Mögliche Strafe für Waldweg befahren?

Und aus "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend" und "dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt" leite ich durchaus ab, daß ein Reitverbot auf einem Waldweg höher wiegt, als ein Regenerationsritt, wo man zufällig Menschen auf dem MTB findet, die dort (wie man selbst) eigentlich nicht fahren dürfen.

Das Betretungsrecht (Reiten/Biken/...) gilt nur zum Zwecke der Erholung. Das kann ja nun jeder selber auslegen wie er will, ich habe da noch nie Probleme gehabt (ist die Fahjrt zur Arbeit durch den Wald z.B. Erholung oder nicht?). Für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (nehmen wir an, die Polizei reitet quer durch den Wald) könne die Bestimmungen nach Landesrecht variieren, jedenfalls ist mir nicht bekannt, daß so etwas, es sei denn, die aktuelle Situation zwingt zum Gegenteil, einfach so ohne Einverständnis des Waldeigentümers zulässig wäre.

Wenn etwas schief geht (man also abseits der Wege erwischt würde etc.), dann kommt es hinsichtlich finanzieller Folgen auf's Landesrecht an. Strafen gibt es in der Regel keine, es sei denn bei Sachbeschädigung. Aber Ordnungs-/Bußgelder gibt es.


  • Es kann sein, daß es z.B. bis zu 5000 EUR 'rauf geht, wenn man gegen eine DurchführungsVO (hier die 2. DVO) verstößt.
  • Fährt man abseits der Wege, kann auch die "Eingriffsregelung" (§§14 ff. BNatSchG) greifen (theoretisch bis zu 50.000 EUR).
  • Fährt man auf einem "falsch breiten" Weg kann es auch 'mal sein, daß sich der Waldeigentümer selbst zivilrechtlich wehren muß, weil er sich in seinen Eigentumsrechten verletzt fühlt etc.etc.

Ob zB die 2M Regel und andere für Waldeigentüber und vom Waldeigentübern erlaubten Personen gilt würde mich allerdings auch noch brennend interessieren!

Nein, denn diese Leute nutzen (nicht benutzen) diese Wege ja primär zur Waldbewirtschaftung (sog. zweckbindungskonformer Verkehr, drum heißen solche Wege ja auch "Wirtschaftswege"), was in der allgemeinen Praxis im weitesten Sinne gesehen wird und nicht zur Erholung (nicht-zweckbindungskonforme Benutzung) per Pferd oder Bike..
 
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Wie sieht die Lage eigentlich in Bayern aus? Darf ich in Bayern Singletrails befahren welche nicht explizit beschildert sind bzw. kein Schild an diesen angebracht ist?
 
Selbst wenn die Beamten im Dienst waren haben Sie trotzdem keinerlei "Sonderrechte" in ein gesperrtes Waldstück einzureiten bzw. mit dem Streifenwagen einzufahren.
Die Benutzung von "Sonderrechten" (in dem Fall das Bereiten eines für Reiter gesperrten Waldes) benötigt jedenfalls etwas mehr, als nur "im Dienst" zu sein

Hallo Pig-Mint, tock-tock-tock. Jemaqnd zu Hause? wie kommst du nur auf die idee das das die Polizei nicht darf????? :confused::confused::confused:

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In Bayern kann man alle Wege befahren, die nicht ausdrücklich gesperrt sind, solange man sich gemeinverträglich verhält. Eine ausführliche Erläuterung zum Betretungsrecht in Bayern bezüglich Mountainbiking wird die DIMB vermutlich heuer noch herausgeben können.
 
Hallo Pig-Mint, tock-tock-tock. Jemaqnd zu Hause? wie kommst du nur auf die idee das das die Polizei nicht darf????? :confused::confused::confused:

Er hat nicht ganz Unrecht. Die Polizei darf auch nicht jede Wohnung stürmen, jedes Gelände betreten oder überall lang heizen, nur weil sie grad Bock drauf haben.
Da muss dann Gefahr im Verzug bestehen oder sonstige Gründe gegeben sein, die irgendwo in den Tiefen unserer Gesetze verankert sind.

Die Polizei darf erstmal ziemlich viel - aber immer unter der Voraussetzung, dass die Beweggründe gegeben sind.
 
In Bayern kann man alle Wege befahren, die nicht ausdrücklich gesperrt sind, solange man sich gemeinverträglich verhält. Eine ausführliche Erläuterung zum Betretungsrecht in Bayern bezüglich Mountainbiking wird die DIMB vermutlich heuer noch herausgeben können.

Im Prinzip schon, aber sogar der Besitzer kann bei erhöhten Schäden oder aus Gründen des Naturschutzes nach Anzeige bei der UNB sperren.
 
Hallo!

Ja, dann ist er aber auch ausdrücklich gesperrt... ;-)

Im Übrigen würden "erhöhte Schäden" kaum ausreichen um eine Sperre bei der UNB durchzubekommen. Die Schäden müssten schon außerordentlich und unzumutbar sein und hier kommt der Punkt, wo man unter Berücksichtigung des 0815-Mountainbikers zu der Ansicht gelangen muss, dass so etwas kaum vorkommen wird.
Natürlich könnte auch der Grundstückseigentümer versuchen einen Weg aus Gründen des Naturschutzes gesperrt zu bekommen, aber auch hier sind die Anforderungen für eine rechtmäßige Sperre nicht niedrig.

