Nicht einschüchtern lassen, Anzeige erstatten, wenn Ihr Kameras seht!
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Dat...erwachung/Inhalt/Wildkameras/Wildkameras1.pdf
Der Einsatz von Videotechnik macht mittlerweile auch vor dem Wald keinen Halt mehr. In Wäldern werden vereinzelt so genannte Wild-bzw. Tierbeobachtungs-kameras mit der Begründung eingesetzt, den Tierbestand erheben und überwachen zu wollen oder effizienter jagen zu können.In Nordrhein-Westfalen sind Waldflächen grundsätzlich öffentlich frei zugängliche Bereiche (Ausnahme: zum Beispiel Schonungen). Die Zulässigkeit einer Videobeobachtung und Videoaufzeichnung richtet sich daher nach § 6bBundes-datenschutzgesetz (BDSG), soweit bei dieser Überwachung personenbezogene (Bild-) Daten erhoben und verarbeitet werden. Für den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen können berechtigte Interessen sprechen (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Als Ausnahmetatbestand ist diese Befugnisnorm jedoch eng auszulegen.
Der Einsatz von Videotechnik zur Förderung allgemeiner Jagdinteressen scheidet daher aus. Es müssen vielmehr darüber hinausgehende besondere Zwecke verfolgt werden, damit der Einsatz von Wild-bzw. Tierbeobachtungskameras in Betracht kommen kann. Hier sind insbesondere
wissenschaftliche Zwecke denkbar, da das BDSG die Berechtigung des Interesses institutionalisierter Forschungseinrichtungen, bestimmte wissenschaftliche Forschungsprojekte durchzuführen und zu diesem konkreten Zweck –soweit erforderlich –personenbezogene Daten zu verarbeiten, in verschiedenen Regelungszusammenhängen anerkennt (zum Beispiel § 40 BDSG). Dieses berechtigte Interesse kann deshalb auch im Rahmen des § 6b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BDSG Berücksichtigung finden. Dann müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine
institutionalisierte Forschungseinrichtung handeln, und die personenscharfe Videoüberwachung muss zur Durchführung eines konkreten wissenschaftlichen Projekts erforderlich sein.
Die Erforderlichkeit der Erhebung personenbezogener Daten ist in jedem Einzelfall im Vorfeld der Maßnahme eingehend zu prüfen. Möglicherweise kann es zum Erreichen des Beobachtungszwecks bereits genügen, (personen-) unscharfe Aufnahmen anzufertigen, die nur schemenhaft die Umrisse von Objekten erfassen. In diesem Zusammenhang ist ferner stets zu prüfen, ob im Hinblick auf die Tages-und/oder Jahreszeit nur ein temporärer Betrieb der Kameras ausreichend ist. Falls eine personenscharfe Kameraeinstellung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke nach den vorgenannten Anforderungen ausnahmsweise erforderlich sein sollte, sind bei der Entscheidung über den Einsatz von Wild-bzw. Tierbeobachtungskameras allerdings
stets die schutzwürdigen Interessen der Waldbesucherinnen und -besucher zu berücksichtigen. Letztere suchen den Wald insbesondere zur Erholung, Entspannung und auch zu sportlichen Zwecken auf. Da sich Menschen im Wald typischerweise länger aufhalten und dort die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Vordergrund steht, ist der mit einer Videoüberwachung einhergehende Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung besonders schwerwiegend. Einer Erfassung von Waldwegen mit Wild-bzw. Tierbeobachtungskameras stehen daher in aller Regel überwiegende schutzwürdige Interessen der Waldbesucherinnen und -besucher entgegen. Da diese Personen den Wald aber grundsätzlich auch abseits der Waldwege benutzen dürfen, unterliegt ebenfalls in den übrigen frei zugänglichen Waldbereichen der Einsatz von Videotechnik strengen Anforderungen. In hinreichender Entfernung zu den Waldwegen kann ihr punktueller Betrieb (insbesondere an so genannten Kirrungen) im Einzelfall datenschutzrechtlich hingenommen werden, wenn sie dort beispielsweise in
Hüfthöhe angebracht sowie mit Neigung zum Boden ausgerichtet sind und nur den unmittelbaren Nahbereich erfassen. Gemäß § 6 Abs. 2 BDSG muss auch beim Einsatz von Wild-bzw. Tierbeobach-tungskameras auf den Umstand der Videobeobachtung sowie auf die verant-wortliche Stelle hingewiesen werden (vgl. im Einzelnen unter E.I.).
Es sind daher innerhalb des Waldes Schilder anzubringen, die aufgrund ihrer Anzahl und
Anordnung für die Waldbesucherinnen und -besucher erkennen lassen, welche Bereiche des Waldes überwacht werden. Da ein Betrieb der Kameras ausschließlich zum Zwecke der Wild-bzw. Tierbe-obachtung in Betracht kommen kann, sind
durch Zufall erhobene Bilddaten von Waldbesucherinnen und –besuchern unverzüglich wieder zu löschen.