Änderung des Betretungsrechts in Baden-Württemberg

Lies es richtig: es heisst "...Fahrzeuge ohne Motorkraft" und nicht wie von Dir verdreht motorisierte Fahrzeuge.

Ein Pedelec ist -wie Du ja bereits richtig erkannt hast- ein Fahrzeug MIT! Motorkraft.
In ein paar Jahren sind MTB und EMTB optisch nicht mehr zu unterscheiden, es gibt ja heute schon unsichtbare Motoren... damit wirst du leben müssen.
 
kannst Du dir sparen, dürfen jetzt schon nicht in den Wald

Und den Rest, wer soll das kontrollieren, wie willst Du es Ahnden?
Bräuchten Pedelecs ja ein Kennzeichen :)
Weiß ich wohl - wollte nur nochmal verdeutlichen, dass es DREI unterschiedliche Sorten Fahrräder gibt - und eben nicht nur Zwei, weil irgendeinpaar Schlaumis 2 der 3 versuchen, in einen Topf zu schmeißen
 
In der Praxis erscheint eine Tolerierung von Fahrrädern mit elektronischer Antriebsunterstützung ("Pedelecs") unproblematisch, soweit es sich um Fahrräder handelt, bei denen nur der aktive Pedalantrieb bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h elektrisch unterstützt wird.
...man toleriert, weil es als unproblematisch erscheint. Eine eindeutige gesetzliche Regelung sieht anders aus. Letztlich werden auch die Fahrräder auf Wegen unter 2 m toleriert auch wenn es anders im Gesetz steht.
Pedelecs unterscheiden sich weder in den Abmessungen noch im Geräuschpegel noch hinsichtlich Tempo und Gefährdungspotential von „normalen“ Fahrrädern
...auch wenn es einfach behauptet wird, belegt ist das in keiner Weise.

Aber so "argumentieren" die Forstämter in Baden-Württemberg gerne. Behauptungen anstatt von Belegen. Immer schön an der jeweiligen Clientel orientiert.
 
Gesetzlich sind sie Fahrrädern gleichgestellt.

Das weiß ich; es beantwortet aber meine Frage nach der Sinnhaftigkeit dieser Gleichstellung in Sachen Betretungsrecht nicht.

Was willst Du also ändern in Sachen Betretungsrecht?

Ich hätte gern ein Naturzugangsrecht nach norwegischem Vorbild - und das einheitlich in ganz Deutschland (noch besser: Europa).

Fahr doch mal mit der Unterstützungsstufe die Du hier beschreibst! Und dann erzählst Du uns mal wie viele Hm Du geschafft hast! Damit gewinnst Du keinen Blumentopf, versprochen!

Mir sind die "geschafften Höhenmeter" egal und ich brauche keine Blumentöpfe :D

Mein Test am Rabenberg war leider nicht lang genug, um den Akku leerzufahren; es hat aber gereicht, um (mit Akkustand unter 50% beim Start und >10% am Ziel) von ganz unten nach ganz oben mit voller Unterstützung zu fahren. Das heißt praktisch ohne Eigenleistung und "Schwatzen statt Schwitzen" für mich Konditions-5
Zum Vergleich ist übrigens jemand (ohne E) mitgefahren, der bei den gängigen Hobbymarathons im vorderen Mittelfeld landet; er hatte keine Chance auch nur ansatzweise mitzuhalten.
 
Und den Rest, wer soll das kontrollieren, wie willst Du es Ahnden?

Wenn es erstmal heißt "Mit Motor -> kein Betretungsrecht" wird sich der Rest finden. Kontrollen finden ja heute schon statt (7GB!) und die Strafen bei Verstößen gegen die Naturschutzgesetze sind so empfindlich hoch, dass da auch schnell Ruhe ist.

In ein paar Jahren sind MTB und EMTB optisch nicht mehr zu unterscheiden, es gibt ja heute schon unsichtbare Motoren... damit wirst du leben müssen.

Mit den 100W-Rohrmotoren hätte ich gar kein Problem.
Ansonsten ist keine technische Entwicklung in Sicht, die Akkus und Motoren wesentlich verkleinern würde, weswegen bei E-Bikes ja eher der umgekehrte Weg gegangen wird: man macht andere Bauteile wie z.B. die Rahmenrohre größer, um den Antrieb weniger auffällig in das System zu integrieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein 100 Watt Motor ist ok ein 250 Watt Motor nicht.. auch eine Logik. D.h. wenn ich auf ECO fahre bin ich ein guter eMTB da bringt der Motor keine 100 Watt und darf mit euerer Gnade fahren, wenn ich auf STD oder High schalte müsste ich den Wald verlassen, yeapp das ist jetzt für jeden nachvollziehbar.

