Wenn man keine Probleme hat, macht man sich welche.
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Wenn man keine Ahnung hat, bringt man solche Antworten.Wenn man keine Probleme hat, macht man sich welche.
Und auch die im Eingangspost aufgeworfene Haftungsfrage wenigstens einmal gerichtlich entschieden:
Augsburger Allgmeine vom 05.03.2010:
Radler müssen auf etlichen Waldwegen absteigen
Die Verkehrssicherungspflicht gilt für den zweckbindungs-/widmungskonformen Verkehr, also idR Land- oder Forstwirtschaft, nicht aber für Sekundärbenutzer wie Radfahrer. Vielmehr regeln hier §60 BNatSchG u. § 14 BWaldG ausdrücklich die Benutzung "auf eigene Gefahr". ZZ 1022-10 eröffnet aber als "Positivbeschilderung" einen Verkehr iSd StVO und hat damit widmungsgleiche Wirkung, was entsprechenden Verkehrssicherungspflichten des Baulastträgers führt. Ich hatte dazu 'mal vor langer Zeit einen Vortrag beim Kreisbauernverband Vogelsberg gehalten.
Wenn man keine Ahnung hat, bringt man solche Antworten.
Du kennst dich doch angeblich so gut aus. Wie sieht die Gesetzeslage genau aus?
Das weißt du genau woher? Das mag in DEINEM Leben so gut wie keine Rolle spielen, heißt aber nicht, dass es in anderer Leben nicht bereits doch eine Rolle spielte.Ich habe die Ahnung oder eher gesagt das Wissen, daß das Problem im wahren Leben so gut wie keine Rolle spielt.
Ich dachte, du weißt das alles? Es geht auch primär nicht darum, dass sich gelangweilte Polizeibeamte an Feld- oder Waldwege stellen und Radfahrer abkassieren. Die eigentlichen Gefahren lauern in der Haftungsfrage. Wenn dich dann doch mal der Hund beißt oder das Pferd tritt oder du von einem Auto angefahren wirst - dann hast du den Salat, weil du selber wo rumgefahren bist, wo du nicht hättest fahren dürfen.Wieviel Radler mußten denn wegen der Missachtung des Schildes eine Ordnungswidrigkeit zahlen? Oder wieviel Gerichtsurteile gibt es, wo die Schilder eine Bedeutung hatten?. Das fängt ja schon damit an, das ich die Jungs in Blau oder anderen Ordnungsamt Farben noch nie im Wald gesehen haben, um auf den so ausgeschilderten Wegen radfahrende Mitbürger zur Kasse zu bitten.
Ach, du meinst, der gegnerische Anwalt oder die gegnerische Haftpflicht sind selber so "tiefenbegabt" - und wissen nicht, was das Z 250 bedeutet - und wie es einem eine Menge Geld sparen kann? Hoffentlich kuckst du selber mal nicht "dumm" aus der Wäsche, wenn du selber Opfer dieser meist rechtswidrigen Pauschalsperrung fast aller Wald- und Feldwege wirst.Blöd nur, wenn ein tiefbegabter MTB Fahrer seine eigene Dummheit noch vor Gericht beweisen will und das Schild und seine Bedeutung wieder zum Vorschein kommt.
Dann darf er natürlich nicht einfahren, aber schieben wäre ja nicht verboten. An der nächsten Kreuzung oder Einmündung steigt er dann auf sein Rad und fährt los.Muss er das? Für ihn ist nur entscheidend, dass er an bestimmten Stellen nicht einfahren darf.
In den Straßenverkehrsbehörden hocken aber keine Metzger-Bürgermeister, sondern Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes (also Juristen). Was es allerdings nicht erträglicher macht, ob der verbreiteten Ahnungslosigkeit. Ich hatte schon mit Fachbereichsleitern zu tun, die bereits an der Frage der Zuständigkeit in Sachen StVO scheiterten. Mich interessiert hier hauptsächlich, wie es in anderen Regionen gehandhabt und wie da beschildert wird.
Dochdoch, ich glaub dir das schon. Es entspricht meinen bisherigen Erfahrungen, dass die Ahnungslosigkeit unproportional steigt, je kleiner die Straßenverkehrsbehörde ist. Das war z. B. auch hier ganz lustig. Das liegt sicher auch daran, dass der politische Einfluss grade eben auch von Bürgermeistern (die fachlich in aller Regel wirklich fern jeden Wissens sind) auf den untersten Ebenen auf die Verwaltung sicher größer ist als z. B. im Kreis oder in einer Stadt.
Schrieb ich doch - du glaubst mir nur nicht, dass es in anderen Bundesländern (z.B. Hessen § 10 Hess VkRZustV (2) Nr. 2) anders als bei Dir geregelt ist. (...) Deine Straßenverkehrsbehörde hat ja auch nicht sehr kompetent geantwortet. Da denkt man eher an Bäckereigehilfen als an Juristen.
