Unterhaltungslast von Waldwegen

spessarter

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spessart
Hallo,
kann mir jemand sagen, in wessen Baulast die Waldwege stehen und an wen man sich diesbezüglich wenden muß?
Hintergrund: Bei uns sind ALLE Waldwege unpassierbar. Die Waldbauern/Waldarbeiter fahren mit superschwerem Gerät auf den extrem aufgeweichten Waldwegen ohne Rücksicht auf Verluste. Selbst befestigte Schotterwege sind dadurch stark beschädigt worden. Von unbefestigten Waldwegen ganz zu schweigen. Wer ist für die Schadensbeseitigung zuständig?
 
Ist glaube ich nicht überall gleich. Bei uns jedenfalls ist das Forstamt für die Wege zuständig. Ob das aber von ner anderen Stelle veranlasst wird weiß ich nicht. Sche*** Bürokratie.
Erkundige dich zuerst mal beim Forstamt, bzw auf dem Rathaus.
 
angeblich ist es zumindest hier so das es meistens in den verträgen steht das der der das holz raustransportiert auch für den weg gradestehen muss ... hier funzt das eigentlich ganz gut mit den wegreparaturen

das grössere prob heuer ist das durch die schneemassen heuer viele bäume auf den trails liegen
 
Die Unterhaltungslast für Waldwege liegt bei den Waldbesitzern. Sie beschränkt sich allerdings darauf, daß der Weg seinen Zweck erfüllen kann. Und da ein Waldweg nun mal kein Radweg ist (auch dann nicht, wenn es Wegweiser gibt, soweit es keine stvo-mäßigen sind), reicht es aus, wenn die Wege zweck-, also forstverkehrstauglich sind, nicht aber mtb-tauglich. Die Wege sind nicht für Radfahrer straßenrechtlich gewidmet, vielmehr handelt es sich beim Befahrungsrecht per Fahrrad um eine Regelung des Forstrechtes iVm Art.14 GG.

Das Befahren solcher Wege erfolgt dementsprechend für nicht-zweckbindungskonforme Nutzungen (Wandern, Reiten, Radfahren,...) auf eigene Gefahr (vgl. §14 BWaldG, z.B. auch §25 HessForstG), zusätzliche Unterhaltungspflichten werden für den Waldbsitzer hierdurch nicht begründet, die Beseitigung von Wegeschäden ist demnach nicht einklagbar.

Gesichert werden muß gegen nicht erkennbare Gefahren, wozu aber Fahrspuren von schwerem Forstgerät etc. nicht zählen wie auch nicht umgekippte Bäume oder Feldbrocken im Laub. Die Sperrung solcher Wege hingegen ist nicht si einfach möglich, wie es einige Besitzer gerne hätten.
 
Danke für die ausführliche Antwort. Deine Argumentation mag stimmen für "Waldarbeiterwege". Wie sieht es aber mit den Erschliessungswegen aus, also den eigentlichen Feld- und Waldwegen, die mit Wanderzeichen versehen sind und von verschiedenen Grundstücksbesitzern/der Allgemeinheit für Land- und Forstwirtschaft genutzt werden?
Wenn an diesen Wegen schwere Schäden, mehr oder weniger vorsätzlich durch einzelne Waldbauern verursacht werden, werden diese wohl doch auch haftbar sein, oder? Diese Wege wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen würde ich mit 5.000 €/km veranschlagen. Gemacht wird es erfahrungsgemäß immer wieder mal, nur wer zahlt dass?
 
#spessarter

Das gilt auch für Erschließungswege, nicht nur für Waldarbeiterwege (diesen Unterschied gibt es eigentlich nicht) was die Durchsetzbarkeit von Reparaturen durch Dritte (Biker, ....) angeht. Ansprüche an Schädiger haben der Wegeeigentümer und ggf. andere zweckbindungskonforme Nutzungsberechtigte (landwirtschaftliche Anlieger etc.). Interessant wird das deshalb für Biker etc. nur, wenn es sich um einen straßenrechtlich für den allgemeinen Verkehr gewidmeten Weg handelt und dann, wenn erhebliche, über das zweckbindungstypische Maß hinausgehende Gefahren vorliegen (z.B. 1m tiefes Loch). Solche Gefahren machen allerdings einen Weg idR auch für den zweckbindungskonformen Verkehr unbenutzbar.

Wer einen Waldweg befährt, der dem öffentlichen Verkehr erkennbar (!) nur in eingeschränktem Umfang zur Verfügung steht (z.B. Sperrschild 260 f. KFZ + "Landw. Verkehr frei"; Matschweg,....), muß mit gewissen Risiken der Benutzung rechnen. Daran ändert nichts, daß z.B. Waldweg von Fahrzeugen mehr oder weniger häufig benutzt und dies auch geduldet wurde. Ein KFZ (!) durchfuhr während der Begegnung mit einem an-deren KFZ einen Graben mit Sachschaden als Folge. Das Gericht führt aus, daß der Graben niemals der Fortbewegung mit Kraftfahzeugen dient und Vorsichtnahme den Schadensfall verhindert hätte (vgl. OLG Karlsruhe v. 20.12.1974 - 10 U 115/74). Auch sonst geht die Rechtssprechung in aller Regel zu Lasten der Drittnutzer aus, z.B. bei einem Radfahrer, der auf einem löcherigen Waldweg verunfallte.
 
# spessarter

Auch, wenn´s ein Jahr später ist, fällt mir ergänzend zu der Sache noch ein, daß, wenn es um Reparaturpflichten ginge, durchaus privatrechtliche Belange zu entsprechenden Ansprüchen führen können, wenn Waldeigentümer A den Weg von Waldeigentümer B benutzt und zuschanden fährt, soweit nicht die Wege als Erschließungswege registriert sind (z.B. Feuerwehrzufahrt zum Forsthaus). Im letzeren Falle müßte behördlich im Grunde nicht aufgrund der Wiederherstellung der Bike-Tauglichkeit, sondern aufgrund z.B. diverser Sicherheitsaspekte handeln.

Zum Haftungsrecht habe ich zwei Urteile in den Thread über dei Rechtslage in Feld und Flur gestellt.
 
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