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Und da die Reiter im Dienst waren (auch wenn sie zivile Kleidung trugen) haben sie das Recht den Waldweg trotz Reiterverbot zu Kontrollzwecken betreten zu dürfen.
Zum Thema: Ist ein Anwalt nicht etwas übertrieben? Man geht doch auch nicht gleich zum Anwalt, wenn man 10km/h zu schnell war oder fallen die Strafen bei Gesetzesübertretungen dieser Art weitaus höher aus ?
@Matrahari: Auch wenn ich im Grunde verstehe, was du meinst, so möchte ich zu deinem Beispiel erwidern, dass man im Unterschied zu damals heute weiß, dass nicht dem Kind, sondern dem Waffenbesitzer, der diese Waffe nicht ordnungsgemäß aufbewahrte, die Standpauke und ordentliche Backpfeife gebührt!
Mal ganz abgesehen von der Körperverletzung, die früher noch als "Erziehungsmaßnahme" verstanden wurde und heute zum Glück nicht mehr so viele Befürworter hat!
Zum Thema: Ist ein Anwalt nicht etwas übertrieben? Man geht doch auch nicht gleich zum Anwalt, wenn man 10km/h zu schnell war oder fallen die Strafen bei Gesetzesübertretungen dieser Art weitaus höher aus ?
Bin am Ostersamstag im eigenen (sic!) Wald von zwei berittenen Polizisten kontrolliert worden.
Wir befuhren zu dritt einen Weg (Typ Jägersteig) der knapp 80 bis 90cm breit ist. Weg wird durch einen Autobahnabschnitt gekreuzt (normaler Waldbewirtschaftungsweg) und dort wurden wir von den Polizisten (nicht in Uniform) vom Pferd herab aufgefordert zu halten und Ausweise bereit zu stellen.
Beide Polizisten haben gültige Dienstausweise vorgezeigt und nach Aufnahme unserer Personalien (inkl. Abgleich per Telefon) angekündigt das sie uns per Anzeige verwarnen lassen werden weil wir einen Weg unterhalb der in Baden Württemberg gültigen 2m Regel fahrend genutzt haben.
Hinweise von mir das es sich beim Wald um Besitz meiner Familie (gehört meinem Vadder) handelt wurde von den Polizisten als "Schutzbehauptung" gewertet und sie haben mehrfach darauf hingewiesen das es im Wald verboten sei zu radeln wenn der Weg nicht mindestens 2m breit sei.
Ihr eigenes Bereiten von einer privaten Wegstrecke (ist abgesperrt mit Schranke) wurde als nicht relevant bezeichnet und sie dürfen als Polizisten jeden Weg im Wald betreten. Auch wenn sie nicht in Uniform unterwegs sind!
Rückfrage bei der zuständigen Dienststelle der Beamten hat ergeben das die beiden Polizisten einen Regenrationsritt mit den Pferden durchgeführt haben. Sie waren nicht im Dienst und haben die Ermittlung des nicht erlaubten Befahrens vom Waldweg nebenbei durchgeführt.
Weg ist für Reiter nicht freigegeben und weil privater Wald nur für Förster und Waldarbeiter gestattet. Vorallem sind die Beamten nicht vor der Schranke stehen geblieben - mein Vadder überlegt wegen nicht genehmigten Bereitens Anzeige gegen die Beamten zu erstellen. Schäden durch Reiter haben in der Vergangenheit erheblich zugenommen und es wird mit einem Schild auf die nicht erlaubte Reiterei am Waldweg hingewiesen.
Müssen Beamte bei Freizeitreiterei sich nicht an Vorgaben durch Schilder halten?
Welche Strafe kann uns jetzt blühen?
Den Weg befahre ich seit Jahren und habe bisher noch nie irgendwelche Probleme mit Wanderen oder anderen Waldbesuchern gehabt. Und da der Wald sich in unserem Eigentum befindet darf ich meiner Ansicht nach auch Wege nutzen die schmäler als die 2m Regel sind.
