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Fatzo
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@gurkenfolie
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der händler merkt seinen preisirrtum schon noch. also zu dem preis wandert das teil nicht über die ladentheke. springender punkt bei der sache: diese auftragsbestätigung stellt keine annahme nach 147 bgb dar, sondern heißt nur, dass dein auftrag den weiten und gefährlichen weg durchs internet auf deren server geschafft hat, was mit dieser mail bestätigt wird.
solche fälle gibts tagtäglich.
klick
aber vielleicht gibts ja n paar aufkleber oder nen kalender![]()
Richtig, ich hatte den § grad noch nicht zur Hand
Und ansich ist dieses auch gut so, denn menschlichen Fehler passieren, und hier ist es mehr als offensichtlich, das bei der Eingabe was falsch gelaufen ist.
Aber wenn die Firma jetzt Insolvenz anmeldet, wegen der ganzen Bestellungen,
sind die 700 Euro weg.
Oft hat man, wenn man im Internet bestellt, am Ende der "zur Kasse" Funktion die Formulierung "Bestellung verbindlich abschicken".
Demnach ist diese Formulierung falsch?
Danke und Gruss,
Tommaso
Und an sich ist dieses auch gut so, denn menschlichen Fehler passieren, und hier ist es mehr als offensichtlich, das bei der Eingabe was falsch gelaufen ist. Aber selbst wenn die Rechtslage anders wäre...diese Art von "Vertun" wäre für mich kein Anlass, da zuzuschlagen, denn wer ausm Handel kommt weiss....was das, in Masse, anrichten kann. Und da rollen dann leider nicht nur Köpfe in der Dateneingabe. So nötig hab ichs dann auch nicht![]()
Schnäppchengeier
QuelleWann wird ein Angebot, das über das Internet ausgesprochen wird, wirksam?
Nach den Vorschriften des Zivilrechtes wird ein Angebot bei dessen Zugang wirksam. Es handelt sich hierbei um eine Erklärung unter Abwesenden. Eine Erklärung unter Anwesenden wäre z. B. eine telefonische Bestellung, die sofort mit der Abgabe wirksam wird. Man trifft diese Unterscheidung, da im E-Mail-Verkehr, aber auch im Postverkehr, die Möglichkeit der Befragung oder Diskussion über das Produkt nicht möglich ist. Ist die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, so ist sie zugegangen. Es kommt dabei darauf an, wann sie der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen erhalten hat und wann er in zumutbarer Art und Weise diese Erklärung lesen kann.
Problematisch kann dies bei vollautomatisierten Verfahren sein, wenn also die EDV-Anlage des Empfängers so programmiert ist, dass sie selbständige Bestellungen oder andere Mitteilungen entgegennimmt, beantwortet oder auswirft, also grundsätzlich eine Kenntnisnahme rund um die Uhr möglich wäre. Derartige Daten gehen beim Empfänger ein, wenn sie die Schnittstelle zur EDV-Anlage passiert haben.
Hat der Empfänger ein E-Mail-System, dann gilt die Erklärung als dann zugegangen, wenn sie in den elektronischen Briefkasten "eingeworfen" worden ist und zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten geleert wird. Eine E-Mail, die um 22.00 Uhr eingegangen ist, gilt dann als zugegangen, wenn sie am nächsten Morgen abgerufen werden könnte.
Wichtig ist diese Abgrenzung deshalb, weil eine Erklärung vor dem Zugang noch widerrufen werden könnte. Deshalb kann die Frage des Zugangs durchaus in der einen oder anderen Angelegenheit besonders problematisch sein
... das rad net bekommt und vor den kadi zieht, hängt es sicherlich vom richter ab, zu wessen gunsten er urteilt. es gibt urteile zu gunsten beider seiten.[...]
Und komisch, oder, dass hier beim kleinsten Verdacht auf ebay-Ungereimtheiten ein großes Gezeter anhebt und die Moralkeule geschwungen wird, bei der Chance auf einen eigenen Vorteil aber gnadenlos und ohne zu zögern abgezockt wird, inklusive Mobilisierung aller anderen Schnäppchengeier.
Sentilo
Bin auch aus dem Saarland... können wir sogar noch die Versandkosten halbieren!!!