Wieso darf man im Wald keine Kicker etc. baue?

Das ist doch vollkommener Unsinn. Eine Rampe ist keine Bombe oder Mine, auf die man drauftritt. Ein Kind kann auch von einer Gartenmauer springen und sich ein Bein brechen. Dafür haften die Eltern und nicht der Mauerbauer. Es geht hier einzig und allein nur um die Wahrung der Besitz- und Machtansprüche von Wenigen. Dazu gehören Förster, Jäger oder das forstende und jagende Großgrundbesitzerpack. Reitervolk fällt meist in dieselbe Kategorie. Diese ganze Diskussion hier ist mal wieder fürchterlich deutsch und schrebergartenhaft.

Du besitzt also ein Grundstück das Hans und Franz jederzeit nach ihren eigenen Vorstellungen umgestalten dürfen? Das ist sehr nobel von dir.
 
Ein Kind kann auch von einer Gartenmauer springen und sich ein Bein brechen. Dafür haften die Eltern und nicht der Mauerbauer.

...das Beispiel passt nicht ganz. Wenn ein Kind im Gartenteich beim Nachbarn ertrinkt, dann haftet sehr wohl auch der Nachbar, wenn er seinen Garten/Gartenteich nicht gegen Kleinkindzugang gesichert hat. Ein gewisses Maß an Mitdenken ist nicht nur sinnvoll, sondern wird meiner ganz persönlichen Meinung nach auch zu Recht von Jedem gefordert...
 
Das ist doch vollkommener Unsinn. Eine Rampe ist keine Bombe oder Mine, auf die man drauftritt. Ein Kind kann auch von einer Gartenmauer springen und sich ein Bein brechen. Dafür haften die Eltern und nicht der Mauerbauer.
Ein Kind kann sich auch auf der Eislaufbahn beim Schlittschuhfahren ein Bein brechen, trotzdem haftest du, wenn sich das Kind im Winter vor deinem Haus auf einer Eisplatte ausrutscht und sich das Bein bricht, wenn du den Weg nicht geräumt hast.
Genauso haftet der Besitzer der Mauer, wenn sich das Kind das Bein bricht, weil die Mauer unter ihm zusammen bricht.
Auch haftet ein Häuslebauer wenn ein Kind in die Baugrube fällt und er die nicht genug abgesichert hat. Da kann er hundert Schilder mit "Eltern haften für ihre Kinder" aufstellen, dass hilft ihm nicht.
Merkst du was?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi,

nehmen wir mal an der Kicker ist anständig gebaut, aus einiger Entfernung als solcher zu erkennen und es wird vielleicht sogar noch mit einem Warnschild darauf hingewiesen.

Dann wird`s schwer eine Haftung zu konstruieren, auch wenn der Kicker nicht unbedingt eine waldtypische Gefahr darstellt.

Damit es nicht zu lange wird beschränke ich mich mal auf das Zitieren der entscheidenden Passagen neuerer Rechtsprechung.

Ciao

Roland

LG Wuppertal 16. Zivilkammer, Urteil vom 10.07.2007, Az. 16 O 7/07 RdNrn. 15 und 16

15 Selbst wenn man aber an der Unfallstelle das Radfahren grundsätzlich für erlaubt hält, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vor. Hätte der Kläger sich wie ein sorgfältiger Wanderwegbenutzer verhalten, wäre es zu dem Sturz nicht gekommen. Der Weg führte nach eigenen Angaben des Klägers zur Unfallstelle hin steil bergab und wurde schmaler. Darüber hinaus behauptet der Kläger selbst, die Treppe wegen einer Wegkrümmung nicht gesehen zu haben. Es handelte sich im Übrigen um einen Weg, der erkennbar nicht ausdrücklich als Radweg beschildert war, sondern als Wanderweg vorgesehen war, und auf dem - wenn überhaupt - das Radfahren nur nicht verboten war. Dies belegen auch die vom Kläger vorgelegten Fotos, die nicht etwa einen geteerten oder gepflasterten Radweg zeigen. Von einem sorgfältigen Radfahrer war in Kenntnis dieser Umstände zu erwarten, dass er mit Hindernissen aller Art auf dem Wanderweg rechnete, die ihn zu langsamer, vorsichtiger Fahrt und ggf. sogar zum Absteigen vom Fahrrad nötigen könnten. Bei derartigen Hindernissen, z. B. Wasserrinnen, Baumstämme, Stufen, Treppen, Wurzeln etc., handelt es sich um für einen Waldwanderweg typische Gefahren. Der Kläger hätte somit, wenn er nicht sogar angesichts des unübersichtlichen Wegverlaufes und des abfallenden Geländes verpflichtet gewesen wäre, sein Fahrrad zu schieben, seine Fahrweise der unübersichtlichen Streckenführung zumindest derart anpassen müssen, dass er allenfalls mit Wanderschrittgeschwindigkeit um die Wegbiegung gefahren wäre. Dann hätte er die Treppe - wie jeder Fußgänger auch - zweifellos erkennen und unmittelbar ohne beachtlichen Bremsweg anhalten können und dadurch den Unfall vermieden. Entsprechend hat sich der Kläger aber nach eigenem Vortrag nicht verhalten, da er zunächst vergeblich versucht hat abzubremsen und erst dann, als dies scheiterte, die Treppe hinabgefahren ist.

