Zeichen 250 vor Waldwegen

Wenn man keine Probleme hat, macht man sich welche.
Wenn man keine Ahnung hat, bringt man solche Antworten.

Du kennst dich doch angeblich so gut aus. Wie sieht die Gesetzeslage genau aus?

Wenn man sich solche Urteile anschaut, dann ist die Frage nicht unwichtig, auch in Anbetracht, dass die Zufahrt zum Wald nicht einheitlich beschildert ist. Einmal steht da ein Z250, einmal Z250 mit "Fahrrad frei", einmal Z260,....
Hängt jetzt die Haftungsfrage davon ab über welche Zufahrt man in den Wald fährt?
Und auch die im Eingangspost aufgeworfene Haftungsfrage wenigstens einmal gerichtlich entschieden:
Augsburger Allgmeine vom 05.03.2010:
Radler müssen auf etlichen Waldwegen absteigen

EDIT:
Und wenn man sich diese Erläuterung von Tilman liest, dann ist das auch für den Waldbesitzer nicht unerheblich
Die Verkehrssicherungspflicht gilt für den zweckbindungs-/widmungskonformen Verkehr, also idR Land- oder Forstwirtschaft, nicht aber für Sekundärbenutzer wie Radfahrer. Vielmehr regeln hier §60 BNatSchG u. § 14 BWaldG ausdrücklich die Benutzung "auf eigene Gefahr". ZZ 1022-10 eröffnet aber als "Positivbeschilderung" einen Verkehr iSd StVO und hat damit widmungsgleiche Wirkung, was entsprechenden Verkehrssicherungspflichten des Baulastträgers führt. Ich hatte dazu 'mal vor langer Zeit einen Vortrag beim Kreisbauernverband Vogelsberg gehalten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn man keine Ahnung hat, bringt man solche Antworten.

Du kennst dich doch angeblich so gut aus. Wie sieht die Gesetzeslage genau aus?

Ich habe die Ahnung oder eher gesagt das Wissen, daß das Problem im wahren Leben so gut wie keine Rolle spielt.

Wieviel Radler mußten denn wegen der Missachtung des Schildes eine Ordnungswidrigkeit zahlen? Oder wieviel Gerichtsurteile gibt es, wo die Schilder eine Bedeutung hatten?. Das fängt ja schon damit an, das ich die Jungs in Blau oder anderen Ordnungsamt Farben noch nie im Wald gesehen haben, um auf den so ausgeschilderten Wegen radfahrende Mitbürger zur Kasse zu bitten.

Ganz abgesehen davon, das die blauen Jungs die genaue Bedeutung des Schildes für Radfahrer auch nicht so verinnerlicht haben. Oder sogar den gesunden Menschenverstand walten lassen.

Blöd nur, wenn ein tiefbegabter MTB Fahrer seine eigene Dummheit noch vor Gericht beweisen will und das Schild und seine Bedeutung wieder zum Vorschein kommt.
 
Ich habe die Ahnung oder eher gesagt das Wissen, daß das Problem im wahren Leben so gut wie keine Rolle spielt.
Das weißt du genau woher? Das mag in DEINEM Leben so gut wie keine Rolle spielen, heißt aber nicht, dass es in anderer Leben nicht bereits doch eine Rolle spielte.
Wieviel Radler mußten denn wegen der Missachtung des Schildes eine Ordnungswidrigkeit zahlen? Oder wieviel Gerichtsurteile gibt es, wo die Schilder eine Bedeutung hatten?. Das fängt ja schon damit an, das ich die Jungs in Blau oder anderen Ordnungsamt Farben noch nie im Wald gesehen haben, um auf den so ausgeschilderten Wegen radfahrende Mitbürger zur Kasse zu bitten.
Ich dachte, du weißt das alles? :p Es geht auch primär nicht darum, dass sich gelangweilte Polizeibeamte an Feld- oder Waldwege stellen und Radfahrer abkassieren. Die eigentlichen Gefahren lauern in der Haftungsfrage. Wenn dich dann doch mal der Hund beißt oder das Pferd tritt oder du von einem Auto angefahren wirst - dann hast du den Salat, weil du selber wo rumgefahren bist, wo du nicht hättest fahren dürfen.
Blöd nur, wenn ein tiefbegabter MTB Fahrer seine eigene Dummheit noch vor Gericht beweisen will und das Schild und seine Bedeutung wieder zum Vorschein kommt.
Ach, du meinst, der gegnerische Anwalt oder die gegnerische Haftpflicht sind selber so "tiefenbegabt" - und wissen nicht, was das Z 250 bedeutet - und wie es einem eine Menge Geld sparen kann? Hoffentlich kuckst du selber mal nicht "dumm" aus der Wäsche, wenn du selber Opfer dieser meist rechtswidrigen Pauschalsperrung fast aller Wald- und Feldwege wirst.
 
