"Klarstellungen beim Waldbetretungsrecht
Der Wald soll auch in Zukunft ein wichtiger Raum für alle Erholungssuchenden bleiben.
Schon im bisherigen Landesforstgesetz gibt es klare Vorgaben für das Begehen oder Radfahren im Wald, dazu zählt das Gebot, auf Wegen zu bleiben. Der neue Gesetzentwurf führt hier zu einer Klarstellung der befahrbaren Wege: Der Gesetzentwurf präzisiert, dass das Radfahren auf ausgewiesenen Trails oder befestigten und naturfesten Waldwirtschaftswegen mit ausreichender Breite erlaubt ist. Eine konkrete Breite ist dabei im Gesetzentwurf ausdrücklich nicht festgelegt. Wie bisher bleibt auch im neuen Gesetzentwurf das Befahren der Waldfläche außerhalb von Wegen mit Fahrrädern und das Anlegen illegaler Renntrails verboten. Zum Schutz der Natur bleibt das Befahren der Waldwege mit Motorrädern oder Mofas weiterhin ausgeschlossen. Darunter werden künftig auch Zweiräder mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h und andere kennzeichenpflichtige Zweiräder gefasst. Normale E-Bikes oder Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h fallen ebenso wie Krankenfahrstühle nicht unter diese Regelung. Sie sind im Wald auch weiterhin erlaubt.
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Also, wenn das doch schon geltende Gesetz das Querfeldeinfahren sowie den illegalen Trailbau ohnehin verbietet und das Radfahren damit auf „Wege“ beschränkt, stellt sich hier doch die berechtigte Frage nach der wahren Absicht der Gesetzesänderung.
Was uns hier als Klarstellung und Präzisierung untergejubelt werden soll, entlarvt sich bei genauerer Betrachtung als eine drastische Einschränkung der bisherigen Nutzungsmöglichkeit.
Was ist mit dem Begriff „naturbelassene Waldwirtschaftswege“ überhaupt gemeint? Das (!) ist sicherlich nicht nur ein sprachlicher Zufall, sondern soll doch einzig und allein den Zweck erfüllen, das Radfahren auf diese Wege zu beschränken. Unter Waldwirtschaft versteht das Gesetz das planmäßige, wirtschaftliche Handeln des Menschen zur Holzgewinnung und forstlichen Infrastruktur. Ein Weg dient diesem Zweck also demnach nur dann, wenn er breit und befestigt genug ist für diesem Zweck dienenden Fahrzeugen und Maschinen.
Damit wird und soll eine Trennung zu allen Wegen gezogen werden, die anderen Zwecken dienen, wie etwa schmalen Fuß-, Wander- oder Trampelpfaden. Diese über Generationen entstandenen und gewachsenen Wege/Pfade dienen nämlich ausschließlich nur der Erholung und der Fortbewegung des Menschen (wie etwa bei Verbindungswege zwischen zwei Ortschaften durch den Wald). Ihnen fehlt gerade der forstwirtschaftliche Zweck. So kann selbst der Weg zur nächstgelegenen Badeanstalt seeeehr weit werden.
Wer "Klarstellt" das Radfahren nur auf forstwirtschaftlichen Wegen erlaubt ist, schließt uns pauschal von der Nutzung aller anderen naturbelassenen Pfade aus. Dadurch das der Verstoß dann auch noch als Ordnungswidrigkeit behandelt und vorallem mit einem fühlbaren Ordnungsgeld belegt wird, führt zur Kriminalisierung.
Und wenn doch nur der illegale Trailbau, mithin das unerwünschte Neuanlegen von Trails bekämpfen werden soll, müsste im Gesetz nicht etwa die Nutzung, sondern stattdessen der Bau sanktioniert werden. Mit dem Verbot des Fahrradfahrens auf Pfaden schießt die Gesetzesänderung damit weit über dieses Ziel hinaus. Es handelt sich damit nicht etwa nur um eine Steuerung des Radfahrens, sondern eigentlich um ein faktisches Verbot des Mountainbikes, da die Reduzierung der Erholungsfunktion des Waldes für Radfahrende auf geschotterte Forstwegautobahnen beschränkt wird.
Nichts anderes ist gewollt!