WegSperre

wof

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Hi

..in Reutlingen - Gönningen wurden Sperr - Schilder aufgestellt, RADEL Verbot.. - gibt es erfahrungen, wie mal sich verhalten kann (soll)

..gr P
 

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Re: WegSperre
wof schrieb:
Hi

..in Reutlingen - Gönningen wurden Sperr - Schilder aufgestellt, RADEL Verbot.. - gibt es erfahrungen, wie mal sich verhalten kann (soll)

..gr P

Ja, Fragen stellen, die eine sinnvolle Antwort ermöglichen: Was für Schilder? Wer hat die aufgestellt, der Hausfrauenverein? Wo stehen die Schilder, in der Fußgängezone? etc. :D
 
@on any sunday :spinner:
der Hausfrauenverein war's ganz sicher nicht!

@wof, hört sich an wie in Richtung Roßberg, beschreibe möglichst genau die Stelle evtl. Kartenausschnitt und was es für ein Schild ist.
Aus der guten alten Zeit stehen noch viele "Durchfahrt verboten für Fahrzeuge aller Art", das sind die Runden mit dem roten Ring.
Konnte schon zahlreiche Schilder abbauen lassen, der Weg muß nur der 2 Meter-Regelung entsprechen, also 2m breit und befestigt.
Weist Du warum die Schilder dort aufgestellt wurden? Zuviele Biker oder wurden die Wege kaputt gemacht?

So long

Micha :daumen:
 
Hallo, hatten heute einen Foto dabei..

ein Schild steht: an der auffahrt zum Roßberg - der Weg ist Breit und geschottert...

ein anderes im Ramstel zum Barnkapf hoch, hier ist der weg auch breit, oben wird er etwas schmäler und steiler...

..die Schilder haben einen Durchmesser von 15cm ???

..wer die Schilder aufgestellt hat, wissen wir noch nicht - in der Tageszeitung und im Örtlichen Gemeindeblatt wurde nichts bekannt gegeben..

gr p
 

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Ich hab zwar keine Erfahrung in solchen Sachen aber ich würde einfach mal zur Gemeinde gehen und nachfragen warum die Wege gesperrt wurden.
 
Hallo zusammen,

das Gebiet gehört doch zu Reutlingen, oder?
Wenn ja habe ich da jemanden im Ordnungsamt und wie es der Zufall will ist der Mountainbiker. :aetsch:
Allerdings kommt das bestimmt nicht von Reutlingen, sondern von einem Förster, Verein oder Gemeinde. :kotz:
Kannst Du die Bilder in ein Album setzen, aber bitte so groß das man auch was erkennen kann.
Super klasse wäre ein Kartenausschnitt, das würde es mir sehr viel leichter machen. :daumen:
1.)Meines wissens müssen die Schilder eine Gewisse Norm haben und das haben die Schilder ganz bestimmt nicht.
2.) Könnte es sogar illegal aufgestellt sein, dann wäre es Amtsanmaßung, das wiederum kommt teuer.

Ich versuche mal auf der Karte mit Deinen Daten klar zu kommen.

Dann mach mal

So long

Micha :daumen:
 
sauberle...

wir (biker der ecke) treffen uns am samstag - 23.04.05 um 15:30 Uhr - beim Lokschuppen in RT-Gönningen zu einer kleinen Tour..

gr p
 
Ist das der Jägerweg von der Roßbergsteige runter zum Schützenhaus in Gönnigen? Dann ist das Schild aber auch völlig überflüssig, weil der eh keine zwei Meter breit ist!

Ich habe dort mal die Erfahrung gemacht, daß es Jäger gibt, die diesen Weg "eifersüchtig" verteidigen.....
 
hi

..nein nicht nur am JägerWeg, es stehen schilder an weiteren Wegen - alle haben wir noch nicht gefunden - machen am Samstag eine Suchfahrt...

gr p
 
Ach so sehen Verbotsschilder für Fahrräder aus... *grins*

Zum Glück gilt dieses Schild nicht für mich, weil ich hab ein MOUNTAINBIKE!!!

Ich halte so ein Schild für nen richtig guten Anreiz da erst recht lang zu fahren...
 
maaatin schrieb:
Dann ist das Schild aber auch völlig überflüssig, weil der eh keine zwei Meter breit ist!
Das ist ja auch mal eine nette Argumentation ...

Also bei uns stehen vielfach Verbotsschilder (kleine grüne eckige) an breiten Wegen, die dann aber schmaler werden. D.h. die Forstbehörde, die diese Schilder aufgehängt hat, möchte uns nur helfen, damit wir nicht fälschlicherweise in einen breiten Weg reinfahren und dann umkehren müssen, weil die Breite unter 2 Meter fällt.

