Vorsicht zu genießen.
 
Insbesondere offiziell bestellte Jagdaufseher mit forstlicher Ausbildung (Dienstabzeichen mit Wappen Bayern und Aufschrift Forst bzw. Jagdschutz) haben in ihrem Gebiet die umfassende Befugnisse der Naturschutzwacht und dürfen in diesem Rahmen bei Verstössen auch Personen anhalten und Personalien feststellen. .

https://blog.bayern-wild.de/tag/dar...sonen anhalten und Personalien feststellen. .
aber:
dein link schrieb:
Art. 42

Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

1.

Personen, die in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,
warte mal, ist das fahren abseits geeigneter wege ein jagdrechtliches vergehen?
 
link geht nicht!?
Bei mir geht er.
Hier ein Screenshot.
Screenshot_20201217_190242_com.android.chrome.jpg
 
Da ich die örtlichen Gegebenheiten am Taubenberg nicht kenne, könnte ich nur Mutmaßungen anstellen anhand dessen, was ich aus der Presse weiß. Demnach wurden Schilder aufgestellt, weil das LRA der Ansicht ist, das gewisse dort (wie auch immer) entstandene Trails keine "geeigneten Wege" i.S.d. BayNatSchG seien. Da handelt es sich noch lange nicht um eine Rechtsverordnung i.S.d. Art. 57,2 BayNatSchG.
Doch ich kenne die Details am Taubenberg nicht und bitte meine Aussagen hier mit Vorsicht zu genießen.
Woran erkennt man dann, dass eine Rechtsverordnung vorliegt?
Die Schilder am Taubenberg sind hanebüchen...
 
Der von dir gezeigte Absatz bezieht sich wie oben geschrieben:


auf Absatz 42 und ist damit für die aktuelle Diskussion völlig irrelevant.
ich möchte nich klugscheißen, sondern was lernen. wo ist denn dann geregelt, wie wo und unter welchen umständen der jagdschutzbeauftragte mich festhalten und kontrollieren draf?
 
aber:

warte mal, ist das fahren abseits geeigneter

Der von dir gezeigte Absatz bezieht sich wie oben geschrieben:


auf Absatz 42 und ist damit für die aktuelle Diskussion völlig irrelevant.
Der von dir gezeigte Absatz bezieht sich wie oben geschrieben:


auf Absatz 42 und ist damit für die aktuelle Diskussion völlig irrelevant.
Handelt es sich beim bestätigten Jagdaufseher um einen ausgebildeten Berufsjäger oder ist er forstlich ausgebildet, so hat er innerhalb des Reviers und in jagdlichen Angelegenheiten darüber hinaus die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten und ist Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft[2]. Diese Befugnisse stehen – je nach Landesrecht – auch Forstbeamten zu.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Jagdaufseher
Wie ist das mit "darüber hinaus" zu deuten?
 
Handelt es sich beim bestätigten Jagdaufseher um einen ausgebildeten Berufsjäger oder ist er forstlich ausgebildet, so hat er innerhalb des Reviers und in jagdlichen Angelegenheiten darüber hinaus die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten und ist Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft[2]. Diese Befugnisse stehen – je nach Landesrecht – auch Forstbeamten zu.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Jagdaufseher
Wie ist das mit "darüber hinaus" zu deuten?
Nur IN JAGDLICHEN Angelegenheiten.
Dazu zählt nicht die Einhaltung des BayNatSchG im Hinblick auf Befahrungsrechte.
 
Woran erkennt man dann, dass eine Rechtsverordnung vorliegt?
Die Schilder am Taubenberg sind hanebüchen...
Eine Rechtsverordnung müsste auf den Schildern erwähnt sein.
Sperrschilder ohne Hinweis auf eine Verordnung oder Verfügung dürften ohnehin unwirksam sein.
 
Gleichbehandlung... Warum darf ich als Wanderer Strecken erschließen und als Mountainbiker nicht? Da muss es dann ja eine Rechtsgrundlage geben...
Du kannst genauso wie ein Wanderer Anträge auf "erschließung" von strecken stellen. Da gibt es keine Unterschiede. Machen aber halt die wenigsten. Hinter Wanderwegen stehen halt große Vereine usw. die auch die ganzen Sache wie Gutachten, Pflege, usw. besser stemmen können. (bei und zb. der Spessartbund) und vor allem gute Beziehungen in die Naturschutzbehörde haben. Aber egal ob Wanderweg oder MTB-Strecke wenn die Gemeinde oder der Grundbesitzer keinen Bock hat kannste nix dran ändern.
 