Unsichtbar ist es nur dann wenn der Motor kleiner wird, wenn der Rahmen größer wird und damit wie du selber schreibst der Antrieb unauffälliger ist es anders ... ähm ja ok.
 
Wenn es erstmal heißt "Mit Motor -> kein Betretungsrecht" ...

BayNatSchG:
Art. 28 Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.
[...]
(4) Die Vorschriften [...] des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
 
zur Erinnerung hier das Thema des Threads:
Änderung des Betretungsrechts in Baden-Württemberg
 
Gibt genug Platz fürs ebike gebashe in mehreren anderen Threads die man auch zusammenführen könnte. Steht doch überall das selbe.


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@Robert-Ammersee

Findes du deine Wiederholungen nicht inzwischen nicht selbst langweilig ... ?


Nach dem BayNatSchG darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG regelt die Benutzung von Wegen. Danach darf jedermann auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung „Fahrzeuge ohne Motorkraft“ in erster Linie Fahrräder privilegieren.

Unter den Anwendungsbereich dieser Norm können auch sog. Pedelecs gefasst werden. Pedelecs sind Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Nach herrschender Auffassung sind Pedelecs keine Kraftfahrzeuge im Sinn des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Entscheidend ist gemäß § 1 Abs. 2 StVG, ob ein Antrieb durch Maschinenkraft erfolgt. Dies ist zu verneinen, wenn ohne Treten (Muskelkraft) eine Fortbewegung nicht möglich ist. Daher sind Pedelecs nach dem Straßenverkehrsrecht als Fahrräder einzustufen.

so und nun .. willste weiter jammern?
 
Zuletzt bearbeitet:
Straßenverkehrsrecht hat absolut nichts mit Naturschutzrecht zu tun!

Meine Prognose: Früher oder später wird zumindest in Bayern der VGH entscheiden ob mit Motor oder ohne in die Natur....

Eher später, bis dahin fahre ich E-Rolli und dann ist es mir wurscht.
 
Aus dem letzten Halbsatz von § 14 Abs. 2 BWaldG ergibt sich, dass die Länder über die in Absatz 1 genannten
drei gleichgestellten Nutzungsarten weitere Nutzungsarten dem Betreten gleichstellen können; so kann z. B.
das Kutschenfahren im Wald oder das Fahren mit Pedelecs (vgl. Nr. 2.2.1.4) auf Waldwegen zugelassen werden.
In den Waldgesetzen von Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern ist die Benutzung von Pedelecs dem Radfahren bereits gleichgestellt.

Quelle: http://www.natursportplaner.de/pdf/Infosammlung-Natursport_Stand-2015-03-31.pdf


Wenn es erstmal heißt "Mit Motor -> kein Betretungsrecht" wird sich der Rest finden.
Na dann such mal ... :D
Naturschutzgesetz

Teil 6 - Erholung in Natur und Landschaft (§§ 43 - 48)

§ 44
Schranken des Betretungsrechts (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen. Das Fahren mit Fahrrädern oder Pedelecs (Fahrräder mit elektrischer Motorunterstützung) ohne oder mit Anhänger sowie Krankenfahrstühlen mit oder ohne Motorantrieb ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/NatSchG/44.html
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Natürlich kann man auch am Beispiel "Ba-Wü" darüber diskutieren, ob die vom Gesetzgeber als Fahrräder mit Trethilfe (Pedellen) angesehen "Fahrzeuge" in der Natur oder im Wald benutzt werden dürfen. Wir sollten dabei aber nicht ausser acht lassen, dass das Betretungsrecht zum "Zweck der Erholung" gewährt wird und dieser Begriff der Erholung recht weit gefasst ist.

Nach der gesetzlichen Definition ist Erholung "natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;" (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Ob das Fahren eines Pedelec eine sportliche Betätigung ist oder nicht, spielt insofern keine Rolle. Im Übrigen soll es ja auch Fahrer/Besitzer von Mountainbikes geben, die ihr Mountainbike nicht als "Sportgerät" einsetzen, sondern damit nur bis zur nächsten Eisdiele oder bis zum nächsten Biergarten fahren und es dort "ausstellen" ;) Und nicht zuletzt kann man auch zu Fuß vom eher gemütlichen Spaziergang bis hin zum leistungssportlichen Laufen recht vielfältig in der Natur unterwegs sein.

