Sperrung mit Nicht-Stvo-Zeichen bindend?

DerBergschreck

...fährt ohne Betäubung
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Ostwestfalen
Eine Strasse zu einem Bauernhof schafft eine Verbindung zu einem Forstweg, der quer hinter dem Bauernhof verläuft. Wenn ich recht informiert bin, habe ich als Radfahrer für die Strasse ein Betretungsrecht um den hinter dem Hof verlaufenden Forstweg zu erreichen.

Der Landwirt hat die Zufahrtstrasse mit den Schildern "Privatweg", "Durchgang verboten", "Vorsicht vor dem Hund" beschildert - alles Schilder, die in der Stvo nicht vorkommen. Ein Schild 250, "Verbot für Fahrzeuge aller Art" o.ä. ist nicht vorhanden. Ich hatte vor längerer Zeit auch schon mal ein unangenehmes Gespräch, in dem er mir verboten hat, über seinen Hof zu fahren.

Muss ich diese meiner Meinung nach gesetzlich nicht bindenden Schilder beachten oder kann ich sie ignorieren?
 
Wenn der Weg/Straße auf deinem Grund und Boden ist, kann er von seinem Hausrecht gebrauch machen und den Weg für alle sperren.

Du meinst auf "seinem" Grund und Boden?

Jeder Forst/Feldweg befindet sich auf dem Grund von jemandem und nach meiner Kenntnis gilt hier das allgemeine Betretungsrecht. Eine Sperrung kann der Besitzer nicht "einfach so" durchführen, sondern muss diese bei der unteren Forstbehörde beantragen - und die ist bei solchern Sperrungswünschen erstaunlicherweise sehr zurückhaltend. Wenn die das genehmigt, kommt da ein Zeichen 250 hin hin und der Weg ist zu.

Ist aber in diesem Fall nicht geschehen und so steht da natürlich der Verdacht im Raum, dass der Landwirt hier eine Sperrung versucht zu erreichen, die er auf offiziellem Wege nie genehmigt bekäme.

Was meint ihr dazu?
 
Wenn der Weg durch den Hof geht, darf der Weg gesperrt werden.
IMHO muss es dann aber eine andere Möglichkeit geben, den hinter dem Hof verlaufenden Weg zu erreichen.
 
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Was meint ihr dazu?

das wird dir kaum helfen...

Wenn du es genau wissen willst, musst du bei deiner Verwaltung nachfragen, denn natürlich hat jeder die Möglichkeit, seinen Weg sperren zu lassen (juristisch jetzt sicher ungenau ausgedrückt). Dafür braucht es jedoch gewichtige Gründe, und die weiß nun belastbar deine Verwaltung.

Sofern es eine sinnvolle und gute Umfahrung gibt, nutze die, das wäre meine persönliche Empfehlung.
Falls es die nicht gibt, Verwaltung fragen.
Falls du das nicht willst, Weg nutzen und es ggf. auf eine Eskalation ankommen lassen, inkl. "Hund", ich hätte dazu in meiner Freizeit keine Lust. Daher, ich wiederhole mich, bei der Verwaltung, oder wenn es ein ausgewiesener Weg wäre und du in einem fremdenverkehrswichtigen Gebiet unterwegs bist, bei der Touri-Info anrufen "Sie, ich war da wandern und stehe an einem Hof, der Bauer hat mich nicht durchgelassen und mit Hund usw. gedroht... Ich bin dann umgedreht, da mit der Bauer nicht geheuer war... Gibt es das in Ihrer Region öfter? Ist das hier normal? Als Tourist würde ich mir schlicht wünschen, dass ich auch willkommen bin, so kann ich das nicht akzeptieren und werde meinen Aufenthalt und auch meine Empfehlung überdenken..."
 
Wenn der Weg durch den Hof geht, darf er ihn sperren.
IMHO muss es dann aber eine andere Möglichkeit geben, den hinter dem Hof verlaufenden Weg zu erreichen.