Auch in Niedersachsen gibt es Vollzugshinweise des Ministeriums die dem Gesetzestext direkt widersprechen. Das hat beim Betretungsrecht anscheinend Tradition.
Das offensichtlichste Beispiel aus der aktuellen Bekanntmachung:
Gesetzestext
Art. 29 BayNatSchG
Sportliche Betätigung

Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.

Verwaltungsvorschrift
(Andere) sportliche Betätigungen, Art. 29 BayNatSchG
Art. 27 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG erweitert das Betretungsrecht auch auf die Befugnisse nach Art. 29 BayNatSchG. Das Gesetz nennt als Beispiele für sportliche Betätigungen das Ballspielen sowie das Ski- und Schlittenfahren. Zu den Ballspielen gehört das sogenannte Bolzen ebenso wie etwa Federball oder Boccia. Als ähnliche sportliche Betätigungen kommen Winter- wie Sommersportarten in Betracht, zum Beispiel Skilanglauf, Skitouren, Klettern, Gelände- oder Waldlauf. Sportarten, die keinen Zusammenhang mehr mit Naturgenuss und Erholung aufweisen, insbesondere jegliche motorsportliche Betätigung (zum Beispiel Geländefahrten), sind von Art. 29 BayNatSchG nicht erfasst. Die Sportausübung durch die Benutzung von Fahrzeugen ohne Motorkraft im Sinne von 1.3.3.1 sowie
das Reiten richten sich nicht nach Art. 29 BayNatSchG, sondern nach Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG. Handelt es sich bei sportlichen Betätigungen um organisierte Veranstaltungen, so besteht das Betretungsrecht nur unter den Voraussetzungen des Art. 32 BayNatSchG (vergleiche 2.4).
 
Das kennen wir ja von der Bay. Staatsregierung. "Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt."

Allerdings arbeitet die Bayr. Ministerialbürokratie (im Ggs. zur Regierung) wie auch die gesamte Bayr. Verwaltung üblicherweise recht sorgfältig. Das bedeutet doch, dass solche "handwerklichen Fehler" in einer VwV nicht zufällig, sondern bewusst geschehen? Welche Lobby-Kniebohrer sind da also am Werke gewesen?
 
Eine Rechtsverordnung müsste auf den Schildern erwähnt sein.
Sperrschilder ohne Hinweis auf eine Verordnung oder Verfügung dürften ohnehin unwirksam sein.
Dann schau dir bitte mal den Eintrag 335
an, da siehst du die Bilder! Auf denen steht zwar was drauf, aber das ist eigentlich Mumpitz, weil Text und Paragraph nicht übereinstimmen -:)

(2) Taubenberg | Seite 14 | MTB-News.de (mtb-news.de)

Was ich außerdem nicht verstehe: ein ganz normales Straßenverkehrsschild "Durchfahrt für Radfahrer verboten" ist ja auch gültig OHNE, dass auf dem Schild irgendwas drauf steht!? Solche Schilder werden aber auch oft für Sperrungen verwendet, eines steht zb am Eingang des Trails westlich vom Schwarzenbach Richtung Süden bzw Parkplatz Winterstube (Nähe Kreuth) .....
 
Dann schau dir bitte mal den Eintrag 335
an, da siehst du die Bilder! Auf denen steht zwar was drauf, aber das ist eigentlich Mumpitz, weil Text und Paragraph nicht übereinstimmen -:)

(2) Taubenberg | Seite 14 | MTB-News.de (mtb-news.de)

Was ich außerdem nicht verstehe: ein ganz normales Straßenverkehrsschild "Durchfahrt für Radfahrer verboten" ist ja auch gültig OHNE, dass auf dem Schild irgendwas drauf steht!? Solche Schilder werden aber auch oft für Sperrungen verwendet, eines steht zb am Eingang des Trails westlich vom Schwarzenbach Richtung Süden bzw Parkplatz Winterstube (Nähe Kreuth) .....
Das ist natürlich gequirlter Schwachsinn.