16 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine - dann allenfalls geringfügige - Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten annähme, diese hinter dem weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurückträte, eine Haftung des Beklagten somit auch dann ausgeschlossen wäre.

Berufung zu obigen Verfahren:
OLG Düsseldorf 19. Zivilsenat, Urteil vom 09.01.2008, Az. I-19 U 28/07,
19 U 28/07, RdNrn. 17 – 22

17 Es kann für die Entscheidung offen bleiben, ob an jener Stelle gemäß § 3 Abs. 1 e LForstG NW das Fahrradfahren verboten ist. Selbst wenn man die Unfallstelle als "festen Weg" im Sinne von § 2 Abs. 2 LForstG NW ansieht, auf dem grundsätzlich das Radfahren auch im Wald gestattet ist, lässt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht feststellen.

18 Zum Teil wird in der Rechtsprechung schon die Auffassung vertreten, dass dem Waldeigentümer gegenüber dem Waldbenutzer grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht obliege. Ausgangspunkt für diese Rechtsauffassung ist § 14 BWaldG und der inhaltsgleiche § 2 LForstG NW, wonach das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet ist. Damit ergebe sich das Betretungsrecht des Waldbenutzers originär aus dem Gesetz und folge nicht aus einer Widmung oder Verkehrseröffnung seitens des Waldeigentümers, die besondere Maßnahmen zum Schutz der Waldbenutzer nach sich zögen (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 597; OLG Celle VersR 2006, 1423).

19 Aber auch sofern man mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung Verkehrssicherungspflichten des Waldeigentümers nicht völlig ausschließt, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf die Abwehr sogenannter atypischer Gefahren. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt im Bereich des Waldes daher nur dann in Betracht, wenn der Waldbesitzer besondere Gefahren schafft oder duldet, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er mit ihnen nicht rechnen muss. Mit natürlichen Gefahren muss derjenige, der sich in die Natur begibt, stets rechnen. Solche Gefahren werden dann auch selbst übernommen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1998, 1166; OLG Hamm, Entscheidung vom 30.03.2007, 13 U 62/06; OLG Köln NJW-RR 1987, 988; OLG Koblenz VersR 2004, 257).

20 Eine derart besondere atypische Gefahr stellen die Treppenstufen, auf denen der Kläger bedauerlicherweise zu Fall gekommen ist, nicht dar. Ausweislich des Bildes 2 (Bl. 6 d.A.), das der Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegt hat, handelt es sich nicht um eine steile, künstlich angelegte Steintreppe, sondern um breit angelegte, mäßig ansteigende Stufungen, mit denen es dem Wanderer erleichtert wird, die Waldböschung zu erklimmen. Derartige Niveauunterschiede im Bodenverlauf bzw. eingezogene Stufen oder Balken in Böschungen, die dem Wanderer das Ansteigen erleichtern sollen, sind im Wald nicht unüblich, so dass sich der Waldbenutzer hierauf einstellen muss. Wer daher im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und muss -auch zum Schutz der übrigen Waldbenutzer (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 LForstG NW) - jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Diese Verhaltenspflicht konstatiert § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO schon für den Fahrzeugführer im Straßenverkehr. Im Wald, wo eben nicht mit einem weitgehend ebenen Wegverlauf gerechnet werden kann, gilt dies erst recht.