So habe ich mir das nämlich gedacht. Ich kenne hier bestimmt 15-20 Stellen, wo ein Weg über einen Hof führt und keiner davon ist gesperrt. Klar: wenn es quasi eine Sackgasse ist, die nur zu dem Hof führt, kann diese natürlich gesperrt werden ohne dass das Betretungsrecht anderer Wege verhindert wird. Nur würde man in diesem Fall ja sicherlich "offizielle" STVO Zeichen erwarten und nicht sowas "selbst gebasteltes" aus der zweiten Reihe.
 
das wird dir kaum helfen...
Wenn du es genau wissen willst, musst du bei deiner Verwaltung nachfragen,

Das mache ich mal.

denn natürlich hat jeder die Möglichkeit, seinen Weg sperren zu lassen

Schon klar: aber dazu würde er dann ja offizielle STVO Zeichen benutzen (dürfen) und nicht solche "Hobby-Schilder".
 
Bei Zeichen 250 dürfen Krafträder und Fahrräder übrigens geschoben werden. Also es ist auch dann nicht verboten den Weg zu benutzen.
 
Bei Zeichen 250 dürfen Krafträder und Fahrräder übrigens geschoben werden. Also es ist auch dann nicht verboten den Weg zu benutzen.

Ja stimmt. Wie also schildert man die Sperrung eines Privatwegs auch für Fussgänger offiziell und korrekt aus?

EDIT: üblich ist da wohl ein "Privatweg" Schild. Das kommt seltsamerweise in der STVO nicht vor.

Mit der "Methode" könnte ja ein Landwirt das gesetzliche Betretungsrecht beliebiger Wege aushebeln, weil dieses Schild ja nicht in der STVO vorkommt und deshalb auch nicht bei der unteren Forstbehörde beantragt werden muss, oder? Wo ist der Fehler?:confused:
 
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Wenn der Weg durch den Hof geht, darf der Weg gesperrt werden.
IMHO muss es dann aber eine andere Möglichkeit geben, den hinter dem Hof verlaufenden Weg zu erreichen.

Wenn es kein Weg mit "öffentlicher" Widmung ist, ist kein Mensch verpflichte irgendjemand eine Möglichkeit zu geben diesen anders zu erreichen.
 
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Mit der "Methode" könnte ja ein Landwirt das gesetzliche Betretungsrecht beliebiger Wege aushebeln, weil dieses Schild ja nicht in der STVO vorkommt und deshalb auch nicht bei der unteren Forstbehörde beantragt werden muss, oder? Wo ist der Fehler?:confused:
Der "Fehler" liegt darin, dass nur bestimmte Sperrungen erlaubt sind:
Z.B. Bayr. Naturschutzgesetz:
Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

...

(3) 1 Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden. 2 Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben. 3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
...
Art. 33
Zulässigkeit von Sperren

Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:

1.
Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
2.
Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
3.
Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.
Beachte es wird kein STVO konforme Beschilderung für die Sperrung verlangt
 
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Der "Fehler" liegt darin, dass nur bestimmte Sperrungen erlaubt sind:
Z.B. Bayr. Naturschutzgesetz:

Beachte es wird kein STVO konforme Beschilderung für die Sperrung verlangt

In Art. 33 wird u.a. als Grund "Forstkulturen" und "Sonderkulturen" angeführt. Aber die wachsen doch nicht auf den Wegen sondern links und rechts davon:confused:

Das Problem sehe ich darin, dass dadurch doch z.B. ein Landwirt, der MTBs hasst, quasi freie Hand bei der Sperrung von Wegen hat und dies - solange er keine STVO konformen Zeichen benutzen will - auch nirgendwo beantragen muss, oder?

Mir gehts einfach um eine gewisse Rechtssicherheit. Bei dem oben von mir genannten Fall kann ich natürlich bei der Verwaltung nachfragen, aber wenn ich auf Tour in unbekannter Gegend unterwegs bin und mir eine unangemessene Sperrung eines Landwirts einen längeren Umweg aufzwingen würde, sieht die Sache schon anders aus.
 
