Ach dann komm mal raus mit deinem Vollwissen.
In Solingen gab es mal ein Gerichtsurteil gegen einen Bauern der eigenmächtig einen Wanderweg gesperrt hatte, wenn ich mich recht erinnere lag die Strafe bei irgendwas um die 5000 Euro.
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Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG),
§ 4 (Fn
4)
Sperren von Waldflächen
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen tatsächlich ausschließen, untersagen oder zeitlich beschränken (Sperren von Waldflächen). Er bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde.
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So und nun du!
Wäre schön, wenn hier jemand Vollwissen hätte. Ich maße mir nicht an, dass ich alles weiß. Nur ist es so, dass deine pauschalen Aussagen auch nicht stimmen. Zudem ist es ja dank Föderalismus von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Z.B. Bayern:
Rechte des Eigentümers:
Der Eigentümer kann unzumutbare Beeinträchtigungen seiner Grundstücksnutzung insbesondere durch sog. “Sperren“ verhindern. Wesentlich ist dabei, dass der Erholungssuchende Sperren, die den formalen Voraussetzungen genügen, beachten muss, auch wenn sie möglicherweise nicht berechtigt sind. Der Gesetzgeber wollte damit im Interesse des Rechtsfriedens eigenmächtigem Verhalten der Erholungssuchenden im Sinne einer „Selbstjustiz“ vorbeugen.
Sieht sich der Erholungssuchende zu Unrecht eingeschränkt, muss er sich daher an die zuständige Behörde bzw. die Gerichte wenden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Inhaltliche Voraussetzung für Sperren (Art. 27 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 BayNatSchG):
Erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung
Ausschluss des Wohnbereichs eines Grundstücks vom Betreten
Kurzzeitige Sperrung aus Gründen des Naturschutzes, für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, für sportliche o. a. Maßnahmen des Gemeinwohls
Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht einer Sperre (Art. 34 Abs. 1 BayNatSchG)
Formale Voraussetzung für Sperren
Sperre: jedes tatsächliche Hindernis (z. B. Einfriedung) oder Beschilderung (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG)
Deutliche Sichtbarkeit der Sperre (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG)
Hinweis auf gesetzlichen Grund für Sperre (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG)
Folge: entspricht die Sperre diesen formalen Voraussetzungen muss sie vom Erholungssuchenden beachtet werden, auch wenn die Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG nicht vorliegen (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG).