Eifelwolf
Kreuz-Fahrer!
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§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Verboten ist das
[...]
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens [...] auf Straßen und festen Wegen [...]
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Der Begriff "feste Wege" ist nicht näher bestimmt, die Forstliteratur deutet ihn gerne so, wie das nun in Hessen drohende Gesetz sieht: ein Weg, der ganzjährig mit PKW befahrbar ist.
Diese Sichtweise ist (zum Glück) umstritten....
Der Tenor ist richtig, ich möchte es aber noch etwas konkretisieren: Im Gegensatz zum Land Hessen hat NRW in einem Erlass konkret "ganzjährig befahrbare Wege" beschrieben:
2.2.2 Einteilung forstlicher Wege
Fahrwege sind befestigte oder natürlich feste Wege, die in der Regel ganzjährig befahren werden können. In der Tauwetterperiode und ggf. in sonstigen Zeiten besonders hoher Wasserhaltigkeit des Untergrundes kann ihre Tragfähigkeit eingeschränkt sein. Fahrwege mit hoher Beanspruchung werden verbreitet auch Hauptwege, Wege mit geringerer Beanspruchung auch Zubringerwege genannt.
Hauptwege bilden die Basiserschließung größerer Waldgebiete. Sie nehmen den Verkehr der in sie einmündenden Wege auf und dienen auch der Bewirtschaftung der angrenzenden Waldgrundstücke unmittelbar. Sie stellen die Verbindung mit dem Straßennetz oder mit Verbindungs- und Hauptwirtschaftswegen dar und müssen ganzjährig befahrbar sein (Richtlinien für den ländlichen Wegebau, RLW). Dies bedeutet, dass Verkehrslasten bis zu 50 t je Fahrzeugkombination bzw. Achslasten von 11,5 t je Einzelachse und 19 t je Doppelachse schadlos ertragen werden müssen.
Hauptmerkmale sind:
- Verkehrsmengen über 500 m3/f/Jahr und PKW Verkehr,
- befestigte Fahrbahnbreiten von 3,0 m bis 4,0 m und
- Kronenbreiten (Breiten des Planums) von 5,0 m bis 7,0 m.
Zubringerwege sind eine Erweiterung des Hauptwegenetzes. Charakteristisch für sie ist eine geringe Verkehrsfrequenz und Lastaufnahme. Der Übergang zwischen Haupt und Zubringerwegen ist fließend. Sie müssen nicht ganzjährig befahrbar sein.
Als grobe Orientierung kann von einer Verkehrsmenge unter 500 m3/f/Jahr und befestigten Fahrbahnbreiten von 3,0 3,5 m ausgegangen werden. Die Wege sind von Natur aus fest oder meist mit ungebundenen Mineralstoffen befestigt.
Rückewege sind in der Regel unbefestigte Wege, die von geländegängigen Forstmaschinen befahren werden können. Die weitere Feinerschließung erfolgt durch Rückegassen. Beide sollten mindestens 4 m breit sein.
Die im Bundeswaldgesetz genannten "feste Wege" fallen also nicht unbedingt in die Kategorie "ganzjährig befahrbare Wege". Die DIMB ist der Meinung, es handelt sich hierbei um auf Dauer angelegte (eben feste) Wege jedweder Bauart. Das liest man auch aus dem o. a. ersten Satz der Ziffer 2.2.2. des NRW-Erlasses heraus. Der Forst dagegen legt diese Formulierung gerne Richtung "befestigte Wege" aus, also Wege mit einer Kies-/Schotterschüttung und/oder Untergrundbefestigung, wie auch immer. Ein klärendes Gerichtsurteil liegt mangels Bedarf (es hat noch keiner geklagt) derzeit noch nicht vor.
Zur Schadensprävention kann eigentlich nur umfassende Aufklärung dienen. Mitsamt Aufzeigen der Konsequenzen, welches ein gewisses Verhalten - letztlich auch auf Dauer - haben kann. Positiv ist: Selten liegt seitens der Verursacher Vorsatz vor, oft dagegen einfach nur Unkenntnis und/oder unbedachtes Handeln. "Hessen" ist, liest man die Begründung der hess. Landesregierung, auch eine Reaktion auf einen vermeintlich staatlich erkannten "MTB-Wildwuchs" insbesondere im Taunus.





LG, der Pete - und jetzt ziehen wir das Ding in Hessen durch!!!