Was nützt dir ein STVO konformes Zeichen? Dem siehst du es auch nicht an, ob der Landwirt es zu recht aufgestellt hat.
So stehen im Wald meist immer noch die Zeichen 250 an Wegen, obwohl sie längst durch das Zeichen 260 ersetzt werden sollten.

EDIT:
In Art. 33 wird u.a. als Grund "Forstkulturen" und "Sonderkulturen" angeführt. Aber die wachsen doch nicht auf den Wegen sondern links und rechts davon:confused:
Im dem gesetzes Text geht es um das Betretungsrecht. Für Fußgänger gibt es keine Beschränkung auf Wege wie für uns Radfahrer.
 
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...habe ich als Radfahrer für die Strasse ein Betretungsrecht um den hinter dem Hof verlaufenden Forstweg zu erreichen.
Qualifiziere diese Info und wenn dem so ist: passiere den Weg mit ruhigem Gewissen.

...
Muss ich diese meiner Meinung nach gesetzlich nicht bindenden Schilder beachten oder kann ich sie ignorieren?

Wenn der Weg sein privater ist: warum nicht einfach akzeptieren? Ich würde auch nicht wollen, das mir jeder übers Grundstück läuft/fährt.

Muss in Deutschland denn immer alles "gesetzlich" sein...
 
Nicht jeder Weg ist ein öffentlicher. Wenn ich von meiner Terrasse zu meinem Gemüsebeet einen Weg anlege, darfste Du dort trotzdem nicht laufen!
Es wäre also zu klären...
...bei der Behörde...
Es schließt sich der Kreis.
 
Das bayr. Naturschutzgesetz macht sehr wohl einen Unterschied zwischen Fußgänger und Radfahrer.

Das Betretungsrecht geht erstmal nur von Fußgängern aus (wie der Name schon andeutet)
Fußgänger dürfen mehr als nur auf Wegen die freie Natur betreten.
Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
...

Fahrradfahrer dürfen nur Wege benutzen
Art. 28
Benutzung von Wegen; Markierungen

(1) 1 Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2 Den Fußgängern gebührt der Vorrang.
...
 
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Da hier immer auf die bayerische Rechtslage verwiesen wird, gehe ich einfach auch davon aus, dass der Bauernhof in Bayern liegt.
Eine Strasse zu einem Bauernhof schafft eine Verbindung zu einem Forstweg, der quer hinter dem Bauernhof verläuft. ...
Der Landwirt hat die Zufahrtstrasse mit den Schildern "Privatweg", "Durchgang verboten", "Vorsicht vor dem Hund" beschildert ...

Muss ich diese meiner Meinung nach gesetzlich nicht bindenden Schilder beachten oder kann ich sie ignorieren?

So ein schöner Sachverhalt , der sich (auch wenn er hier nicht vollständig aufgeklärt ist) für den TE alleine durch das Lesen des Bayerischen Naturschutzgesetzes klären lässt:

Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

Art. 29
Sportliche Betätigung

Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.

Art. 28
Benutzung von Wegen; Markierungen

(1) 1 Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren.

Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(3) 1 Das Betretungsrecht kann von Grundeigentümern oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 verweigert werden.

Art. 33
Zulässigkeit von Sperren

Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:
2. Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.

Art. 34
Verfahren

(1) 2 Ist eine Gestattung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich, so darf eine Sperre in der freien Natur nur errichtet werden, wenn dies der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde.

Art. 35
Durchgänge

1 Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte müssen auf einem Grundstück, das nach vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offenhalten, wenn andere Teile der freien Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn sie dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Art. 33 nicht übermäßig in ihren Rechten beeinträchtigt werden. 2 Die untere Naturschutzbehörde kann die entsprechenden Anordnungen treffen.
Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(3) 2 Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, ... Beschilderungen untersagt haben. 3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
 
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