In den Straßenverkehrsbehörden hocken aber keine Metzger-Bürgermeister, sondern Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes (also Juristen). Was es allerdings nicht erträglicher macht, ob der verbreiteten Ahnungslosigkeit. Ich hatte schon mit Fachbereichsleitern zu tun, die bereits an der Frage der Zuständigkeit in Sachen StVO scheiterten. Mich interessiert hier hauptsächlich, wie es in anderen Regionen gehandhabt und wie da beschildert wird.

Schrieb ich doch - du glaubst mir nur nicht, dass es in anderen
Bundesländern (z.B. Hessen § 10 Hess VkRZustV (2) Nr. 2) anders als bei Dir geregelt ist. Da kann ich Dir aber hoffentlich hiermit helfen: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/stvzustg_laender.htm).
Bei uns macht jedes Dorf was anderes (Bevorzugt wird Schild 250 und 260 mit Zusatz Fahrräder frei). Fachkompetenz in Sachen Waldwege findet man deshalb bei uns eher in größeren Städten oder dann in den Regierungspräsidien, die die Fachaufsicht ausüben. Auf dem platten Land kann es anders aussehen. Da stellt niemand einen Juristen ein, um Waldwege zu beschildern.
Deine Straßenverkehrsbehörde hat ja auch nicht sehr kompetent geantwortet. Da denkt man eher an Bäckereigehilfen als an Juristen.
 

Schrieb ich doch - du glaubst mir nur nicht, dass es in anderen
Bundesländern (z.B. Hessen § 10 Hess VkRZustV (2) Nr. 2) anders als bei Dir geregelt ist. (...) Deine Straßenverkehrsbehörde hat ja auch nicht sehr kompetent geantwortet. Da denkt man eher an Bäckereigehilfen als an Juristen.
Dochdoch, ich glaub dir das schon. Es entspricht meinen bisherigen Erfahrungen, dass die Ahnungslosigkeit unproportional steigt, je kleiner die Straßenverkehrsbehörde ist. Das war z. B. auch hier ganz lustig. Das liegt sicher auch daran, dass der politische Einfluss grade eben auch von Bürgermeistern (die fachlich in aller Regel wirklich fern jeden Wissens sind) auf den untersten Ebenen auf die Verwaltung sicher größer ist als z. B. im Kreis oder in einer Stadt.

Letzten Endes sitzen da aber immer noch irgendwelche Verwaltungsbeamte. Die vielleicht vorher in ganz anderen Rechtsbereichen eingesetzt wurden und auch da nicht unbedingt zur Elite zählten. Meiner Ansicht nach verbirgt sich hier auch ein tiefgreifendes Problem im Bereich der vereinheitlichten Ausbildung von klassischen Verwaltungsbeamten: da gibt es halt keine Fachrichtungen, in denen die Leute sich bereits im Studium spezialisieren könnten... Stattdessen müllt man sie mit allen denkbaren Rechtsbereichen zu, von denen sie am Ende höchstens einen brauchen. Und werden sie dann versetzt, fangen sie wieder bei Null an, weil das früher erlernte Wissen weg oder stark veraltet ist.
 
Zu diesem Thema die Aussage eines Forstbeamten: "im Wald gilt das Waldgesetz, daran ändern auch diese Schilder nichts. Das scheinen noch nicht alle begriffen zu haben."
Auch bei uns steht an jedem Weg dieses Schild, auch an von Bikern stark frequentierten Stellen. Weder von Jägern noch von Forstbediensteten wurden Biker bis jetzt am Fahren gehindert.
 
"im Wald gilt das Waldgesetz, daran ändern auch diese Schilder nichts. Das scheinen noch nicht alle begriffen zu haben."
- dann frage ich mich, warum dann die Geldverschwendung für die Schilder.
- durch einen Wald in der Nähe führen mehrere nicht geteerte Ortsverbindungsstraßen. Gilt da die STVO oder das Waldgesetz?
- Warum musste dann die DIMB zB in der Nähe von Augsburg bis vor das bay. Verwaltungsgericht gegen Wegsperrungen für Radfahrer klagen, wenn das so klar ist? Scheinbar haben das Richter von kleineren Gerichten nicht begriffen.
 
Zu diesem Thema die Aussage eines Forstbeamten: "im Wald gilt das Waldgesetz, daran ändern auch diese Schilder nichts. Das scheinen noch nicht alle begriffen zu haben."
Dazu hat die Zentralstelle der Forstverwaltung ja schon Stellung bezogen - es ist schlicht falsch, was der Forstbeamte da äußert (Artikel 31 GG). Sobald öffentlicher Verkehr stattfindet (also auch zu Fuß, auf dem Pferd, Anlieger, "illegaler" Radverkehr...) ist auch der Wald als Ganzes als öffentlicher Verkehrsraum zu betrachten. Das LWaldG ist Landesrecht - und Landes-Verkehrsregelungen sind gem. GG grundsätzlich nicht zulässig.

