super knaller angebot jetzt aber schnell!!!!!

so hab auch mal ein bestellt :D

lieferzeit steht das 3-10 tage, rückgaberecht, also vom vertrag zurücktreten ohne gründe 14 tage, man kann irgendwie nicht verkehrt machen:lol:
 
auch bestellt :daumen:

die werden sich heute wundern, was für einen umsatz die machen :D

evtl. sind die EK so niedrig und die wirtschaftskrise nagt am einzelhandel.

alles muss raus!!!!
 
der händler merkt seinen preisirrtum schon noch. also zu dem preis wandert das teil nicht über die ladentheke. springender punkt bei der sache: diese auftragsbestätigung stellt keine annahme nach 147 bgb dar, sondern heißt nur, dass dein auftrag den weiten und gefährlichen weg durchs internet auf deren server geschafft hat, was mit dieser mail bestätigt wird.

solche fälle gibts tagtäglich.
klick

aber vielleicht gibts ja n paar aufkleber oder nen kalender :lol:


Richtig, ich hatte den § grad noch nicht zur Hand :-)

Und ansich ist dieses auch gut so, denn menschlichen Fehler passieren, und hier ist es mehr als offensichtlich, das bei der Eingabe was falsch gelaufen ist. Aber selbst wenn die Rechtslage anders wäre...diese Art von "Vertun" wäre für mich kein Anlass, da zuzuschlagen, denn wer ausm Handel kommt weiss....was das, in Masse, anrichten kann. Und da rollen dann leider nicht nur Köpfe in der Dateneingabe. So nötig hab ichs dann auch nicht :-)
 
Richtig, ich hatte den § grad noch nicht zur Hand :-)

Und ansich ist dieses auch gut so, denn menschlichen Fehler passieren, und hier ist es mehr als offensichtlich, das bei der Eingabe was falsch gelaufen ist.

Oft hat man, wenn man im Internet bestellt, am Ende der "zur Kasse" Funktion die Formulierung "Bestellung verbindlich abschicken".
Demnach ist diese Formulierung falsch?

Danke und Gruss,
Tommaso
 
Oft hat man, wenn man im Internet bestellt, am Ende der "zur Kasse" Funktion die Formulierung "Bestellung verbindlich abschicken".
Demnach ist diese Formulierung falsch?

Danke und Gruss,
Tommaso


Wie verbindlich ist in diesem Fall verbindlich, wenn der Käufer eh nen Rücktrittsrecht hat? :-)

Genau betrachtet dürfte diese Formulierung also überflüssig sein, da es im Nachgang sowiso noch genug Störungen im KV geben kann (Irrtum/Annahmeverzug/Reklamationen etc pp). Dies setzt natürlich Vielleicht würde es ggf. bei Maßanfertigungen etc. noch Sinn machen.
 
Wie kann denn sowas

"§ 3 Preise
(1) Es gelten die Preise im Zeitpunkt der Bestellung, wie sie auf den Internetseiten dargestellt wurden "

nicht gelten? Es findet sich in deren AGBs KEINERLEI Passus wie bei vielen anderen Onlineshops, der besagt, dass die Preise unter Vorbehalt von nachträglichen Änderungen aufgrund fehlerhafter Preise gelten.

Versteht mich nicht falsch - falls die liefern MÜSSTEN und daran pleite gingen, würde ich auch vom Kauf zurücktreten. Mit einem Konkurs von denen ist denen und uns auch nicht geholfen. Mir geht es eher darum, dass ich den deutschen Rechts-Dschungel unüberschaubar finde. Wenn jemand in seine AGBs schreibt, dass die im Internet dargestellten Informationen gelten - warum tun sie das dann nicht?
 