Art. 30 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
(1) 1Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
(2) 1Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

Hieraus lässt sich die Sperrung vorhandener Trails, also Wege, nicht herleiten.

Art 27, 3, Satz 3 BayNatSchG: Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
Der angegebene "gesetzliche Grund" nach Art. 30,2 trifft den Sachverhalt aber nicht.
Wenn tatsächlich das Befahren der Trails schädigend wirkt, hätte die Behörde eine Sperre nach 33,1 beschließen müssen und dies müsste dann auf dem Schild auch so stehen.
Das dort aufgestellte Verkehrsschild betrifft Fahrräder nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Allerdings arbeitet die Bayr. Ministerialbürokratie (im Ggs. zur Regierung) wie auch die gesamte Bayr. Verwaltung üblicherweise recht sorgfältig. Das bedeutet doch, dass solche "handwerklichen Fehler" in einer VwV nicht zufällig, sondern bewusst geschehen? Welche Lobby-Kniebohrer sind da also am Werke gewesen?
da hat sich wohl jemand/eine Gruppe gedacht "jetzt sind alle mit Corona beschäftigt, da merkt des keiner" 😉
 
da hat sich wohl jemand/eine Gruppe gedacht "jetzt sind alle mit Corona beschäftigt, da merkt des keiner" 😉
Nein, so klammheimlich geschieht das in unserem schönen Land der Baywa nicht.

Der königlich-bayrische Abgeordnete Josef Filser aus Untermingharting, Post daselbst, hat einst den Fraktionsvorsitzenden der Bayrischen Volkspartei beschworen: "Des G'setz müssma unbedingt durchbringa, scho damit's die Sozi recht ordentlich stinkt."

In Bayern macht man sowas also nicht klammheimlich, sondern immer, damit irgend jemand damit verprellt wird. Deshalb hat man ja die Stellungnahmen der Biker eingeholt, um diese doch unberücksichtigt zu lassen.

Niemals dagegen tut die Bayrische Regierung etwas zugunsten vor irgend etwas.
Der Fraktionsvorsitzenden der Bayrischen Volkspartei zum königlich-bayrischen Abgeordneten Josef Filser aus Untermingharting, Post daselbst: "Mein lieber Filser. Das Volk ist dann am zufriedensten, wenn garnichts geschieht. Wären wir denn sonst noch an der Regierung?"
Diesen trefflichen Satz hat sich, wie Herbert Riehl Heyse in seinem Buch "CSU - die Partei, die das schöne Bayern erfunden hat" trefflich aufzeigt, vollständig zu eigen gemacht und ist zur "Fortwurstelpartei" (a.a.O.) geworden.
 
Aber bedeutet eine Rechtsverordnung bzw Streckensperrung denn etwas anderes als zb die Schilder am Taubenberg? Wenn dem nämlich nicht so ist, brauch ich da doch bloß mal einen SINGLETRAIL fahren und zackbumm bin ich im Unrecht (zumindest nach dieser VwV)....

Die VwV sagt "irgendwie kann man das schon verbieten", aber das Gesetz und die Rechtsprechung sagen es ist erlaubt.

Im Endeffekt, ist die ganze Sache eine Vorbereitung für den nächsten Frühling – wenn wieder irgendwo wegen der vielen Radfahrer die Situation eskaliert und tatsächlich jemand wegen dieser VwV eine Strafe bekommt. Einerseits haben die Medien dann wieder was zu berichten, andererseits hoffen manche Leute offenbar, dass dann wieder umständliche Klagen notwendig sind, die dann entweder diese VwV aushebeln, oder sich tatsächlich ein Gericht gegen die MTBler ausspricht (entgegen bisheriger Rechtsprechung).
 
Was ändert sich jetzt für mich wenn ich fahre? Giltet das jetzt schon grundsätzlich bei den entsprechenden Wegen oder erst wenn dort ein Schild aufgestellt wird?
 
Ja das ist mir klar, aber mir geht es darum wenn kein Schild dasteht. So als "normaler Mensch" befasse ich mich wenn dann mit dem Gesetz und leite davon ab was ich darf und was nicht. Aber wenn das jetzt auch giltet wenn kein Schild dasteht, dann müsste ich ja - um "rechtskonform" unterwegs zu sein - auch die Verordnung kennen.
 
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