Was m. E. auch der Grund ist, warum an nahezu allen Einfahrten auf Waldwege eben die Z 250 StVO stehen. Sie stellen klar, dass hier die StVO gilt.
Weder von Jägern noch von Forstbediensteten wurden Biker bis jetzt am Fahren gehindert.
Ist ja auch nicht deren Aufgabe. Jäger haben keine hoheitlichen Befugnisse. Und der Forst ist nicht zuständig bzw. interessiert sich nicht für die StVO-Beschilderung. Eine Knolle wegen der Missachtung des Z 250 können dir daher nur die Polizei oder die zuständige kommunale Ordnungsbehörde verpassen. Der Forst könnte aber spätestens dann auf die Idee kommen, dir die Missachtung des Z 250 vorzuwerfen, wenn du z. B. einen Unfall mit einem Förster-Fahrzeug hast...
- dann frage ich mich, warum dann die Geldverschwendung für die Schilder.
Weil hier mehrere Behörden beteiligt sind, die sich einen Dreck darum scheren, ob Radfahrer nun legal in den Wald kommen - oder halt nicht! Der eine verweist einfach auf den anderen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Sie stellen klar, dass hier die StVO gilt.

Dann gehe ich Recht in der Annahme, dass Dein Bike mit Licht, Reflektoren v/h, an Speichen und Pedale, Klingel usw. lt. STVO ausgerüstet ist? Denn wenn nicht erübrigt sich doch das Schildthema, denn dann darfst du da so oder so nicht fahren, völlig egal, ob da nun ein 250, 260 oder garkein Verbotschild steht.

(Wenn hier schon so auf Paragraphen rumgeritten wird, die in der Praxis zu 99,9% niemanden interessieren)

EDIT: OK, ich seh grad, Du hast tatsächlich Speichenreflektoren. Damit hab ich nicht gerechnet!
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Ausstattung von Rädern ist in der StVZO und nicht der StVO geregelt. Und spielt im Hinblick auf straßenverkehrsrechtliche Probleme sowieso keine Rolle. Auch dann nicht, wenn da ein Z 250 steht - oder nicht.

Wenn auch nur ein einzelner Speichenstick (Vorschrift ist: an jeder einzelnen Speiche) oder einer der 4 Pedalrückstrahler fehlt, dürfte man (theoretisch) schon nicht mehr damit fahren. Im Straßenverkehr interessiert das die Polizei in aller Regel gar nicht (wenn man Licht vorne und hinten hat, sind'se meist zufrieden). Und wird sich sicher nicht im Wald hinter einem Baum verstecken und Mountainbiker wegen des fehlenden "Großflächenrückstrahlers" zum Schieben zwingen...! Genausowenig, wie es sie interessiert, wenn Radfahrer auf mit Z 250 beschilderten Waldwegen unterwegs sind.

Das eigentliche Problem liegt hier im zivilrechtlichen Bereich!


Wenn es dich nicht interessiert, dann bleib doch einfach diesem Thread fern...!? Anstatt deinen unqualifizierten Senf hier reinzurülpsen...!?

Btw - du hast jetzt nicht ernsthaft meine ganzen Fotoalben durchwühlt, um ein Foto von meinem StVZO-widrigen Bike zu finden? :D
 
Das eigentliche Problem liegt hier im zivilrechtlichen Bereich!
Ich wollte damit aufzeigen, dass es (theoretisch) genauso ein zivilrechtliches Problem geben kann, wenn ich mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (was unsere Sportgeräte um die es hier im Forum geht im allgemeinen betrifft) auf einem Waldweg unterwegs bin, wie wenn ich auf einem für ein bestimmtes Fahrzeug gesperrtem Weg unterwegs bin.
(Ein Fahrräder frei Schild nützt dir wenig, wenn dein Fahrzeug lt. Gesetz nicht ein Fahrrad nach STVZO ist)

In der Praxis ist jedoch beides zu 99,9% kein Problem.
Wenn man keine Probleme hat, macht man sich welche.
Du hast es Dir anscheinend zur Aufgabe gemacht das 0,1% abzusichern, was ich als ziemlich unnütz empfinde, solange man eh mit einem nicht erlaubtem Fahreug unterwegs ist.

Das wollte ich damit ausdrücken. Mein Post stellt nur meine Meinung dar und sollte einen Hinweis auf diese Thematik sein.