- dann frage ich mich, warum dann die Geldverschwendung für die Schilder."im Wald gilt das Waldgesetz, daran ändern auch diese Schilder nichts. Das scheinen noch nicht alle begriffen zu haben."
Dazu hat die Zentralstelle der Forstverwaltung ja schon Stellung bezogen - es ist schlicht falsch, was der Forstbeamte da äußert (Artikel 31 GG). Sobald öffentlicher Verkehr stattfindet (also auch zu Fuß, auf dem Pferd, Anlieger, "illegaler" Radverkehr...) ist auch der Wald als Ganzes als öffentlicher Verkehrsraum zu betrachten. Das LWaldG ist Landesrecht - und Landes-Verkehrsregelungen sind gem. GG grundsätzlich nicht zulässig.Zu diesem Thema die Aussage eines Forstbeamten: "im Wald gilt das Waldgesetz, daran ändern auch diese Schilder nichts. Das scheinen noch nicht alle begriffen zu haben."
Ist ja auch nicht deren Aufgabe. Jäger haben keine hoheitlichen Befugnisse. Und der Forst ist nicht zuständig bzw. interessiert sich nicht für die StVO-Beschilderung. Eine Knolle wegen der Missachtung des Z 250 können dir daher nur die Polizei oder die zuständige kommunale Ordnungsbehörde verpassen. Der Forst könnte aber spätestens dann auf die Idee kommen, dir die Missachtung des Z 250 vorzuwerfen, wenn du z. B. einen Unfall mit einem Förster-Fahrzeug hast...Weder von Jägern noch von Forstbediensteten wurden Biker bis jetzt am Fahren gehindert.
Weil hier mehrere Behörden beteiligt sind, die sich einen Dreck darum scheren, ob Radfahrer nun legal in den Wald kommen - oder halt nicht! Der eine verweist einfach auf den anderen...- dann frage ich mich, warum dann die Geldverschwendung für die Schilder.
Sie stellen klar, dass hier die StVO gilt.
Whataboutism
Ich wollte damit aufzeigen, dass es (theoretisch) genauso ein zivilrechtliches Problem geben kann, wenn ich mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (was unsere Sportgeräte um die es hier im Forum geht im allgemeinen betrifft) auf einem Waldweg unterwegs bin, wie wenn ich auf einem für ein bestimmtes Fahrzeug gesperrtem Weg unterwegs bin.Das eigentliche Problem liegt hier im zivilrechtlichen Bereich!
Du hast es Dir anscheinend zur Aufgabe gemacht das 0,1% abzusichern, was ich als ziemlich unnütz empfinde, solange man eh mit einem nicht erlaubtem Fahreug unterwegs ist.Wenn man keine Probleme hat, macht man sich welche.
Wenn mich das Thema nicht interessiert würde ich hier wohl kaum mitlesen und schreiben?!Wenn es dich nicht interessiert, dann bleib doch einfach diesem Thread fern...!?
Haben wir ja weiter oben schon gesehen, dass du abweichende Meinungen zum Thema nicht gerne siehst.Anstatt deinen unqualifizierten Senf hier reinzurülpsen...!?
Ich habe dein Profil angeklickt. Im ersten Foto links oben springen mir Speichenreflektoren entgegen. Dafür muss ich nichtmal das Fotoalbum aufrufen, geschweige denn irgendwo wühlen...Btw - du hast jetzt nicht ernsthaft meine ganzen Fotoalben durchwühlt, um ein Foto von meinem StVZO-widrigen Bike zu finden?
Das hätte aber bei der letzten Verkehrsschau, welche ja mindestens alle 2 Jahre durchzuführen ist, auffallen müssen.Ich gehe mal davon aus, dass die Verwaltungen oft nicht wissen, dass ein Schild falsch angebracht ist
...ich sehe Deine Aktion (Teufelsstein) sehr kritisch, und betrachte sie auch für die Interessen der MTBler als nicht ungefährlich. Die Behörden sitzen definitiv am längeren Hebel. Und ganz am Ende, irgendwo im Verkehrsministerium muss nur ein etwas konservativer "Radfahrerfreund" sitzen, dem das - aus seiner Sicht, und auch aus meiner Sicht, und auch wohl aus Sicht der Behörden die Du ansprachest, und etlicher MTBler hier - "über die Hutschnur" geht. Der wird dann sagen; "Dann ist es eben so. Radfahrer dürfen dort nicht fahren! Basta!" Dann hast Du das Gegenteil dessen erreicht, was Du erreichen wolltest. Du hast Recht bekommen und Deine Freiheit verloren.