Entscheidend ist nach der Legaldefinition und wenn man davon ausgeht, dass es sich beim Fahren eines Pedellen zumindest um ein Freizeiterleben handelt (ich wüsste nicht, warum das nicht so sein sollte), ob das Fahren von Pedelecs natur- und landschaftsverträglich ist. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass uns als Mountainbikern gerne mit den krudesten Behauptungen und Argumenten abgesprochen wird, dass Mountainbiken natur- und landschaftsverträglich sei. Was wäre dann also das objektive und allgemein gültige Kriterium?

Alleine der Umstand, dass ein Pedelec einen Motor hat, kann es nach der Legaldefinition nicht sein. Anders als Verbrennungsmotoren ist der Betrieb eines elektrischen Motors nicht mit Lärm- oder Abgasemissionen verbunden.

Wenn es das nicht sein kann/soll - wie wäre es dann mit der (möglichen) Geschwindigkeit. Für gewisse Fahrzeuge stellt der Gesetzgeber u. a. auch auf deren bauartbedingte mögliche höhere Geschwindigkeit ab und kategorisiert sie als Kraftfahrzeug. Hierunter fallen z. B. die S-Pedelecs, die als Kleinkraftrad eingestuft werden sowie ein Kennzeichen sowie eine Versicherung haben müssen. Würden wir also an Hand der möglichen Geschwindigkeiten kategorisieren und fragen, wie sich die im Vergleich zwischen ummotorisierten Mountainbike, Pedelec und S-Pedelc auswirkt, so könnten folgende Aspekte eine Rolle spielen:

Ebene: Das S-Pedelec kann hier bis zu 45 km/h fahren. Der Pedelec-Fahrer kommt auf bis zu 25 km/h und wenn er schneller sein will, dann muss er das oberhalb von 25 km/h ganz alleine mit Muskelkraft schaffen. Der "normale" Mountainbiker wird die 45 km/h nicht schaffen, aber mit einem Pedelec wird er im flachen Gelände mithalten können.

Bergab: Hier sollten sich eigentlich zwischen S-Pedelec, Pedelec und Mountainbike keine großen Unterschiede ergeben.

Bergauf: Mit dem S-Pedelec kann man bergauf sicherlich deutlich schneller als mit dem Pedelec oder dem Mountainbike unterwegs sein. Die Unterschiede zwischen Pedelec und Mountainbike dürften geringer sein, wobei aber jedenfalls das Pedelec aufgrund der motorisierten Trethilfe einen Vorteil gegenüber dem "normalen" Mountainbike hat. Besonders gut trainierte Sportler dürften aber auch bergauf mit einem Pedelec mithalten und Spitzensportler ihm sogar davon eilen können.

Wegeführung/-beschaffenheit: Je schmaler, kurviger und technischer die Wege werden, desto mehr dürften die fahrtechnischen Fähigkeiten den Ausschlag geben und desto geringer dürften die Geschwindigkeitsunterschiede ausfallen. Auf "Forstautobahnen", die auch von Forstwirtschaftsfahrzeugen befahren werden dürfen, dürfte das S-Pedelec seine Geschwindigkeitsvorteile optimal ausspielen. Gute Mountainbiker sollten dagegen mit Pedelecs noch mithalten können.

Aber können wir aus solchen Befunden ein objektives und allgemeingültiges Kriterium ableiten, mit dem wir das Betretungsrecht für Pedelecs ausschließen und nicht gleichzeitig auch zu Lasten des "normalen" Mountainbikers gelten müsste? Beim S-Pedelec können wir (und auch der Gesetzgeber) noch gut argumentieren, dass deren Geschwindigkeitspotential von bis zu 45 km/h im Vergleich zum Fahrrad/Mountainbike im Regelfall mit deutlich mehr Gefahren für die Fahrer selbst (deshalb z. B. auch andere Bauartbestimmungen) als auch andere (deshalb die Kennzeichen und Versicherungspflicht) verbunden ist und diese deshalb nur im normalen Straßenverkehr bewegt werden dürfen. Die Unterschiede bzw. der Abstand zwischen Fahrrad/Mountainbike und Pedelec sind da schon deutlich geringer.

Wo ist also das ausschlaggebende Kriterium, das sich für eine diskriminierungsfreie gesetzliche Regelung eignet?