Wenn es dich nicht interessiert, dann bleib doch einfach diesem Thread fern...!?
Wenn mich das Thema nicht interessiert würde ich hier wohl kaum mitlesen und schreiben?!

Anstatt deinen unqualifizierten Senf hier reinzurülpsen...!?
Haben wir ja weiter oben schon gesehen, dass du abweichende Meinungen zum Thema nicht gerne siehst.

Btw - du hast jetzt nicht ernsthaft meine ganzen Fotoalben durchwühlt, um ein Foto von meinem StVZO-widrigen Bike zu finden? :D
Ich habe dein Profil angeklickt. Im ersten Foto links oben springen mir Speichenreflektoren entgegen. Dafür muss ich nichtmal das Fotoalbum aufrufen, geschweige denn irgendwo wühlen...
 
...ich sehe Deine Aktion (Teufelsstein) sehr kritisch, und betrachte sie auch für die Interessen der MTBler als nicht ungefährlich. Die Behörden sitzen definitiv am längeren Hebel. Und ganz am Ende, irgendwo im Verkehrsministerium muss nur ein etwas konservativer "Radfahrerfreund" sitzen, dem das - aus seiner Sicht, und auch aus meiner Sicht, und auch wohl aus Sicht der Behörden die Du ansprachest, und etlicher MTBler hier - "über die Hutschnur" geht. Der wird dann sagen; "Dann ist es eben so. Radfahrer dürfen dort nicht fahren! Basta!" Dann hast Du das Gegenteil dessen erreicht, was Du erreichen wolltest. Du hast Recht bekommen und Deine Freiheit verloren.

In Deiner Argumentation berufst Du Dich auf das Zivilrecht. Das Missachten des 250 ist jedoch eine OWiG und somit in Folgen im Strafrecht angesiedelt. Die Haftungsrechtlichen Fragen bleiben davon unberührt. Dazu gibt es bereits hunderte Urteile von Hunden, die Radfahrer in Feld und Wald vom Rad geholt haben. Und da wird jedes Mal der Einzelfall betrachtet. Der Personen- und Sachschaden. Ein Hundehalter kommt nicht schadenersatzfrei oder schadenersatzmindernd davon, wenn sein unangeleinter, nicht freiführiger Hund einem Radfahrer hinterhersprintet, und ihn mit einem Sprung und Biss in den Arm oder ins Bein vom Rad holt auch wenn der Radfahrer auf einem Weg der durch das Zeichen 250 "gesperrt" ist, fährt. Welchen Einfluss hätte da das Zeichen 250? Denke an die Rechtsprechungen bei " Hausbesitzer schlägt Einbrecher nieder".

Ich verstehe Deine Intention, hier auf einen Missstand aufmerksam zu machen. Da dieser Missstand jedoch keine Relevanz hat - und das weiter oben verlinkte Urteil aus Augsburg ist ja eine ganz andere Nummer, da hier der Beklagte nicht der MTBer war, sondern der Forst - sollte man es einfach mit gesundem Menschenverstand angehen. Dies wurde Dir - aus den Zitaten in Deinem Blog ersichtlich - von den Behörden ja auch mehrfach durch die Blume nahegelegt. Nochmal zum Augsburger Urteil und dem Haftungsrecht. Ja, das Schild schließt die Haftung für den Wegeigentümer aus, wenn dort ein Radfahrer - bsp. aufgrund der Wegbeschaffenheit - verunglückt. Würde man nun, so wie von Dir gefordert, diese Wege für "Radfahrer frei" erklären, hätte dies juristisch, verwaltungstechnisch, arbeitsaufwändig, umweltschutzmäßig und finanziell, dramatische Konsequenzen. Eine bundesweite Umstellung würde vermutlich viele Milliarden Euro an Steuergeld kosten; nur damit Du Recht hast. Denn alle Wege müssen dann Radwege sein, ständig planiert und kontrolliert werden, im Winter geräumt und gestreut werden, und an Gefahrenstellen nachts zusätzlich beleuchtet werden. Es müssen im Wald weitere Schilder aufgestellt werden, die das Befahren der nicht kontrollierten Wege verbieten, oder man macht es wie in Österreich oder in Baden-Württemberg, man verbietet das Radfahren grundsätzlich abseits der für den StVO-Verkehr , allgemein freigegebenen Wege.