In Deiner Argumentation berufst Du Dich auf das Zivilrecht. Das Missachten des 250 ist jedoch eine OWiG und somit in Folgen im Strafrecht angesiedelt. Die Haftungsrechtlichen Fragen bleiben davon unberührt. Dazu gibt es bereits hunderte Urteile von Hunden, die Radfahrer in Feld und Wald vom Rad geholt haben. Und da wird jedes Mal der Einzelfall betrachtet. Der Personen- und Sachschaden. Ein Hundehalter kommt nicht schadenersatzfrei oder schadenersatzmindernd davon, wenn sein unangeleinter, nicht freiführiger Hund einem Radfahrer hinterhersprintet, und ihn mit einem Sprung und Biss in den Arm oder ins Bein vom Rad holt auch wenn der Radfahrer auf einem Weg der durch das Zeichen 250 "gesperrt" ist, fährt. Welchen Einfluss hätte da das Zeichen 250? Denke an die Rechtsprechungen bei " Hausbesitzer schlägt Einbrecher nieder".
Würde man nun, so wie von Dir gefordert, diese Wege für "Radfahrer frei" erklären, hätte dies juristisch, verwaltungstechnisch, arbeitsaufwändig, umweltschutzmäßig und finanziell, dramatische Konsequenzen. Eine bundesweite Umstellung würde vermutlich viele Milliarden Euro an Steuergeld kosten; nur damit Du Recht hast. Denn alle Wege müssen dann Radwege sein, ständig planiert und kontrolliert werden, im Winter geräumt und gestreut werden, und an Gefahrenstellen nachts zusätzlich beleuchtet werden. Es müssen im Wald weitere Schilder aufgestellt werden, die das Befahren der nicht kontrollierten Wege verbieten,
oder man macht es wie in Österreich oder in Baden-Württemberg, man verbietet das Radfahren grundsätzlich abseits der für den StVO-Verkehr , allgemein freigegebenen Wege.
Das Thema StVZO und STVO-konformes Fahrrad wurde hier ja schon angesprochen. Da Du offensichtlich StVZO-konform durch den Wald fährst, 99,999% der anderen MTBler jedoch nicht, erweist Du uns Allen in gewisser Weise einen Bärendienst. Genau betrachtet, müsste ich Dich, würde ich auf einer Behörde sitzen, und hätte dieses Hintergrundwissen hier aus dem Thread und Deinem Blog, dazu auffordern, Dich strengstens an die Beschilderung zu halten. Schließlich betreibst Du ein StVZO-konformes Verkehrsmittel. Alle anderen MTBler, besonders die, ohne StVZO-konforme Räder, ließe ich unbehelligt. Sie führen ja ein Sportgerät mit sich.
Und streng genommen ist es ein Unterschied, ob ich nun im Wald mit einem Fahrzeug (das offensichtlich diesem Zweck dient / StVZO Ausstattung) verunglücke, dass dort nichts zu suchen hat, oder mit einem Sportgerät; egal ob Nordic Walking Stock, Ski, Tretroller, MTB oder sonstwas. Ich kann nur vermuten, dass Dir diese Argumentation auf so mancher Behörde ebenfalls - durch die Blume - angedeutet wurde.
Eine Abklärung solch einer Problematik würde ich, wenn ich sie denn nicht nur für mich persönlich als wichtig erachte, sondern auch allgemein als wichtig erachte, nach ersten "Wiederständen" mit Hilfe einer entsprechenden Organisation wie der DIMB, "vorsichtig" angehen. Nur so als Vorschlag, da Du ja mit Deinem Ansinnen bei den Behörden nicht so recht weiterkommst. Stößt Du auch dort auf irgend eine Form des "nicht Handeln wollens" , solltest Du nochmals Deine Intention hinterfragen, in der Hoffnung zum Ergebnis zu kommen, diese millionenfach "durch Fakten geschaffene" Tolerierung der Umgehung des Fahrverbotes auch für Radfahrer beim Zeichen 250, so als "betriebliche Übung" hin zu nehmen und nicht auf die Anpassung der Rechtslage zu pochen, die sich nur unter großen Nachteilen für alle Beteiligten verwirklichen lässt.
Ich habe versucht, meinen Beitrag sachlich zu verfassen, und er stellt eine Meinungsäußerung dar, deutlich umfangreicher als andere, wesentlich komprimierteren, jedoch sinnähnliche Meinungsäußerungen. Ich erwähne dies, da Du bei Dir konträren Ansichten zu polemischer Response neigst.
Bevor einem etwas auffallen kann, muss man eine Ahnung davon haben.Das hätte aber (...) auffallen müssen.
Huch. Lange nicht mehr hier gewesen.
Mit Verlaub:...
Danke für die Blumen...
Dann ist ja alles gut....im Grunde verfolgen Wir das selbe Ziel.
Die verkehrsrechtliche Positivbeschilderung suggeriert eine Wegeeignung für die ausdrücklich freigegebenen Verkehrsmittel. Eine Nicht-Sperrung eines Wirtschaftsweges tut das nicht. Zu Sache im weiteren siehe Vortrag v.a. Seite 20 mit Rechtsprechung.