Wald ist nicht eingezäunt, es wird an den öffentlichen Wirtschaftswegen darauf hingewiesen das Reiten und Befahren mit Autos/Treckern nicht erlaubt ist. Außerdem sind überall Schranken aufgestellt zu denen nur Mitarbeiter von Forstbetrieben u.ä. Schlüssel haben. Komplette Einzäunung wurde uns leider vom Forstbetrieb untersagt.
...so ein Quatsch und leider nicht auszurotten. Durch die Busgelder werden ja nicht mal die Futterkosten der zwei Pferde für den betroffenen Zeitraum gedeckt, geschweige denn irgendeine Kasse gefüllt....Das Problem ist, dass die Behörden die Mountainbiker als einfache "Opfer" zur Auffüllung der Staatskasse ausgemacht haben...
...auch hier gilt, durch permanentes Wiederholen wird es nicht besser:... (Reitverbot war ja angebracht und bekannt), unbefugtem Betreten...
...Zweitens für BW gilt das LWaldG. Hier sind Sperrungen von Privatwäldern für andere Nutzer nicht erlaubt...
...nur einer kann Recht haben. Wie immer in Internetforen, man kann für jede erdenkliche Ansicht "Belege" finden???...Durchgangsverbot nicht, aber ein Durchreitverbot!
Sonst wäre die Unterscheidung in Reitwege und in andere Wege ja völlig überflüssig.
Lies dir doch das Waldgesetz durch....auch hier gilt, durch permanentes Wiederholen wird es nicht besser:
Ein Durchgangsverbot im Wald kann der Eigentümer meinem Verständis nach normalerweise nicht aussprechen (in BaWü), ansonsten dürfte keiner von uns überhaupt im Wald unterwegs sein.
§ 38
Sperren von Wald
(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). Die Sperrung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren. § 54 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der Sperre anordnen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.
Dies interpretiere ich so, dass die Forstbehörde von der Sperrung weis und diese auch genehmigt hat. Andernfalls hätte sie etwas gegen die Sperrung unternommen.Außerdem sind überall Schranken aufgestellt zu denen nur Mitarbeiter von Forstbetrieben u.ä. Schlüssel haben. Komplette Einzäunung wurde uns leider vom Forstbetrieb untersagt.
...nur einer kann Recht haben. Wie immer in Internetforen, man kann für jede erdenkliche Ansicht "Belege" finden???
Dass es Reitwege gibt, heißt ja noch nicht, auf anderen Wegen dürfe man nicht reiten. So wie ich es verstehe gilt da die 3 m-Regelung und für Reiter freigegebene Wege unter 3 m sind gesondert gekennzeichnet. Aber auch da lasse ich mich gerne eines besseren belehren...
Reitverbot gilt laut Auskunft vom Regierungspräsidium auch für Polizisten sofern sie nicht gerade mit Verfolgung eines Verdächtigen befasst sind. Normale Regenrationsritte fallen unter das Verbot und es kann u.U. zu Konsequenzen führen.
So die Auskunft von heute vormittag bei der zuständigen Stelle in Tübingen. Da die beiden Beamten keine Verfolgung oder entsprechendes im Tagebuch vermerkt haben wird wohl auch vom Regierungspräsidium her kein "Abnicken" der Aktion erfolgen.
Da die Sachlage recht kompliziert ist hat der Mitarbeiter auf die einzelnen Dienststellen verwiesen und geraten erstmals abzuwarten bis ein Bußgeldbescheid vom Landratsamt erstellt worden ist. Und dann kann ich gegen die Busse vorgehen - Bereiten von gesperrten Wegen wird anderweitig verfolgt werden.
Nächste Woche habe ich den nächsten Termin beim Anwalt, wird wohl ne ziemlich umfangreiche Aktion überhaupt werden.
Abwarten was sich ergeben wird