Da hier immer auf die bayerische Rechtslage verwiesen wird, gehe ich einfach auch davon aus, dass der Bauernhof in Bayern liegt.
Eine Strasse zu einem Bauernhof schafft eine Verbindung zu einem Forstweg, der quer hinter dem Bauernhof verläuft. ...
Der Landwirt hat die Zufahrtstrasse mit den Schildern "Privatweg", "Durchgang verboten", "Vorsicht vor dem Hund" beschildert ...
Muss ich diese meiner Meinung nach gesetzlich nicht bindenden Schilder beachten oder kann ich sie ignorieren?
So ein schöner Sachverhalt , der sich (auch wenn er hier nicht vollständig aufgeklärt ist) für den TE alleine durch das Lesen des
Bayerischen Naturschutzgesetzes klären lässt:
Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
Art. 29
Sportliche Betätigung
Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
Art. 28
Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) 1 Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren.
Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(3) 1 Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden.
Art. 33
Zulässigkeit von Sperren
Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:
2.
Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
Art. 34
Verfahren
(1) 2 Ist eine Gestattung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich, so darf eine Sperre in der freien Natur nur errichtet werden, wenn dies der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde.
Art. 35
Durchgänge
1 Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte müssen auf einem Grundstück, das nach vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offenhalten, wenn andere Teile der freien Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn sie dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Art. 33 nicht übermäßig in ihren Rechten beeinträchtigt werden. 2 Die untere Naturschutzbehörde kann die entsprechenden Anordnungen treffen.
Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(3) 2 Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, ... Beschilderungen untersagt haben. 3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.