21 Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum es - wie der Kläger in der Berufung geltend macht - technisch nicht möglich sein soll, mit dem Fahrrad Schritttempo zu fahren. Die Mitglieder des Senates, die selbst Fahrradfahrer sind, wissen aus eigener Erfahrung, dass dies sehr wohl möglich ist. Sofern der Kläger aufgrund der Abschüssigkeit des Geländes am Fahren im Schritttempo gehindert gewesen sein sollte, hätte er - worauf bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat - notfalls rechtzeitig vom Fahrrad absteigen und dieses weiter schieben müssen.

22 Bei einer der Örtlichkeit angepassten Geschwindigkeit, also bei einem Fahren im Schritttempo, hätte der Kläger den bedauerlichen Unfall vermeiden können, weil er dann - wie die Fußgänger auch - die Treppe rechtzeitig hätte bemerken können.

LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Urteil vom 03.03.2010, Az. 12 O 271/06, RdNrn. 38 – 43, 49 – 53, 60, 61

38 Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßen, Plätze und - wie hier - Wege wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt.

39 Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes (BGH VersR 1979, 1055), wobei jedoch eine absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert ist, da diese in der Regel nicht erwartet werden kann und unter Einsatz zumutbarer Mittel auch nicht zu erreichen ist. Vielmehr sind die Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen muss.

40 Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Diese orientieren sich zu einem wesentlichen Maße an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche. Je deutlicher die Wegebenutzer mögliche Gefahrenquellen erkennen können, desto geringer sind ihre Sicherheitserwartungen und desto mehr müssen sie sich eine Realisierung der Gefahren ihrem eigenen Risikobereich zurechnen lassen (OLG Hamm Urteil vom 08.12.1998).

41 Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH a.a.O. Palandt, BGB, 67.Aufl., § 823 Rn. 45 ff., 51, Geigel, a.a.O. 2 Kap.14 Rn. 28 ff., 37f., 49 jew. m.w. Nw.).

42 Erkennbare Besonderheiten sind von den Verkehrsteilnehmern auch ohne Sicherung und Warnung hinzunehmen und sie haben sich - wenn es möglich ist - entsprechend hierauf einzustellen (Geigel a.a.O. und mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

43 Das Oberlandesgericht Koblenz hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verantwortlichkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers für sich selbst stärker betont werden muss und dass die Verkehrssicherungspflicht insbesondere nicht dazu dient, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (OLGR 1998, 404, 405).

49 Jeder der den Wald über solche Wege betritt (erst recht derjenige, der den Wald außerhalb von angelegten Wegen betritt) hat in seine eigene Entscheidung einzubinden, ob er unter Abwägung der ihm wichtigen Gesichtspunkte zur Benutzung des Waldes - insbesondere der Erholungsfunktion - das sich hieraus zwangsläufig ergebende Risiko eingehen will, oder aber vom Betreten des Waldes absieht.

50 Hierbei wird der Waldwegebenutzer im Regelfall berücksichtigen, dass das Risiko im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Schadenseintritts eher gering ist, was jedoch nicht ausschließt, dass es in wenigen Einzelfällen - bedauerlicherweise auch im vorliegenden Fall - zu gravierenden Schäden, auch Körperverletzungen, kommen kann.

51 Diese Konstellation der Abwägung zwischen evident bestehenden Risiken und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist keine Besonderheit im Hinblick auf die Benutzung von Waldwegen. Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr ist sich latent bewusst, dass alleine in Deutschland jährlich über 4000 Menschen im Straßenverkehr getötet werden, dass also die Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Teilnahme an diesem Verkehr verletzt oder gar getötet zu werden, wesentlich höher ist, als die Wahrscheinlichkeit bei der Benutzung eines Waldweges durch Herabfallen von Ästen etc. verletzt zu werden. Gleichwohl fällt unter Abwägung des persönlichen Nutzens gegenüber der Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit durch das Risiko die Entscheidung zu Gunsten der Nutzung dieser Möglichkeiten aus, selbst wenn die Nutzung sich auf Verkehrsmittel bezieht, bezüglich derer eine höhere Gefährdung von vornherein bekannt ist, wie zum Beispiel von Motorrädern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung zur Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr für Mitglieder einer industriellen Gesellschaft wesentlich weniger der eigentlichen Bestimmung durch das einzelne Individuum unterliegt, als die Entscheidung, den Wald zu betreten oder nicht.

52 Vor dem Hintergrund dieser vom jeweiligen Waldbenutzer in freier Entscheidung zu treffenden Abwägung, erscheint es dem Gericht, im Anschluss an die oben beispielhaft zitierte Rechtsprechung sachgerecht, die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Benutzung von Waldwegen dahingehend zu beschränken, dass der Waldbesitzer den Waldwegebenutzer grundsätzlich nur vor atypischen, also solchen Gefahren schützen muss , mit deren Auftreten der Waldbenutzer nicht rechnen muss.