Zuletzt bearbeitet:
Und an sich ist dieses auch gut so, denn menschlichen Fehler passieren, und hier ist es mehr als offensichtlich, das bei der Eingabe was falsch gelaufen ist. Aber selbst wenn die Rechtslage anders wäre...diese Art von "Vertun" wäre für mich kein Anlass, da zuzuschlagen, denn wer ausm Handel kommt weiss....was das, in Masse, anrichten kann. Und da rollen dann leider nicht nur Köpfe in der Dateneingabe. So nötig hab ichs dann auch nicht :-)

So isses :daumen:

Und komisch, oder, dass hier beim kleinsten Verdacht auf ebay-Ungereimtheiten ein großes Gezeter anhebt und die Moralkeule geschwungen wird, bei der Chance auf einen eigenen Vorteil aber gnadenlos und ohne zu zögern abgezockt wird, inklusive Mobilisierung aller anderen Schnäppchengeier.

Schade eigentlich.

Grüße

Sentilo
 
Ah ja,

also ist das ganze Bestellen im Internet ein rechtsfreier Raum und da sowieso gilt, das nichts gilt, gilt nichts. Also AGBs und der ganze Klimmbimm, darauf darf sich nur der Verkäufer berufen, wenn der Käufer nicht spurrt...

Warten wir's mal ab.

Ciao und Gruss,
Tommaso
 
wenn jemand von uns bestellern, hier auch schon schnäppchengeier genannt, das rad net bekommt und vor den kadi zieht, hängt es sicherlich vom richter ab, zu wessen gunsten er urteilt. es gibt urteile zu gunsten beider seiten.
bei uns ist es doch so, dass es vor gericht wichtig wird, ob und wo ein komma sitzt, ein nein nicht steht usw.
warten wir's ab und ja, ich bin unmoralisch - oder auch net, je nach agb:lol:
 
Habe noch was interessantes gefunden:
Wann wird ein Angebot, das über das Internet ausgesprochen wird, wirksam?

Nach den Vorschriften des Zivilrechtes wird ein Angebot bei dessen Zugang wirksam. Es handelt sich hierbei um eine Erklärung unter Abwesenden. Eine Erklärung unter Anwesenden wäre z. B. eine telefonische Bestellung, die sofort mit der Abgabe wirksam wird. Man trifft diese Unterscheidung, da im E-Mail-Verkehr, aber auch im Postverkehr, die Möglichkeit der Befragung oder Diskussion über das Produkt nicht möglich ist. Ist die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, so ist sie zugegangen. Es kommt dabei darauf an, wann sie der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen erhalten hat und wann er in zumutbarer Art und Weise diese Erklärung lesen kann.

Problematisch kann dies bei vollautomatisierten Verfahren sein, wenn also die EDV-Anlage des Empfängers so programmiert ist, dass sie selbständige Bestellungen oder andere Mitteilungen entgegennimmt, beantwortet oder auswirft, also grundsätzlich eine Kenntnisnahme rund um die Uhr möglich wäre. Derartige Daten gehen beim Empfänger ein, wenn sie die Schnittstelle zur EDV-Anlage passiert haben.

Hat der Empfänger ein E-Mail-System, dann gilt die Erklärung als dann zugegangen, wenn sie in den elektronischen Briefkasten "eingeworfen" worden ist und zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten geleert wird. Eine E-Mail, die um 22.00 Uhr eingegangen ist, gilt dann als zugegangen, wenn sie am nächsten Morgen abgerufen werden könnte.

Wichtig ist diese Abgrenzung deshalb, weil eine Erklärung vor dem Zugang noch widerrufen werden könnte. Deshalb kann die Frage des Zugangs durchaus in der einen oder anderen Angelegenheit besonders problematisch sein
Quelle

Ciao und Gruss,
Tommaso
 
Und komisch, oder, dass hier beim kleinsten Verdacht auf ebay-Ungereimtheiten ein großes Gezeter anhebt und die Moralkeule geschwungen wird, bei der Chance auf einen eigenen Vorteil aber gnadenlos und ohne zu zögern abgezockt wird, inklusive Mobilisierung aller anderen Schnäppchengeier.
Sentilo

:daumen:

Gier frisst jede Moral.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jungs (und Mädels?) entspannt euch
http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html

Eine falsche Preisangabe ist ein klassischer Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB http://de.wikipedia.org/wiki/Erklärungsirrtum
Selbst wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, wird der Verkäufer seine Erklärung anfechten.
Ihr habt dann zwar Anspruch auf den sog. Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse), aber dieser ist nicht das Spark.
 
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