Das Thema StVZO und STVO-konformes Fahrrad wurde hier ja schon angesprochen. Da Du offensichtlich StVZO-konform durch den Wald fährst, 99,999% der anderen MTBler jedoch nicht, erweist Du uns Allen in gewisser Weise einen Bärendienst.Genau betrachtet, müsste ich Dich, würde ich auf einer Behörde sitzen, und hätte dieses Hintergrundwissen hier aus dem Thread und Deinem Blog, dazu auffordern, Dich strengstens an die Beschilderung zu halten. Schließlich betreibst Du ein StVZO-konformes Verkehrsmittel. Alle anderen MTBler, besonders die, ohne StVZO-konforme Räder, ließe ich unbehelligt. Sie führen ja ein Sportgerät mit sich. Und streng genommen ist es ein Unterschied, ob ich nun im Wald mit einem Fahrzeug (das offensichtlich diesem Zweck dient / StVZO Ausstattung) verunglücke, dass dort nichts zu suchen hat, oder mit einem Sportgerät; egal ob Nordic Walking Stock, Ski, Tretroller, MTB oder sonstwas. Ich kann nur vermuten, dass Dir diese Argumentation auf so mancher Behörde ebenfalls - durch die Blume - angedeutet wurde.

Eine Abklärung solch einer Problematik würde ich, wenn ich sie denn nicht nur für mich persönlich als wichtig erachte, sondern auch allgemein als wichtig erachte, nach ersten "Wiederständen" mit Hilfe einer entsprechenden Organisation wie der DIMB, "vorsichtig" angehen. Nur so als Vorschlag, da Du ja mit Deinem Ansinnen bei den Behörden nicht so recht weiterkommst. Stößt Du auch dort auf irgend eine Form des "nicht Handeln wollens" , solltest Du nochmals Deine Intention hinterfragen, in der Hoffnung zum Ergebnis zu kommen, diese millionenfach "durch Fakten geschaffene" Tolerierung der Umgehung des Fahrverbotes auch für Radfahrer beim Zeichen 250, so als "betriebliche Übung" hin zu nehmen und nicht auf die Anpassung der Rechtslage zu pochen, die sich nur unter großen Nachteilen für alle Beteiligten verwirklichen lässt.

Ich habe versucht, meinen Beitrag sachlich zu verfassen, und er stellt eine Meinungsäußerung dar, deutlich umfangreicher als andere, wesentlich komprimierteren, jedoch sinnähnliche Meinungsäußerungen. Ich erwähne dies, da Du bei Dir konträren Ansichten zu polemischer Response neigst.
 
Ob ein nicht StVZO-gemäßes Fahrrad im Wald eher ein Sportgerät oder eben ein nicht den Maßgaben der StVZO genügendes Fahrrad bleibt, lassen wir am besten mal aussen vor. :D

Ansonsten bleibt: Das Waldgesetz ist Ländersache und wird sehr unterschiedlich zwischen den Bundesländern geregelt. Bspw. gibt es die 2-Meter Regelung (BW) im Waldgesetz NRW nicht. Ob und warum das VZ 250 (Fahrverbot für alle Fahrzeuge) auf Waldwegen aufgestellt wird, muss daher individuell anhand des geltenden Waldgesetzt des jeweiligen Bundeslandes betrachtet werden. Für den Einzelfall kann dies sein, wenn besondere Schutzzonen für die Flora und Fauna ausgewiesen sind, wobei das langsame Radfahren (langsamer als z.B. Laufen), das Wild wohl kaum mehr erschrecken könnte...o_O
Zum anderen können solche Verbotsschilder auch einfach falsch aufgestellt sein, weil in vielen Köpfen oft mit Fahrzeugen lediglich motorisierte Fahrzeuge verstanden werden.
Des weiteren kann das VZ 250 auch illegal von privaten Waldbesitzern aufgestellt worden sein, um sich rechtlich nach allen Richtungen abzusichern, weil sie Angst haben im Falle des Falles ihren Verkehrssicherungsplichten nicht nachgekommen zu sein. (Eine Kombination mit dem vorstehenden Satz ist ja auch noch möglich...):lol:
Und: Es ist nicht auszuschließen, dass die Schilder noch aus Zeiten dort hängen, in denen das Befahren des Waldes für alle Fahrzeuge verboten war (warum auch immer)...

Generell gilt dabei:
Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren“, urteilten die Karlsruher Richter in der Frage der Haftung des Waldbesitzers für die Verletzung eines Spaziergängers durch einen herabstürzenden Ast (BHG, Urteil vom 02. Oktober 2012 VI ZR 311-11).

Weil es eben "waldtypische Gefahren" gibt, kann den Waldbesitzern nicht abverlangt werden, die Wege so zu sichern wie im Straßenraum einer Stadt oder Gemeinde. Durch die Übertragung des allgemeinen "waldtypischen" Risikos auf denjenigen, der den Wald betritt, kann daher generell auf ein Duchfahrverbot für Rad Fahrende verzichtet werden. Ein Durchfahrverbot für den MIV ergibt sich alleine oftmals durch den Schutzcharakter für die Natur und den hohen Freizeit- Erholungswert für die Waldbesucher, sportliche Betätigung eingeschlossen.