53 Hierzu hat die Rechtsprechung (OLG Köln Urteil vom 11.05.1987) den Fall einer den Weg versperrenden, bei Dunkelheit sich nicht deutlich vor dem Hintergrund abhebenden Forstschranke gezählt; schon aber nicht mehr, das Vorhandensein von Glasscherben auf einem Waldweg (OLG Düsseldorf Urteil vom 04.12.1997), plötzlich auftretende Hindernisse auf Waldwegen (OLG Düsseldorf vom 09.01.2008; schon eher in Abweichung des vorgenannten Urteils des OLG Köln und unter stärkerer Betonung der Eigenverantwortlichkeit des Waldwegebenutzers) oder das Fehlen von Absturzsicherungen an Waldwegen im Hinblick auf die Benutzung durch Fahrradfahrer (SOLG Urteil vom 12.06.2001, nicht veröffentlicht).

60 Wie bereits oben ausgeführt, hat jeder Wegebenutzer den von ihm benutzten Verkehrsweg grundsätzlich so hinzunehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet.

61 Derjenige, der - wie die Klägerin - gleichwohl Waldwege für Spaziergänge wählt, muss die sich hieraus ergebenden Risiken grundsätzlich selbst tragen, auch wenn sie sich - wie bedauerlicherweise im vorliegenden Fall - entgegen aller statistischen Erwartungen - durch einen massiven Schaden realisieren.
 
...jetzt weiß ich zwar so einiges über die Gefahren des Gärtnerns und des Häuslebauens - aber immer noch nicht woran mal als MTBler im Wald die Ruhezonen von Wild erkennt :cool: .

Abgesehen davon: Wenn ich im Wald bin, bin ich auch wild :lol: .
 
Guten Morgen,

schon interessant was hier an gefährlichem Halbwissen in den Raum geschmissen wird.:D

Also, das veränderen, sprich bauen von Kickern, Trails, etc... liegt rechtlich in einer Grauzone.

Allerdings ist das Radfahren gemäß Landesforstgesetz in NRW genau geregelt:

§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,
c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und<
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.


Somit ist das Radfahren abseits von Wegen (Definition siehe oben) verboten.

Deswegen lautet die Antwort auf die Frage des TE:

Das bauen von Kickern etc. liegt in einer rechtlichen Grauzone, das befahren dieser Objekte ist in NRW per Landesforstgesetz verboten, da sie ja in der Regel abseits von Wegen in die freie (Wald)-Landschaft gesetzt werden.

Aber bitte bitte spekuliert fleißig weiter über das Verhalten von deutschem Reh- und Rotwild, recht amüsant!;)
 
Hi,

merkwürdig wie man bei der anfangs gestellten Frage auf Ruhezonen für Wild kommt.

Es gibt eine Reihe von Studien zu dem Thema.

Im Mountainbike-Flyer des Landes Vorarlberg heißt es dazu:

Viele der Forst- und Güterwege in Vorarlberg führen
durch ökologisch sensible Gebiete. Dort wachsen
seltene Pflanzen und leben scheue Wildtiere, die
diese Gebiete als Rückzugs- und Ruhezone brauchen.

Solange du mit deinem Bike auf den Wegen bleibst,
bist du für die Tiere berechenbar. Meist betrachten
sie dich dann auch nicht als Gefahr und sehen in dir
keinen Grund für Panik und Flucht.

Offroad- und Querfeldein-Fahrten bringen das Wild
jedoch eher in Bedrängnis, stören es bei seinen
Wechseln und Wanderungen und zwingen es bei Begegnung
zur Flucht. Die bedeutet für die Tiere aber
nicht nur einen großen Energieverlust, sondern kann
auch zu Abstürzen und Verletzungen führen.
 
Hallo, ich bin der neue ^^

Es gibt im Wald immer selbsternannte "Waldscherriffs", ich fahr im Wald von meinem Opa und hab da auch einiges umgebuddelt. Wenn sich da immer so n Baumliebhaber bei mir beschwert leit ich des natürlich gleich persönlich an den Waldbesitzer weiter und grins mir eins wenn ich dann Abends meim Opa bilder von der Strecke zeig.

Des glück hat net jeder, aber labert mal mit den Förstern, die die nur Holz machen freuen sich meistens wenn du ein Angebot ala "ich pass mit auf dass kein müll rum liegt" kommst und lassen dich dann auch legal fahren..

