§ 67 StVZO Lichttechnische Einrichtung an Fahrrädern

Und wie unterscheidest Du nun ein Rennrad von einem Mountainbike, Crossrad o.ä. ?!
Gar nicht, deswegen habe ich ja auch geschrieben: "nach allgemeiner Verkehrsauffassung". Die reicht vollkommen aus. Jeder weiß sehr genau, was Rennrad bedeutet und was das ist. Er braucht nur ein Radrennen im Fernsehen anzusehen. Damit entfallen (nur juristisch und darauf kommt es ja an) automatisch alle technischen Unterscheidungen und Spitzfindigkeiten.

Es gibt keine Legal- oder andere Definition für ein Rennrad.
Die braucht es wegen der allgemeinen Verkehrsauffassung auch nicht zu geben.

Fragt der Richter:
R: Komisch, ihr Rad sieht gar nicht nach Rennrad aus. Wissen sie, ab und an sehe ich mal ein Rennrad im Fernsehen, So sehen die aber nicht aus. Sagen sie mal, Herr Mighty, welchen Durchmesser haben denn ihre Räder?
Mr. M: 26 Zoll.
R: Im Fernsehen habe ich aber gehört, dass Rennräder 28 Zoll haben. Was für eine Schaltgruppe fahren sie denn?
Mr. M: Deore XT.
R: Nee, Herr Mighty, im Fernsehehn wurden alle Rennradgruppen aufgezählt, ich habe eine gutes Gedächtnis und die war nicht dabei. Im Namen des Volkes verurteile ich sie zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von XYZ und außerdem tragen sie die Gerichtkosten. Die Sitzung ist geschlossen.

Ich hoffe du verstehst jetzt ungefähr, wie das juristisch aufgefasst wird.

Den Hentschel habe ich jetzt auch eingesehen. Rennräder werden nicht beschrieben. Dafür gibt es aber "reine Rennräder". :confused:
 

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Re: § 67 StVZO Lichttechnische Einrichtung an Fahrrädern
hi zusammen
also war mal kurz auf der adfc homepage. da steht dass die 13kg regelung net durch is. und dass selbst bei 11kg rädern die beleuchtung zwar net mit dynamo sein muß und auch net fest montiert sein muß aber IMMER mitzuführen is. also wenn mer nen blöden in grün erwischt auf dem weg zum kaffeeklatsch dann könnte der dich theoretisch auch dran kriegen.
P.S.: mich hat man nachts heimlaufen lassen (damaliges mtb 12kg) aber halt nur notbeleuchtung ob des in der dunkelheit laufen sicherer war wag ich etz einfach mal zu bezweifeln. und unbequem wars auch mit clickies.
MfG
flo


hmm. würdest du dich in einer von mir durchgeführten verkehrskontrolle auch nur annähernd so "charmant" äußern, wäre der unbequeme fußmarsch mit clickies dein kleinstes problem.

onlytrek

ps.: in über 25 dienstjahren habe ich noch keinem für eine mangelhafte beleuchtung geld abgenommen. aber schon so manchen "freundlichen" zeitgenossen laufen lassen :-)
das bewirkt mehr als 10 tacken.
 
scho klar. es gibt solche und solche im strassenverkehr. aber aus dem dienstwagen raushupfen und in nem ziemlich rauhen ton sagen man soll heimschieben is auch net wirklich toll. und wenn mer sich dann erklären will dann heißt schieben oder bußgeld. wirklich nett war des auchnet. aber wie gesagt rein rechtlich hätte ich eh keine chance kabt und es gibt ja auch noch waldwege für die nacht:) hmm was wohl passiert wäre wenn ich beleuchtete ventilkappen ans radel gmacht hätt...
 
Juristisch ist das so einfach, dass ich nicht sofort darauf gekommen bin. Es steht bereits im Gesetzestext.

§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.


Wo gilt die STVZO?
Auf der Straße.

Wo finden die genannten Rennen statt?
Auf der Straße.

Was sind das für Rennen?
Giro d'Italia, Tour de Franc, Deutschlandtour.

Welche Fahrräder dürfen nur an diesen Rennen teilnehmen?
Rennräder.

Voilá. Nach allgemeiner Verkehrsaufffassung sind nur solche Fahrräder die an diesen Rennen teilnehmen dürfen Rennräder. Technische Vorgaben können in der Ausschreibungen der Veranstalter eingesehen werden.