Ich denke, wenn man gegen das VZ250 angehen will, so wäre zunächst ein Anfrage bei der zuständigen lokalen Verwaltung sinnvoll. Ich gehe mal davon aus, dass die Verwaltungen oft nicht wissen, dass ein Schild falsch angebracht ist. Die ganze Diskussion um illegal benutzungspflichte Radwege in den Städten und Gemeinden spricht ja Bände >:(
 
Huch. Lange nicht mehr hier gewesen.
...ich sehe Deine Aktion (Teufelsstein) sehr kritisch, und betrachte sie auch für die Interessen der MTBler als nicht ungefährlich. Die Behörden sitzen definitiv am längeren Hebel. Und ganz am Ende, irgendwo im Verkehrsministerium muss nur ein etwas konservativer "Radfahrerfreund" sitzen, dem das - aus seiner Sicht, und auch aus meiner Sicht, und auch wohl aus Sicht der Behörden die Du ansprachest, und etlicher MTBler hier - "über die Hutschnur" geht. Der wird dann sagen; "Dann ist es eben so. Radfahrer dürfen dort nicht fahren! Basta!" Dann hast Du das Gegenteil dessen erreicht, was Du erreichen wolltest. Du hast Recht bekommen und Deine Freiheit verloren.

Mit Verlaub: Das ist doch totaler Nonsens. Wen bitte interessiert die Meinung irgendeines "Radfahrerfreunds" im Ministerium in Berlin? Deiner Ansicht nach ist das Befahren doch so oder so illegal? Soll es also "noch illegaler" werden? Oder meinst du ernsthaft, die stellen jetzt 100.000 neue Polizisten ein, um Radfahrer auf Waldwegen anzuhalten, um 15 Euro Bußgeld zu verhängen? Und Mängelkarten wegen nicht StVZO-konformer Ausstattung der Räder?
In Deiner Argumentation berufst Du Dich auf das Zivilrecht. Das Missachten des 250 ist jedoch eine OWiG und somit in Folgen im Strafrecht angesiedelt. Die Haftungsrechtlichen Fragen bleiben davon unberührt. Dazu gibt es bereits hunderte Urteile von Hunden, die Radfahrer in Feld und Wald vom Rad geholt haben. Und da wird jedes Mal der Einzelfall betrachtet. Der Personen- und Sachschaden. Ein Hundehalter kommt nicht schadenersatzfrei oder schadenersatzmindernd davon, wenn sein unangeleinter, nicht freiführiger Hund einem Radfahrer hinterhersprintet, und ihn mit einem Sprung und Biss in den Arm oder ins Bein vom Rad holt auch wenn der Radfahrer auf einem Weg der durch das Zeichen 250 "gesperrt" ist, fährt. Welchen Einfluss hätte da das Zeichen 250? Denke an die Rechtsprechungen bei " Hausbesitzer schlägt Einbrecher nieder".

Belege? Es kommt das Mitverschulden des Radfahrers betreffend sehr wohl darauf an, ob dort ein Z 250 steht oder nicht. Ist dem so, argumentiert der Hundebesitzer so, dass der Radfahrer hier hätte sowieso nicht fahren dürfen. Genauso wird ein Förster argumentieren, der einen Mountainbiker mit dem Auto an einer Kreuzung umfährt.

Siehe auch.
Würde man nun, so wie von Dir gefordert, diese Wege für "Radfahrer frei" erklären, hätte dies juristisch, verwaltungstechnisch, arbeitsaufwändig, umweltschutzmäßig und finanziell, dramatische Konsequenzen. Eine bundesweite Umstellung würde vermutlich viele Milliarden Euro an Steuergeld kosten; nur damit Du Recht hast. Denn alle Wege müssen dann Radwege sein, ständig planiert und kontrolliert werden, im Winter geräumt und gestreut werden, und an Gefahrenstellen nachts zusätzlich beleuchtet werden. Es müssen im Wald weitere Schilder aufgestellt werden, die das Befahren der nicht kontrollierten Wege verbieten,

Was ist das denn bitteschön für eine Rechtsauffassung...!? Das ist der Beamten-Dreisatz! Weil Behörden seit zig Jahren rechtlich den Radverkehr diskriminieren, indem sie ohne Rechtsgrundlage und ohne jeden Gedanken Waldwege straßenverkehrsrechtlich auch für Radfahrer sperren, soll das auf ewig so weitergehen, weil das Geld kosten würde und Arbeit macht...!? Was nützt mir die Freigabe im LWaldG, wenn es Landesbehörden sind, die aus purer Gewohnheit Wege straßenverkehrsrechtlich für den Radverkehr sperren?
oder man macht es wie in Österreich oder in Baden-Württemberg, man verbietet das Radfahren grundsätzlich abseits der für den StVO-Verkehr , allgemein freigegebenen Wege.