Oder Truppenübungsplätze, da is Sonntag NIEMAND!!!
<a href="http://www.pic-upload.de/view-13288080/IMG_0108.jpg.html" target="_blank"><img src="http://www10.pic-upload.de/10.03.12/lgv1ul4iprnu.jpg" alt="Bilder oder Fotos hochladen"></a>

Siehe Bild, da fährst eher nem LEOPARD 2 übern weg als nem Reh ;)
(aber trotzdem mitm Stanortältesten/zust. Fösrter absprechen)
 
Zuletzt bearbeitet:
schön, wie sich hier alle im kreis drehen: die mit vernünftigen argumenten, die die doof quatschen und die, die letztendlich doch mal was offizielles posten.
meine meinung ist: ihr habt alle irgendwie recht.
nirgendwo steht, dass kicker, tables etc nicht gebaut werden dürfen. andererseits ist ein leicht erhöhtes gefahrenpotenzial durch künstliche "bebauung" auch nicht auszuschließen. das größte problem, was ich allerdings mit dem wildbau im wald sehe ist, dass durch die ansammlung von radfahrern an einer bestimmten stelle es dazu kommt, dasss früher oder später da jemand seinen müll liegen lässt. zumal es auch leute gibt, die auf die geniale idee kommen (achtung, is wirklich schon vorgekommen), ein 2,5m tiefes loch auszuheben, aus dem abraum einen table zu bauen und dann das loch weder zu kennzeichnen noch aufzufüllen, sondern anstatt dessen das ganze mit stöckern und blättern abzudecken.
das führte bei unserem förster, der vorher bei müllbeseitigung und ausbleibender belästigung der anderen waldnutzer eigentlich sehr tolerant war, dazu, dass er alles abreißen lies was wir uns gebaut haben.
ich kann seinen unmut verstehen.

abschließend würd ich sagen: baut was ihr wollt und wo ihr wollt, achtet allerdings drauf, dass ihr keine "fallen" baut, weder wanderer noch tiere vorsätzlich stört, übertreibts nich mit saufgelagen und räumt vor allem immer euren müll weg und auch den der an eurer strecke liegt, selbst wenn ihr nichts dafür könnt, denn beim zuständigen förster wird sonst immer nur hängenbleiben " die blöden radfahrer haben schonwieder ihren müll dagelassen"
 
Cheers!

Ich habe noch ein anderes Hobby. Ich trete und haue gerne Leute. Aber so richtig! Leider darf ich das nur an ausgewiesenen Orten und so richtig auch nur im Rahmen eines Wettkampfs. Und das, obwohl ich täglich üben könnte, gibt ja so viele Leute um einen rum. Fast so viele wie Bäume im Wald. Aber leider gibt es Regeln.
"Das sei gut so und zum Schutz für die anderen", sagt mein Trainer dazu.
Und wenn ich dann sage: "Aber Trainer, schau sie dir an, viele sind dazu wie geschaffen, dass man ihnen so richtig eine reinbrettert!", dann sagt er immer: "Eben drum! Du willst doch nicht nur mit deinen Kumpels hinterm Haus rumhängen, paar Bierchen zischen und dann deinen Spass haben, du willst doch auch deinen Sport voran bringen?"
"Joa, och, schon, aber so ein bisschen Freeride..."
"Freiheit endet dort, wo dein Verhalten andere betrifft", sagt er dann gerne, der alte Sack, und: "Sorge für klare Verhältnisse, dann können dir auch andere folgen!"
"Mist!", denke ich mir dann gerne, und warum nur ist seine Rede so übertragbar? Kickboxen ist doch was Feines? Sollte doch jeder mal probiert haben... "grübel"
 
...zumal es auch leute gibt, die auf die geniale idee kommen (achtung, is wirklich schon vorgekommen), ein 2,5m tiefes loch auszuheben, aus dem abraum einen table zu bauen und dann das loch weder zu kennzeichnen noch aufzufüllen, sondern anstatt dessen das ganze mit stöckern und blättern abzudecken.
das führte bei unserem förster, der vorher bei müllbeseitigung und ausbleibender belästigung der anderen waldnutzer eigentlich sehr tolerant war, dazu, dass er alles abreißen lies was wir uns gebaut haben.
Soll das heißen, dass IHR die geniale Idee hattet?
 
ich persönlich nich, allerdings hat mir das der noch leicht hinkende förster "erzählt" ( und das ist euphemistisch nett gemeint)
 
"Soll das heißen, dass IHR die geniale Idee hattet?"