Schön gedacht, aber leider falsch: Die StVZO gilt nämlich auch auf Feldwegen, Waldwegen etc...., nämlich im öffentlichen Verkehrsraum:

„Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung - öffentlich i. S. des Verkehrsrechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.“ (BGH, Urt. v. 05.01.1962 - VRS Bd. 22 S. 185).

Mit der Wegbeschaffenheit hat das also erst mal nix zu tun.



Vielmehr könnte man umgekehrt genau wegen der Ausdehnung des Geltungsbereichs der StVZO auf Feld- und Waldwege argumentieren, dass gerade auch MTBs unter den Rennradbegriff - und zwar einen i.S.d. § 67 StVZO, der von der Verkehrsauffassung abweicht - fallen. Soooo sonnenklar ist das daher alles nicht.
 
Vielmehr könnte man umgekehrt genau wegen der Ausdehnung des Geltungsbereichs der StVZO auf Feld- und Waldwege argumentieren, dass gerade auch MTBs unter den Rennradbegriff - und zwar einen i.S.d. § 67 StVZO, der von der Verkehrsauffassung abweicht - fallen. Soooo sonnenklar ist das daher alles nicht.
Falsch.

Also wieder von Anfang an. Wo finden Radrennen mit Rennrädern statt?

Die Antwort ist völlig egal, denn es kommt einzig und allein auf die Einschätzung eines ganz normalen Wald- und Wiesen-AG-Richters an (denn der kennt Paris-Roubaix nicht). Wie du vielleicht bemerkt haben dürftest, kenne ich ein paar davon. Vielleicht auch ein paar mehr.

Die interessiert nur eins: Urteil schreiben ja oder nein. Und wenn du sie ärgerst oder gar vorgibst mehr zu wissen als der Herr Vorsitzende, oder auch nur annähernd der Eindruck aufkommen sollte, dass du die verarscht, bist du geliefert. Die interessiert diese Unterscheidung nicht!
Die haben kein Bock sich mit so einem S c h e i ß zu beschäftigen. Du kannst einem normalen Menschen nicht erklären das ein MTB ein Rennrad sein soll.
Trotzdem wirst du auch auf Richter stoßen können, die dir bestätigen werden, dass dein MTB ein Rennrad ist.

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
 
meinen fahrradlappen hab ich auch schon ne weile, obwohl ich nie n bild reingeklebt hab. soweit ich mich entsinne (ist halt schon lange her) hat man uns sogar gesagt das nur refelktoren dran sein müssen. Beleuchtung im aktiven sinne nur wenn man abends unterwegs ist...
aber beleuchtung ist mir sehr wichtig, vor 3 wochen hat wär ich fast 2mal hintereinander aufgegabelt worden (licht war kaputt) und einmal(sogar mit licht) hab ich mit nem ,aus der einfahrt kommenden, auto gekuschelt:love: - war aber anteilig meine schuld. mein fahrstil ist halt manchmal etwas agressiv.
wie ist das eigentlich mit dem Licht das "nicht StZVO zugelassen" ist, sind meist sie LED lampen? warum? zu hell - blendgefahr? was ist wenn ich nur sowas hab/haben will - weil rest zu teuer/schrott?
 
(...) es kommt einzig und allein auf die Einschätzung eines ganz normalen Wald- und Wiesen-AG-Richters an (...). Wie du vielleicht bemerkt haben dürftest, kenne ich ein paar davon. Vielleicht auch ein paar mehr.

:daumen: :love:


Die interessiert nur eins: Urteil schreiben ja oder nein. Und wenn du sie ärgerst oder gar vorgibst mehr zu wissen als der Herr Vorsitzende, oder auch nur annähernd der Eindruck aufkommen sollte, dass du die verarscht, bist du geliefert. Die interessiert diese Unterscheidung nicht!

Macht ja nix. Ich hab ja auch nicht vor, vor Gericht zu ziehen. Ich wollte nur zeigen, dass Deine Argumentation jedenfalls vom Ansatz falsch ist und sich so zwanglos nicht auf den Rennradbegriff i.S.d. StVZO schließen lässt.


P.S.: Im Ergebnis aber ist wegen des oben geschilderten Normzwecks der Ausnahmeregelung des § 67 Abs. 11, die dünnen Reifenflanken zu schonen, letztlich schon klar, was unter einem Rennrad zu verstehen ist.
 