Es wäre mir neu, dass man in BaWü grundsätzlich nicht abseits von "Straßen" fahren dürfte. Was eine Straße ist, wird in den Landes-Straßengesetzen geregelt. Im Übrigen geht es ja eben genau darum: Um Wege, die im Sinne der StVO freigegeben werden müssten. Oder besser: Nicht gesperrt werden dürften (Z 260). Es gibt keine "allgemein" freigegebenen Wege im Sinne der StVO.

Dass das mit den Verkehrssicherungspflichten nicht stimmt, hat man dir ja schon erklärt... Es gibt auch Bundesländer, die deutlich liberalere Wald- und Naturschutzgesetze haben und auch Regionen, in denen nicht mit Kanonen (Z 250) auf Spatzen (Radfahrer) geschossen wird. Das hängt wohl auch oft davon ab, ob sich irgendwer in dieser Frage engagiert hat oder ob zusätzlich einer im Amt saß, der den Unterschied zw. Z 250 und Z 260 kennt.
Das Thema StVZO und STVO-konformes Fahrrad wurde hier ja schon angesprochen. Da Du offensichtlich StVZO-konform durch den Wald fährst, 99,999% der anderen MTBler jedoch nicht, erweist Du uns Allen in gewisser Weise einen Bärendienst. Genau betrachtet, müsste ich Dich, würde ich auf einer Behörde sitzen, und hätte dieses Hintergrundwissen hier aus dem Thread und Deinem Blog, dazu auffordern, Dich strengstens an die Beschilderung zu halten. Schließlich betreibst Du ein StVZO-konformes Verkehrsmittel. Alle anderen MTBler, besonders die, ohne StVZO-konforme Räder, ließe ich unbehelligt. Sie führen ja ein Sportgerät mit sich.

Ich betreibe kein zu 100 % StVZO-konformes Verkehrsmittel. Das tun 90 % der Radfahrer im Alltag auch nicht. Wen bitte interessiert im Wald, ob du ein zu 100 % StVZO-konformes Rad fährst...!? Das ist auch zivilrechtlich überhaupt kein Ansatzpunkt, dir in irgendeiner Weise Vorwürfe machen zu können (es sei denn, du fährst Nachts ohne Licht)...
Und streng genommen ist es ein Unterschied, ob ich nun im Wald mit einem Fahrzeug (das offensichtlich diesem Zweck dient / StVZO Ausstattung) verunglücke, dass dort nichts zu suchen hat, oder mit einem Sportgerät; egal ob Nordic Walking Stock, Ski, Tretroller, MTB oder sonstwas. Ich kann nur vermuten, dass Dir diese Argumentation auf so mancher Behörde ebenfalls - durch die Blume - angedeutet wurde.

Beleg? Zum Thema StVZO hat sich bislang überhaupt keine Behörde geäußert? Warum auch? Solange du dich im öffentlichen Verkehrsraum bewegst, ist die StVO (und somit auch die StVZO) grundsätzlich anwendbar. Das ist aber allen (und dieses Mal zurecht, im Gegensatz zum Z 250) egal.
Eine Abklärung solch einer Problematik würde ich, wenn ich sie denn nicht nur für mich persönlich als wichtig erachte, sondern auch allgemein als wichtig erachte, nach ersten "Wiederständen" mit Hilfe einer entsprechenden Organisation wie der DIMB, "vorsichtig" angehen. Nur so als Vorschlag, da Du ja mit Deinem Ansinnen bei den Behörden nicht so recht weiterkommst. Stößt Du auch dort auf irgend eine Form des "nicht Handeln wollens" , solltest Du nochmals Deine Intention hinterfragen, in der Hoffnung zum Ergebnis zu kommen, diese millionenfach "durch Fakten geschaffene" Tolerierung der Umgehung des Fahrverbotes auch für Radfahrer beim Zeichen 250, so als "betriebliche Übung" hin zu nehmen und nicht auf die Anpassung der Rechtslage zu pochen, die sich nur unter großen Nachteilen für alle Beteiligten verwirklichen lässt.

Welche "großen Nachteile"?

Und wer sagt, dass ich nicht weiterkomme? Es gibt durchaus Behörden, die aufgrund meiner Einwände schon einige Waldwege freigegeben haben. Es steht der DIMB natürlich auch frei, sich selbst zu dem Thema Z 250 zu äußern. Seltsamerweise spielt das Straßenverkehrsrecht bei der DIMB aber im Gegensatz zu Wald- und Naturschutzrecht eine geringere Rolle. Was ich nicht nachvollziehen kann, weil die StVO das höherrangige Recht ist und die Landesgesetze überlagert. In Pfälzerwald wird haupts. über Wegbreiten debattiert - völlig ausblendend, dass wir nicht einmal "Waldautobahnen" legal befahren dürfen.