Lesen und verstehen. Wohl mit Sicherheit nicht. Aber das ist ja auch so ein Problem. Da bauen ein paar Leute einen Trail, der tatsächlich geachtet wird und irgendwelche Spacken modifizieren wild rum. Und dann: Ende Gelände.
 
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Ich hab schon verstanden. Nur der Zusammenhang bzw der Nicht-Zusammenhang ist bei der Ausführung nicht ganz klar. Darum auch der Smilie dahinter.
Mensch seit doch nicht immer so ernst.
 
Gegenfrage an den TE:

Hättest Du was dagegen, wenn man aus Deinem Kinderzimmer einen Friseursalon macht oder das Büro eines Ex-Bundespräsidenten?

Hättest Du was dagegen, wenn man aus Deinen Bikes eine Skulptur schweißt?

Hättest Du was dagegen, wenn man einen legalen Bikepark umpflügt, um Genmais darauf anzubauen?

Ohne Dich vorher zu fragen.

Genauso ist es, wobei jeder Mais Gene hat.

Aber die Frage ist im Grunde ururururrualt. Man sollte die alten Threads dazu wieder aus dem Archiv holen, weil es offensichtlich manche Leute nie begreifen werden.

Auch der Waldeigentümer hat ein Recht darauf, daß man mit seinem Wald nicht macht, was man gerade so will. Dazu gehört auch Bauen, egal was man baut, seiesein Kicker oder ein Hochhaus (das wird nur schneller entdeckt). Zumal, wenn etwas aufgrund der Bauwerke passiert, haftet der Eigentümer, denn die Erbauer von Kickern etc. sind ja unbekannt. Insoweit bekommt dann auch der Eigentümer Ärger mit Forst-, Bau- und Naturschutzbehörden (im übrigen sind Bauwerke nach BGB Teil des Grundstückes), wenn man die Bau-Verursacher nicht ermitteln kann.
 
... Zumal, wenn etwas aufgrund der Bauwerke passiert, haftet der Eigentümer, denn die Erbauer von Kickern etc. sind ja unbekannt. Insoweit bekommt dann auch der Eigentümer Ärger mit Forst-, Bau- und Naturschutzbehörden (im übrigen sind Bauwerke nach BGB Teil des Grundstückes), wenn man die Bau-Verursacher nicht ermitteln kann.

Hi,

es heißt zwar „Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei." zu Deutsch: „Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“, aber das möchte ich sehen, wo ein Richter den Grundstückseigentümer in so einem Fall in Haftung nimmt.

Auch der Ärger mit den Forst-, Bau- und Naturschutzbehörden werden sich für den Grundstückseigentümer in Grenzen halten.
Falls der Trail und die Bauarbeiten so ausgeführt sind, dass weder Bäume noch Waldboden zerstört sind, wird die Forstverwaltung nicht einmal einen Grund zum Einschreiten haben.
Baurechtlich dürften die meisten Anlagen verfahrensfrei sein und für die Naturschutzbehörde wäre die Sache auch nur dann interessant, wenn aufgrund von Landschafts- oder Naturschutzverordnungen entsprechende Veränderungen genenehmigungspflichtig wären.

Ciao

Roland
 
Hm, Waldeigentümer, Privatgrund/wald grummel, grummel.
Aber halt: Was ist denn eigentlich mit Staatsforten? Gehören solche Wälder nicht dem Staat, also im weitesten Sinne auch mir? :hüpf:
Also natürlich nicht nur mir alleine, sondern auch den anderen, sprich meinen Bikekumpels!
Dürfen wir deshalb im Staatswald "unsere" paar Quadratmeter für Freeride-Einsätze nutzen? Fragen über Fragen...

Mit ironischen Grüßen,
Anselm
 
...Aber halt: Was ist denn eigentlich mit Staatsforten? Gehören solche Wälder nicht dem Staat, also im weitesten Sinne auch mir? ...
...ja, so wie auch die öffentlichen Anlagen in der Stadt oder die Krankenhäuser.

Allerdings berechtigt das den einzelnen Bürger noch lange nicht im Park Erdbaumaßnahmen durchzuführen (das darf nur die DB...) oder zu einem kostenlosen Aufenthalt im Krankenhaus (nachdem er von den Sicherheitskräften der Bahn aus ersterem entfernt wurde...) :lol:
 
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