@Yukio: Dann lass es ein MTB mit 29" Rädern sein (ja die gibt es) und ich schraub nen Rennlenker an. Trotzdem bleibt es dann ein MTB und ist entgegen dem Aussehen eben kein Rennrad.

Andererseits hast Du natürlich mit dem Richter auch wieder Recht - es gibt da ganz coole und wiederum Paragraphenreiter.
Vor dem Kadi kommt aber erstmal die Exekutive. Mit nem bischen zwischenmenschlicher Kommunikation kann man sich aber auch den Gang zum Kadi sparen ;) .

@onlytrek: wenn der Unfall am Tage passiert, wird Dir wohl auch die Akkubeleuchtung nichts helfen. Den Dynamo hast Du ja am Tage auch nicht an ;) . Insofern wird das nur interessant, wenn der Unfall während der Dunkelheit zustande kam. Allerdings ist das auch wieder Sache des Einzelfalles. Wenn der Radler ne Warnweste und ne funktionstüchtige Akkubeleuchtung montiert hatte, kann sich der Unfallgegener kaum darauf berufen den Radler mangels Dynamo-Beleuchtung etc. nicht gesehen zu haben. Es kommt da auf die Erkennbarkeit an und nicht darauf, ob der Radler nun mit schlechter Dynamofunzel oder mit passablem Akkulicht fuhr.
 
Ich wollte nur zeigen, dass Deine Argumentation jedenfalls vom Ansatz falsch ist und sich so zwanglos nicht auf den Rennradbegriff i.S.d. StVZO schließen lässt.
Aah, jetzt weiß ich erst mal, was du meinst. Der Geltungsbereich auf der Straße.
Ich hätte auch tatsächlich- und rechtlich öffentlicher Verkehrsraum schreiben können. Letztendlich finden Rennen für Rennräder aber auf befestigten Straßen statt, daher diese Wortwahl.


@Yukio: Dann lass es ein MTB mit 29" Rädern sein (ja die gibt es) und ich schraub nen Rennlenker an.
Die 29'er waren Gary Fisher oder so?

Trotzdem bleibt es dann ein MTB und ist entgegen dem Aussehen eben kein Rennrad.
Genau! Das Aussehen ist m. E. entscheidend. Obwohl der Einwand mit dem Normzweck natürlich auch mächtig ins Gewicht fällt.

Es gibt aber Exekutiven in bestimmten Gebieten, die sich sehr wohl um diese Problematik kümmern. Münster ist da glaube ich ein gutes Beispiel für.
Außerdem werden Aktionen ins Leben gerufen, um bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern mal so richtig zu zeigen, was Repression bedeutet.

Ich selbst bin allerdings noch nie angehalten worden.
 
meno etz habt ihr mei ganzes weltbild zerstört;( also egal wo ich hin fahr strasse wald- oder fussweg wenn ich net ganz arg lieb zu dem beamten bin kriegen die mich dran? ach mann... und des alles obwohl ich die fahrradprüfung bestanden hab:) hat eigentlich noch jemand diesen tollen fahrradwimpel (schreibt mer des so) an seim radl? ich find mein nimmer;(
 
@onlytrek: wenn der Unfall am Tage passiert, wird Dir wohl auch die Akkubeleuchtung nichts helfen. Den Dynamo hast Du ja am Tage auch nicht an ;) . Insofern wird das nur interessant, wenn der Unfall während der Dunkelheit zustande kam. Allerdings ist das auch wieder Sache des Einzelfalles. Wenn der Radler ne Warnweste und ne funktionstüchtige Akkubeleuchtung montiert hatte, kann sich der Unfallgegener kaum darauf berufen den Radler mangels Dynamo-Beleuchtung etc. nicht gesehen zu haben. Es kommt da auf die Erkennbarkeit an und nicht darauf, ob der Radler nun mit schlechter Dynamofunzel oder mit passablem Akkulicht fuhr.[/QUOTE]


das ist schlichtweg falsch. bei der benutzung nicht zugelassener lichttechnischer einrichtungen ist eine minderung des schadenersatzes von ca. 10 % anzunehmen, auch dann, wenn der unfallgegener die alleinige schuld trägt. olg hamm
entsprechend anderer urteile zu fahrzeugen die im eingeschränkten halteverbot abgestellt waren und ein anderer verkehrsteilnehmer das abgestellte fahrzeug beschädigt hat. immer mindestens 10% abzug. in allen fällen ist die begründung, dass ein verstoß vorliegt (egal welcher art) und dieses fehlverhalten, auch wenn es nicht unmittelbar zu unfallursache beiträgt, eine 100% tige schadensregulierung nicht zuläßt. mehrere olg entscheide.

dazu kann man stehen wie man möchte, es ist aber die derzeit gültige rechtssprechung.

kh-cap
 
aus einer entscheidung des bundesgerichtshofes von 1990. man beachte die erwähnung von mountainbikes - ein sport-rad ist aber eben nicht automatisch ein renn-sport-rad und damit auch kein renn-rad...:

"Fahrräder der von der Beklagten beworbenen Art sind, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, keine Sportartikel im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Ob eine Ware den schlußverkaufsfähigen Artikeln im Sinne dieser Bestimmung zuzurechnen ist, ob also die im Streitfall beworbenen Fahrräder zu den dort genannten Sportartikeln gehören oder nicht, bestimmt sich, wie auch sonst im Wettbewerbsrecht bei der Beurteilung von Werbeaussagen, nach der Auffassung des Verkehrs, an den sich die Werbung richtet [...]. Entscheidend ist, ob die Verbraucher in Fahrrädern wie hier einen Sportartikel erblicken [...]. Das Landgericht hat dies verneint, weil das Fahrrad - abgesehen von besonderen Ausführungen für den Sport wie beispielsweise Rennräder, BMX-Räder und Mountainbikes - ebenso wie Auto und Motorrad in erster Linie ein traditionelles Fortbewegungsmittel sei, das zwar auch, nebenher, sportlichen Zwecken dienen könne, aus diesem Grunde vom Verkehr aber nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, als Sportartikel angesehen werde. Diese tatrichterliche Beurteilung der Verkehrsauffassung und die sich daraus ergebende Folgerung, daß Fahrräder der beworbenen Art keine Sportartikel im Sinne der gesetzlichen Regelung und damit keine schlußverkaufsfähige Ware sind, ist nicht zu beanstanden. Sie ist nicht erfahrungswidrig. Fahrräder, wie sie die Beklagte mit der angegriffenen Werbung zum Verkauf gestellt hat, sind keine Sportfahrräder, deren Zweckbestimmung - wie beispielsweise bei Rennsporträdern - der Radsport ist. Sie dienen vielmehr der Erledigung allgemeiner Aufgaben und Verrichtungen im Wohnungsumfeld, der Fahrt zur Arbeitsstätte oder Schule, vielfach der Freizeitgestaltung und der Erholung. Um Sport handelt es sich dabei nicht, so daß auch die für die Ausübung dieser Tätigkeiten benutzten Hilfsmittel, so die hier in Rede stehenden Fahrräder, nicht als Sportgeräte (Sportartikel) anzusehen sind (vgl. Kamin/Wilke, aaO, S. 115 Rdn. 66). Wer beabsichtigt, Radsport zu treiben, kauft in aller Regel das dafür benötigte Sportfahrrad, aber kein normales Straßenfahrrad, wie es die Beklagte hier beworben hat."
 
@onlytrek: wenn der Unfall am Tage passiert, wird Dir wohl auch die Akkubeleuchtung nichts helfen. Den Dynamo hast Du ja am Tage auch nicht an ;) . Insofern wird das nur interessant, wenn der Unfall während der Dunkelheit zustande kam. Allerdings ist das auch wieder Sache des Einzelfalles. Wenn der Radler ne Warnweste und ne funktionstüchtige Akkubeleuchtung montiert hatte, kann sich der Unfallgegener kaum darauf berufen den Radler mangels Dynamo-Beleuchtung etc. nicht gesehen zu haben. Es kommt da auf die Erkennbarkeit an und nicht darauf, ob der Radler nun mit schlechter Dynamofunzel oder mit passablem Akkulicht fuhr.


das ist schlichtweg falsch. bei der benutzung nicht zugelassener lichttechnischer einrichtungen ist eine minderung des schadenersatzes von ca. 10 % anzunehmen, auch dann, wenn der unfallgegener die alleinige schuld trägt. olg hamm
entsprechend anderer urteile zu fahrzeugen die im eingeschränkten halteverbot abgestellt waren und ein anderer verkehrsteilnehmer das abgestellte fahrzeug beschädigt hat. immer mindestens 10% abzug. in allen fällen ist die begründung, dass ein verstoß vorliegt (egal welcher art) und dieses fehlverhalten, auch wenn es nicht unmittelbar zu unfallursache beiträgt, eine 100% tige schadensregulierung nicht zuläßt. mehrere olg entscheide.

dazu kann man stehen wie man möchte, es ist aber die derzeit gültige rechtssprechung.

kh-cap

Mag schon sein, aber die meisten Akku-Beleuchtungen sind ja für "Rennräder" zugelassen ;) (siehe Prüfzeichen und Aufdrucke auf den Leuchtmitteln). Und nun sage man mir doch bitte, dass ich kein Rennrad fahre ;) . Es fehlt da immer noch eine rechtliche Unterscheidung zwischen dem "typischen" Rennrad und Mountainbike. Und ehrlich gesagt - eine konkrete Definition dürfte rechtlich sehr schwierig werden. Beides sind quasi Sportfahrräder, mit beiden kann man auf der Straße auch Rennen fahren.

Ansonsten hast Du mit der Schuldfrage schon Recht, da kann es Abzug geben. Aber dazu muss auch klar sein, dass die verwendete Beleuchtung eben entweder selbst nicht zugelassen war (mangels Prüfzeichen o.ä. - eher selten, da sich damit auch der Verkäufer auf Glatteis bewegt) bzw. als zugelassene Beleuchtung nicht mit dem entsprechenden Fahrrad verwendet werden durfte. Und bei letzterem dürfte wieder die Definitionsproblematik auftauchen.
 
Ihr schmeisst hier mehere Dinge in eine Topf:
ein Rennrad ist ein Rennrad
ein MTB bleibt ein MTB
ein Sportrad, was soll das jetzt?
und nun mal Butter bei die Fische:
Wer hat schon ein Bußgeld bekommen weil er eine Akkulampe statt Dynamolampe hatte?
Ich habe, wenn ich morgens zur Arbeit fahre immer Rückstrahler vorne , hinten und an den Pedalen zum anklipsen, hinten ein Diodenrücklicht und vorne eine Sigma Mirage.
Ich habe noch nie Schwierigkeiten mit den Herren in Grün gehabt.
 
Ihr schmeisst hier mehere Dinge in eine Topf:
ein Rennrad ist ein Rennrad
ein MTB bleibt ein MTB

Dann beschreibe rechtlich ein Rennrad und ein Mountainbike ohne auf das äußere Erscheinungsbild (Komponenten lassen sich tauschen) einzugehen.
Ich behaupte mal, dass das unmöglich ist. Der Gesetzgeber hat früher eben diese Gewichtsgrenze gewählt (1988), unter heutigen Gesichtspunkten ist das so kaum haltbar. Selbst leichte Fullys knacken eigentlich diese Gewichtsgrenze.
 
Um mal meine Erfahrung mit "einzuwerfen": Richter und Polizisten sind wie viele andere Menschen auch meist sehr nette Leute, die sich auch genauso gerne verarschen lassen.

Dazu kommt nunmal der enorme Druck, dem diese Leute ausgesetzt sind (Personal- Zeit- Geldmangel und Leute die alles "ausfechten" wollen).

yukio und onlytrek haben da völlig Recht: wenn man als Richter oder Polizist diesen Job macht, dann muss es interessant bleiben/werden, gerade, wenn man schon länger dabei ist.

Und wenn einer kommt und einem erklärt, dass BMX-Rad sei jetzt ein Rennrad, dann will man den Typen vermutlich einfach nur noch weg, weil einen immer das gleiche Geseier anödet und man fertig werden will.

Wer schon paar mal bei Gericht oder Polizei war, weiß, dass das anders zugeht als bei RTL! Und das Zurecht! :daumen:

Viele Grüße

Mischiman

PS. die gleiche Diskussion gibt es auch bei Einrädern, nur dass ich dass da interessanter finde, weil es u.U. Sportgeräte sind und in die entgegengesetzte Diskussion diskutiert wird. Aber letztlich auch Zeitverschwendung.
 
Mag schon sein, aber die meisten Akku-Beleuchtungen sind ja für "Rennräder" zugelassen ;) (siehe Prüfzeichen und Aufdrucke auf den Leuchtmitteln). Und nun sage man mir doch bitte, dass ich kein Rennrad fahre ;) . Es fehlt da immer noch eine rechtliche Unterscheidung zwischen dem "typischen" Rennrad und Mountainbike. Und ehrlich gesagt - eine konkrete Definition dürfte rechtlich sehr schwierig werden. Beides sind quasi Sportfahrräder, mit beiden kann man auf der Straße auch Rennen fahren.

Ansonsten hast Du mit der Schuldfrage schon Recht, da kann es Abzug geben. Aber dazu muss auch klar sein, dass die verwendete Beleuchtung eben entweder selbst nicht zugelassen war (mangels Prüfzeichen o.ä. - eher selten, da sich damit auch der Verkäufer auf Glatteis bewegt) bzw. als zugelassene Beleuchtung nicht mit dem entsprechenden Fahrrad verwendet werden durfte. Und bei letzterem dürfte wieder die Definitionsproblematik auftauchen.

entschuldige bitte, aber du wirfst einiges durcheinander. es gibt KEINE für rennräder zugelassen akkubeleuchtung. es gibt akkubeleuchtungen die der stvzo entsprechen.
(z.b.: standlichtanlagen für alle arten von rädern. das ist an keinen radtyp festgemacht)
und das ihr euch hier ständig an der definition mtb / rennrad festmacht ist eh zu vernachlässigen.
bei den meisten fahrten scheitert es am gewicht des rades (bei mtb`s) oder daran, dass es keine trainingsfahrt ist (und nun bitte keine diskussion ob eine trainingsfahrt in jeans durchgeführt werden kann oder nicht ;) ).
grundvorraussetzung für eine solche trainingsfahrt ist, dass es sich um einen vereinsfahrt handelt, also eine mitgliedschaft in einem verein besteht und/oder der fahrer im besitz einer gültigen lizens für die teilnahme an radrennen (egal ob rennrad oder mtb) ist (nachweis über die teilnahme an rennen ist nicht erforderlich ;) ).
nur dann kann die ausnahme in anspruch genommen werden.

aber wie bereits mehrfach erwähnt, ist eine akkubeleuchtung vorhanden wird von der polizei -ich kenne jedenfalls keinen fall von kollegen die eingeschritten sind- nichts dagegen unternommen, es sei denn es kommt zu einem verkehrsunfall mit sach- und/oder personenschaden.

kh-cap
 
gk-howard schrieb:
Der Bundesrat hegt jedoch erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit einer solchen Verordnung

Die Erneuerung der Beleuchtungsregeln waren da ja auch mit allerlei unsinnigen Regelungen gekopptelt: zB, dass kein Neurad ohne Beleuchtung verkauft werden durfte (hätte also gehießen, in Zukunft beim neuradkauf für irgendweiche miesen Lämpchen geld blechen zu müssen, nur um sie direkt danach wieder abzureißen) und noch weiteren Mist. Also absolut sinnvoll, das das abgelehnt wurde.

Also, wenn schon zitieren, dann bitte auch die ganze Geschichte erzählen...
 
Fragt der Richter:
R: Komisch, ihr Rad sieht gar nicht nach Rennrad aus. Wissen sie, ab und an sehe ich mal ein Rennrad im Fernsehen, So sehen die aber nicht aus. Sagen sie mal, Herr Mighty, welchen Durchmesser haben denn ihre Räder?
Mr. M: 26 Zoll.
R: Im Fernsehen habe ich aber gehört, dass Rennräder 28 Zoll haben...

Also Ironman immer mit Dynamo:confused:
Produktnamen (Deore/105/...) machen ein Rennrad aus? Also nur noch Contis? Sonst Dynamo?
Hörnchenker? Die gibt's auch für Rennräder, dachte ich immer, als Pseudoaeros.

Also alles doch nicht sooo einfach:daumen:
Also erfreuen wir uns an den paar Lücken in der STV(z)O:love:

Der Nikolauzi
 
entschuldige bitte, aber du wirfst einiges durcheinander. es gibt KEINE für rennräder zugelassen akkubeleuchtung. es gibt akkubeleuchtungen die der stvzo entsprechen.

Zum einen muss die Beleuchtung natürlich der StVzO selbst entsprechen (KBA K-Prüfzeichen). Wenn die Beleuchtung dem entspricht, greift §67 Abs. 11 StVzO für "Rennräder" bis 11 Kg. Wo ist das Problem ?
 
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