Beachtlich sind Sperren z. B. durch Schranken, Zäune etc. übrigens immer, auch wenn sie unrechtmäßig errichtet wurden. Viehgatter sind z. B. keine solchen Sperren, da sie nicht den Radfahrer raus, sondern das Vieh drinnen halten sollen.

Sperrungen durch Schilder sind oft unbeachtlich, weil die Schilder die Anforderungen nicht erfüllen, so wie z. B. dieses hier von den Bayerischen Staatsforsten (das wissen die aber auch selbst).

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Ich hätte auch irgendwie ein "komisches" Gefühl bei dem abgebildeten Fahrrad und der Aussage: "Bitte benutzen Sie als Radfahrer die offizielle Downhillstrecke..."
Da würde ich mir dann tatsächlich das erste Mal berechtigt die Frage nach der Haftung stellen!

Schöne Grüße

Roland
 
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Zum Glück sind wir in Bayern, aber wie die Sache für den TE antique ausgeht würde mich sehr interessieren.
Wenn ich z.B. mit dem Bike auf "Waldschau" oder "Feldschau", bzw. Kontrollfahrt bin, würde es bei einem Unfall auch als Arbeitsunfall gelten. Auch wenn ich auf einem ungeeigneten Weg wäre.
Außerdem würde ich als Waldeigentümer für das freie Betretungsrecht ( auch und besonders mit dem Bike ) auf meinem Grund und Boden bis zur letzten Instanz kämpfen.
Grad extra :D
 
Zum Glück sind wir in Bayern, ...
Man könnte sich fragen, warum es in Bayern trotz der schönen Trails, insbesondere auch in den Alpen, auch ohne übermäßige Beschränkungen für`s Mountainbiken klappt und man nichts über überfahrene Wanderer liest. Und warum das in anderen Bundesländern dort so anders sein soll...

Bringt aber leider dem TE erstmal nichts.
 
Von der ist doch da nur die Rede, um das Mütchen zu kühlen. Sollst halt auf Forstautobahnen ausweichen und dort die erschwitzten Hömes verballern.
 
ist ein echt lustiges Schild.... stehen jetzt soga etwa schon Schmalwegwanderer unter Naturschutz die gem. Art 28(1) vor Radfahrern geschützt werden müssen?

nur steht da aber:

(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.
 
Kommando zurück. Hab es gerade nochmal genauer angeschaut. Das Schild, das ich meine, ist glaub ich nur so ähnlich und steht an der Isar.
 
ist ein echt lustiges Schild.... stehen jetzt soga etwa schon Schmalwegwanderer unter Naturschutz die gem. Art 28(1) vor Radfahrern geschützt werden müssen?

nur steht da aber:

(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

das Problem ist am OK dass es einige gibt, die auf den Wanderwegen genauso wie auf der DH-Strecke fahren..:rolleyes:

soo und nu zurück zum ursprünglichen Thema
;)
 
mich würde auch interessieren, ob es Neuigkeiten gibt..

Möchte der TO vielleicht mal etwas dazu schreiben? Oder gibts erst später nen Bericht, um der Gegenseite keine Infos zum Vorgehen zu geben?

greetz
 
Wie sieht die Lage eigentlich in Bayern aus? Darf ich in Bayern Singletrails befahren welche nicht explizit beschildert sind bzw. kein Schild an diesen angebracht ist?

Klar darf man das in Bayern.

Und selbst wenn der Waldbesitzer - oder die Forstverwaltung ! - vor einem Weg das berühmte (O)-Schild aufstellt, "gesperrt für Fahrzeuge aller Art", darf man das getrost ignorieren, denn das gilt nicht für Radfahrer.

Es gibt in Bayern ein paar Wege, die explizit für Fahrradfahrer gesperrt sind, ausgewählte schmale Wanderwege mit schwierigen technischen Passagen - aber das sind Ausnahmen.

Immer öfter sieht man jedoch privat aufgestellte "Schilder", wo der Waldbesitzer irgendwelche einschüchternden Sprüche draufgedruckt hat ("PRIVATWALD ! Betreten verboten !" oder ähnliches) - diese privaten Schilder kann man ebenfalls getrost ignorieren, denn juristisch haben sie keinerlei Geltung.
 
Wir haben beide recht: Natürlich kann der Bürger gegen alles klagen! Das Gericht wird die Klage dann als unzulässig ablehnen, ohne den Inhalt überhaupt zu prüfen.
 
Wir haben beide recht: Natürlich kann der Bürger gegen alles klagen! Das Gericht wird die Klage dann als unzulässig ablehnen, ohne den Inhalt überhaupt zu prüfen.

Das hat die Gemeinde Biebertal in Hessen auch gedacht, als sie einfach mal so ein generelles Radfahrverbot in ihren Wäldern verkündete. Nach dem die DIMB dagegen eine Klage eingereicht hatte, wurde sie vor dem VG Gießen und dem VGH Kassel wieder auf den "Pfad" (= Singletrail) der Tugend geführt und musste das Verbot zurück nehmen ;)
 
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