Strafgesetzbuch (StGB) § 240 NötigungWas wäre den eine Straftat bei den üblichen Dingen die man uns Bikern so vorwirft ?
Der mit Abstand überwiegende Teil möglicher Vorwürfe dürfte doch Ordnungswidrigkeiten sein und da dürfte einen auch niemand festhalten.
Oder verstehe ich da etwas falsch ?
Übt er da bei einer simplen Nichtigkeit irgendeine Gewalt aus kann man sich wehren ?
...die Verhältnismäßigkeit bestimmt letztlich ein Gericht. Im Wald kann aus einer Ordnungswidrigkeit schnell eine Straftat werden. Die Umwelt- u. Naturschutzgesetze sind da deutlich härter als die Landeswaldgesetze. Hinzu kommt dann noch das Verhalten des "Täters". Im Allgemeinen bleibt es ja - ohne Feststellung der Personalien - bei einer mündlichen Verwarnung. Doch unser Förster erlebte auch schon solche Leute:Das muss aber immer verhältnismäßig sein.
Es wird wohl schwierig, Festhalten oder die Beschlagnahme, bei einer im Raum stehenden Ordnungswidrigkeit zu begründen.
Das könnte dann im Nachgang auch für den Forstbeamten ungemütlich werden.
Das wird schon vor Ort für ihn ungemütlich!
Soweit so gut. Allerdings sind die wenns und abers bei einer Festnahme durch Zivilpersonen nicht ohne. Das kann also schnell nach hinten los gehen.Allerdings ist diese Festnahme an bestimmte Voraussetzungen und Bestimmungen geknüpft
Darin steht, dass Jäger Waffen für die Jagd mitführen dürfen. Ist ja logisch. Aber dass ein Förster eine Schusswaffe wie ein Polizist mitführen darf, steht da nicht. Mit dienstlichem Schusswaffengebrauch bei einem Förster ist wohl eher der Gebrauch für die Jagd gemeint.Der hoheitliche Schusswaffengebrauch wird durch das Waffenrecht und weitere Rechtsnormen geregelt
Ja, das darf er, zumindest bei einer Straftat. Wie man aber beim Radfahren im Wald eine Straftat begeht, erschließt sich mir nicht.der Forstbeamte darf Dich vorläufig festnehmen, auch unter Anwendung körperlicher Gewalt.
Das kannst du gerne näher erläutern.Im Wald kann aus einer Ordnungswidrigkeit schnell eine Straftat werden.
Ich denke nach wie vor hier werden 2 Sachen vermischt. Das eine sind die Fallensteller und die Frage unter anderem von @Cycliste17 wie man ihnen beikommen kann. Das andere war die Erwähnung der Kampfradler von @Cycliste17 in Bezug auf das negative Bild vom MTB-Sport.Und er darf Dein Rad als "Tatwerkzeug" vorläufig sicherstellen.
Das bestreite ich nicht. Das sind Amtsträger mit besonderen Befugnissen, ebenso wie z.B. Förster und Steuerfahnder. Die dürfen das auch machen.hochoffizielle Ranger unterwegs die faktisch polizeiliche Gewalt haben
Aber bei dieser Aussage klang das so, als ob Hilfsbeamte bei Ausübung dieser Befugnis Waffen tragen und nutzen dürfen:
Und das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.Die dürfen sogar ne Waffe tragen und zur Pilzsaison überlegt er es sich sogar diese mitzuführen.
MMn der richtige Begriffbestätigte Jagdaufseher
Alles nur Beispiele aus dem Bereich "Jagd".Personen anzuhalten, Personalien festzustellen, erlegtes Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde, Greifvögel und sonstige zur Jagd geeignete Geräte abzunehmen.
haben.Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Ich kenne einen Jäger mit eigener Jagd, der gerne mal mit seiner (wahrscheinlich ungeladenen) Waffe vor Radfahrer rumfuchtelt.Ich glaube übrigens Jäger werden viel zu häufig als Fallensteller und Anti-MTBler eingestuft. Ich kenne keinen Jäger der seine Zuverlässigkeit für so einen Mist gefährden würde. Jagdschein und Waffen wären sofort weg. Da für die meisten Jagd mehr Lebenseinstellung als nur Hobby ist, wäre niemand den ich kenne so doof das zu risikieren.
Leben und leben lassen!
Steter Tropfen... Bei genügend Anzeigen ruft das durchaus auch mal einen Staatsanwalt auf den Plan. Vor allem wenn dann kleinere Vorfälle aktenkundig werden kann der Strafrahmen auch am oberen Ende ausgeschöpft werdet.Ich kenne einen Jäger mit eigener Jagd, der gerne mal mit seiner (wahrscheinlich ungeladenen) Waffe vor Radfahrer rumfuchtelt.
Leider ist der gut vernetzt und immer nur Aussage gegen Aussage.
Es wird eine evtl. OWi wegen illegalem Benutzen eines Weges in den Raum gestellt und du kommst mit Rechtfertigendem Notstand der die Nutzung einer Waffe rechtfertigen soll?...
Die Frage ist natürlich was ihr unter "Waffe nutzen" versteht. Der rechtfertigende Notstand in Komination mit vorläufiger Festnahme erlauben einem ziemlich viel.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig...
....
So war das doch nicht gemeint. Es ging, so verstehe ich das, lediglich um die Einordnung der Waffennutzung bei Jägern.Wir können alle nur hoffen, dass du keine Waffe besitzen darfst.
Korrekt.... so sehe ich das auch, war nicht dem Umstand geschuldet das wir angegriffen werden sondern wer und wie welche Befugnisse hat. Und die werden nicht willkürlich mit einer Waffe rumfuchteln....So war das doch nicht gemeint. Es ging, so verstehe ich das, lediglich um die Einordnung der Waffennutzung bei Jägern.
Ich kenne einen Jäger mit eigener Jagd, der gerne mal mit seiner (wahrscheinlich ungeladenen) Waffe vor Radfahrer rumfuchtelt.
Leider ist der gut vernetzt und immer nur Aussage gegen Aussage.
Es wird eine evtl. OWi wegen illegalem Benutzen eines Weges in den Raum gestellt und du kommst mit Rechtfertigendem Notstand der die Nutzung einer Waffe rechtfertigen soll?
Wir können alle nur hoffen, dass du keine Waffe besitzen darfst.
Das fänd ich auch super.Zurück zum Thema.