Behörden wollen grundsätzlich nicht handeln. Auch in Sachen Radwegbenutzungspflichten oder auch der anderweitigen Sperrung von Straßen für Radfahrer; vor allem auch mit Z 250 (Anliegerstraßen z. B.).

Wenn es für dich akzeptabel ist, nur "toleriert" zu werden. Bitte. Für mich ist es das nicht. Und ich sehe auch keine realistische "Gefahr", dass sich hier irgendwas verschlechtern könnte.
Ich habe versucht, meinen Beitrag sachlich zu verfassen, und er stellt eine Meinungsäußerung dar, deutlich umfangreicher als andere, wesentlich komprimierteren, jedoch sinnähnliche Meinungsäußerungen. Ich erwähne dies, da Du bei Dir konträren Ansichten zu polemischer Response neigst.

Danke für die Blumen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Huch. Lange nicht mehr hier gewesen.

Mit Verlaub:...

Danke für die Blumen...

...im Grunde verfolgen Wir das selbe Ziel. Ich möchte jetzt auch nicht weiter auf Deine Kommentare zu den von Dir zitierten Textstellen meines Textes eingehen, bei Denen Du wohl Einiges missverstanden hast, oder durcheinander brachtest. Das kann auch durchaus auf Gegenseitigkeit beruhen. Und ja, in BaWü müssen die Wege im Wald nicht der StVO entsprechen, sie müssen mindestens 2m breit sein. Das war von mir unvollständig wiedergegeben.
 
...im Grunde verfolgen Wir das selbe Ziel.
Dann ist ja alles gut. ;)

Es frustriert mich ehrlich gesagt aber, wenn mir grade von Seiten anderer Mountainbiker immer wieder mal Vorwürfe begegnen, ich solle doch besser die Klappe halten und das Thema einfach ruhen lassen... weil es doch eh nur schlechter werden könne.

Sorry, kann - und will ich nicht. Ich seh es grade umgekehrt: In Sachen Radverkehr läuft so verdammt viel verdammt verkehrt, dass es NUR besser werden kann. Und dazu gehören halt eben so Sachen wie die Hunderttausenden Z 250 vor Waldwegen. Ja, das ist eine Sisyphus-Aufgabe. Aber irgendwer muss halt wenigstens mal einen Anfang machen...

Warum muss man dem dann auch noch vorwerfen, er arbeite gegen die Interessen der eigenen Gruppe?

Sowas z. B. passiert doch auch nur deshalb, weil Mountainbiker in den Augen vieler Menschen immer noch rechtlose Gestalten sind.
 
Die verkehrsrechtliche Positivbeschilderung suggeriert eine Wegeeignung für die ausdrücklich freigegebenen Verkehrsmittel. Eine Nicht-Sperrung eines Wirtschaftsweges tut das nicht. Zu Sache im weiteren siehe Vortrag v.a. Seite 20 mit Rechtsprechung.

Hallo @Tilman !

könntest du mir bitte mal eine PM mit deiner e-mail-Adresse schicken...!? Mich würde nämlich vor allem wegen der Unterschiede zwischen Z 250 und Zz 1022-10 und Z 260 das von dir öfter zitierte sog. "Sigmaringen-Urteil" des VGH Mannheim v. 19.4.1983 – 5 S 51/83 interessieren. Es ist aber leider im Netz nicht auffindbar.

In Rheinland-Pfalz weigert man sich bspw. auch weiterhin beharrlich, einen vermeintlichen "Wirtschaftsweg" entlang einer mit Z 254 gesperrten Bundesstraße(!) überhaupt als öffentliche Straße im Sinne des Landes-Straßengesetzes zu widmen. Auch, weil man keinen Winterdienst leisten will. Allerdings ist der Weg auch per Zz mit einer expliziten Radverkehrsfreigabe zu Z 250 beschildert. Die man auch ausdrücklich nicht entfernen möchte, da derartige (nicht-öffentliche) "Wirtschaftswege" für Radfahrer straßenverkehrsrechtlich nur in Ausnahmefällen gesperrt werden dürf(t)en.
 
Zuletzt bearbeitet:
Immerhin wurden zuletzt aufgrund meiner Einwendungen zahlreiche Waldwege in den Verbandsgemeinden Rodalben und Hauenstein für Radfahrer freigegeben; auch entlang der Routen des "Mountainbikeparks Pfälzerwald":

http://*****************/blog/wp-content/uploads/2020/01/EOS_20-0024.jpg

http://*****************/blog/wp-content/uploads/2020/01/EOS_20-0042.jpg

Geht doch.
 
Zurück
Oben Unten