Doch, Ironie ist bekannt in Schwaben.

Verhalten: So wie sich offenbar auch Wanderer bei Behörden beschweren, sollten auch wir Biker nicht alles hinnehmen und auch ruhig mal öfters nachfragen, welche Gründe es für die jeweilige Sperrung gibt. Den Leuten auf Umwelt- und Forstämtern gefällt das.

Und wenn es keine amtlich verordneten Schilder sind, sondern sie von Albverein kommen, umso besser. Dann könnt Ihr ein Wanderverbotsschild danebenhängen.

kamikater schrieb:
Haltet ihr euch in BaWü wirklich so eisern an die 2-Meter-Marke
Ja! Wege über 2 Meter werden strikt gemieden.

maxihb schrieb:
Zum Glück gilt dieses Schild nicht für mich, weil ich hab ein MOUNTAINBIKE!!!
Auf diese Diskussion wird sich kein Förster oder Wanderer einlassen.
 
maxihb schrieb:
Ach so sehen Verbotsschilder für Fahrräder aus... *grins*

Zum Glück gilt dieses Schild nicht für mich, weil ich hab ein MOUNTAINBIKE!!!

Ich halte so ein Schild für nen richtig guten Anreiz da erst recht lang zu fahren...



Echt super Deine Einstellung!!! :mad:

Wegen solchen wie Dir haben die doch erst einen wirklichen Grund, warum so ganz pauschal keine Mountainbiker mehr in den Wald dürfen...

:mad: :mad:

Les dir das hier mal gefälligst durch!

http://www.mountainbikepark-pfaelzerwald.de/fairbiking.php
 
Hallo zusammen,

werde mich dem Problem annehmen, nur komme ich vor Ende nächster Woche nicht dazu mir die Strecke anzusehen.
Und ohne ansehen und Fotos brauch ich auch nirgends nachfragen, kann ja schlecht sagen da im Wald hats irgendwo Schilder. :confused:
Dann werde ich aber gleich im Reutlinger Ordnungsamt nachfragen und natürlich auch beim Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum.
Zwischendurch schreibe ich dann über den Stand der Dinge.

@ Wof, macht ihr jeden Samstag eine Tour? Wenn ja, wo ist denn der Lokschuppen?

So long:winken:

Micha

Als kleine Hoffnung kann ich nur schreiben das in Tübingen diesen Winter 15 dieser Verbotsschilder ganz legal entsorgt wurden, in BB und S waren es je 3.
Also Kopf hoch :daumen:
 
kurze Zwischeninfo von DIMB-Seite:

es darf nicht jeder einfach Schilder aufstellen, der möchte. Dazu ist in der Regel nur die Ordnungsbehörde befugt (auf Straßen) oder aber die Forstverwaltung (an Waldwegen). Diese Schilder sind gem. StVO an ein bestimmtest Format gebunden.

Alle anderen (selbst gebastelten) Schilder müssen nicht beachtet werden.

Beim Nachfragen aber trotzdem beachten, dass es in Ba-Wü nun mal die ungeliebte (und regelmässig ungeachtete) 2-Meter-Regel gibt. Also durchaus schon mal mit der Frage rechnen, was Dich an dem Schild eigentlich stört, da Du (zumindest nach dem GEsetz) da eh nicht fahren darfst. Musst Dich ja nicht unbedingt selbst bezichtigen, sondern kannst einfach auf das Prinzip bestehen, dass nicht jeder Schilder aufhängen kann, wo er will.
 
Präsi schrieb:
Diese Schilder sind gem. StVO an ein bestimmtest Format gebunden.
Oh, das ist gut! Kannst Du dazu noch mehr sagen? Könnte es demnach sein, dass dieses Schild gegen irgendwelche Bestimmungen verstößt? Also eine offizielle Nummer hat es wohl nicht. Aber vielleicht sagt das ja noch gar nix, und die Bestimmungen verlangen nur, dass es rostfrei sein muss?

40.jpg

(Ich werde demächst nochmal Bilder machen, wo man die Schilder auch hängen sieht und nicht nur als reingebasteltes Bild. Und es gibt wie gesagt genügend Schilder, die auch an (inzwischen :() über-2-m-Wegen stehen, also kein Problem, da reinen Herzens nachzufragen.)
 
..Hallo, haben beim Ordnungsamt schon angefragt, noch keine Rückantwort..., der Lokschuppen in Gönningen (siehe Karte), wir fahren Samstag´s unregelmäßig..

gr P
 

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ja ist denn das zu fassen?!?! Jetzt wird der Rossberg zur bikefreien Zone oder wie?? Ich halte mal Richtung Mössingen / Killertal Ausschau nach solchen Schildern. Sind eigentlich offiziell genehmigte Schilder irgendwie gekennzeichnet (Stempel / Aufkleber auf der Rückseite oder ähnliches) oder lediglich in Grösse und Aussehen genormt?

Hattet Ihr in Vergangenheit Probleme mit Wanderern und Förstern in Öschingen - Gönningen - Genkingen??? Gibt es da militante Albvereins-Splitter-Gruppen? Ich bin zum Glück bisher recht wenig angemacht worden obwohl ich keinen Trail auslasse. War bisher alles easy, im Gegenteil die meisten Wanderer reagieren soger echt nett, wenn man nicht gerade mit Vollgas vorbeiheizt und schön grüsst. Deshalb bin ich wohl zu Unrecht davon ausgegangen in einer Oase zu wohnen wo die 2m Regel noch nicht jeden erreicht hat. Das war wohl ein Irrtum. Dank vorab an alle, die hier ihre Connections einsetzen.
 
Wie siehts eigentlich mit den "Allgemeinen" aus, also die weissen mit roten runden Kreis...gelten die auch für Fahrräder ?
Also ich ignorier die Dinger meistens :lol:
Aber offiziell wär das Radfahren dort verboten oder,wie sieht die Rechtslage in der Schweiz aus ?
Gilt da auch die 2m Regel ?
 
Boardercrime schrieb:
Wie siehts eigentlich mit den "Allgemeinen" aus, also die weissen mit roten runden Kreis...gelten die auch für Fahrräder ?

Mal vorab, ein Kreis ist immer rund :lol:

Dieses Schild welches Du meinst, heißt bzw. bedeutet "Durchfahrt verboten für Fahrzeuge aller Art" (Zeichen 250)

@ wof,

Bin echt mal gespannt was da dabei rauskommt zumal wir auch hin und wieder mal am Roßberg und Stöffelberg unterwegs sind, wäre schade wenn man diese Trails meiden müsste :(

Haltet uns auf dem Laufenden :daumen:
 
Aus dem WaldG B W


Betreten des Waldes

§ 37
Betreten des Waldes

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung
betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene
Gefahr. Neue Sorgfalts- oder
Verkehrssicherungspflichten der betroffenen
Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden
dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften,
nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu
verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die
Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald
nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie
die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der
Genehmigung durch die Forstbehörde.

(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist gestattet.
Das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf
Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist
Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten
auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter
Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen
unter 2 Meter Breite sowie das Reiten und Radfahren
auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann
Ausnahmen zulassen. In Verdichtungsräumen, in
Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten und im
Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den
dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet.

(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig

1. das Fahren und das Abstellen von
Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken
im Wald,
3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und
Waldwegen,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen
während der Dauer des Einschlags oder der
Aufbereitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen,
Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen und
jagdbetrieblichen Einrichtungen.

(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von
Waldwegen zur Ausübung des Betretens zu dulden.
Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der
Forstbehörde.

(6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des
öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes
(Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche
Einschränkungen zulassen.

(7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß
zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten
des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5
nicht verhindern oder unzumutbar erschweren. Zäune
sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung
der Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind. Die
Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlichrechtlichen
Vorschriften angeordnet worden sind,
kann nur im Einvernehmen mit der hierfür zuständigen
Behörde verlangt werden.

§ 38
Sperren von Wald

(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund,
insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der
Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden
oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen
des Waldbesitzers das Betreten des Waldes
einschränken (Sperrung). Die Sperrung bedarf der
Genehmigung der Forstbehörde. Die Sperrung kann
auch von Amts wegen erfolgen. Die höhere Forstbehörde
wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen
des Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren.
§ 41 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes findet keine
Anwendung.

(2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten
bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde
unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der
Sperre anordnen.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu
bestimmen.


Ob es die DVO nach §38 Abs.3 gibt, weiß ich momentan nicht.

Was schließen wir aus §38?

Nachfrage bei der Forstbehörde, ob die Sperrung mit §38 WaldG vereinbar ist und (wenn ja) welche wichtigen Gründe nach §38 Abs.1 der Sperrung zugrundeliegen. Fotos beifügen mit Standort, Datum Uhrzeit, Zeuge. Als Betroffener schreiben (ich will nach §37 radfahren, darf aber eventuell wegen des Schildes nicht).

Kopie der nach Abs.2 erforderlichen Genehmigung verlangen, wenn die Sache auf Dauer angelegt ist. Bei Datenschutzargumenten mich informieren, dann müßten wir ggf. ins Umweltinformationsrecht einsteigen.
 
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