Last but not least: Wir alle hören als Mountainbiker früher oder später den Vorwurf oder die Frage: "Müsst Ihr hier fahren?" Die Antwort ist ganz einfach: Wir müssen nirgendwo fahren, sondern wir nehmen schlicht unser Recht auf Erholung wahr, so wie das auch Fußgänger und andere Waldbesucher machen und dürfen deshalb erwarten, dass die Wahrnehmung unseres Rechts akzeptiert und toleriert wird. Auch die müssen nicht "hier wandern" oder sonst etwas machen, dürfen aber natürlich auch von uns erwarten, dass wir ihr Recht ebenso akzeptieren und tolerieren. Für uns alle, egal ob zu Fuß, auf dem Fahrrad oder anders unterwegs, gilt schlicht der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme ;)
 
Die Infoseite der DIMB ist nicht auf aktuellen Stand der Sachlage. Es sieht eher danach aus, man hat einfach nur das rausgezogen was einem am besten in den Kram passt oder damals in den Kram passte.
http://www.s162552179.online.de/DIMB-BETR.htm

So gewinnt man natürlich nix, sieht man ja schon daran wie lange der Thread schon existiert. Da ändern Kilometer lange Postings auch nichts.
 
Natürlich kann man auch am Beispiel "Ba-Wü" darüber diskutieren, ob die vom Gesetzgeber als Fahrräder mit Trethilfe (Pedellen) angesehen "Fahrzeuge" in der Natur oder im Wald benutzt werden dürfen. Wir sollten dabei aber nicht ausser acht lassen, dass das Betretungsrecht zum "Zweck der Erholung" gewährt wird und dieser Begriff der Erholung recht weit gefasst ist.

Nach der gesetzlichen Definition ist Erholung "natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;" (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Ob das Fahren eines Pedelec eine sportliche Betätigung ist oder nicht, spielt insofern keine Rolle. Im Übrigen soll es ja auch Fahrer/Besitzer von Mountainbikes geben, die ihr Mountainbike nicht als "Sportgerät" einsetzen, sondern damit nur bis zur nächsten Eisdiele oder bis zum nächsten Biergarten fahren und es dort "ausstellen" ;) Und nicht zuletzt kann man auch zu Fuß vom eher gemütlichen Spaziergang bis hin zum leistungssportlichen Laufen recht vielfältig in der Natur unterwegs sein.

Entscheidend ist nach der Legaldefinition und wenn man davon ausgeht, dass es sich beim Fahren eines Pedellen zumindest um ein Freizeiterleben handelt (ich wüsste nicht, warum das nicht so sein sollte), ob das Fahren von Pedelecs natur- und landschaftsverträglich ist. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass uns als Mountainbikern gerne mit den krudesten Behauptungen und Argumenten abgesprochen wird, dass Mountainbiken natur- und landschaftsverträglich sei. Was wäre dann also das objektive und allgemein gültige Kriterium?

Alleine der Umstand, dass ein Pedelec einen Motor hat, kann es nach der Legaldefinition nicht sein. Anders als Verbrennungsmotoren ist der Betrieb eines elektrischen Motors nicht mit Lärm- oder Abgasemissionen verbunden.

Wenn es das nicht sein kann/soll - wie wäre es dann mit der (möglichen) Geschwindigkeit. Für gewisse Fahrzeuge stellt der Gesetzgeber u. a. auch auf deren bauartbedingte mögliche höhere Geschwindigkeit ab und kategorisiert sie als Kraftfahrzeug. Hierunter fallen z. B. die S-Pedelecs, die als Kleinkraftrad eingestuft werden sowie ein Kennzeichen sowie eine Versicherung haben müssen. Würden wir also an Hand der möglichen Geschwindigkeiten kategorisieren und fragen, wie sich die im Vergleich zwischen ummotorisierten Mountainbike, Pedelec und S-Pedelc auswirkt, so könnten folgende Aspekte eine Rolle spielen:

Ebene: Das S-Pedelec kann hier bis zu 45 km/h fahren. Der Pedelec-Fahrer kommt auf bis zu 25 km/h und wenn er schneller sein will, dann muss er das oberhalb von 25 km/h ganz alleine mit Muskelkraft schaffen. Der "normale" Mountainbiker wird die 45 km/h nicht schaffen, aber mit einem Pedelec wird er im flachen Gelände mithalten können.

Bergab: Hier sollten sich eigentlich zwischen S-Pedelec, Pedelec und Mountainbike keine großen Unterschiede ergeben.

Bergauf: Mit dem S-Pedelec kann man bergauf sicherlich deutlich schneller als mit dem Pedelec oder dem Mountainbike unterwegs sein. Die Unterschiede zwischen Pedelec und Mountainbike dürften geringer sein, wobei aber jedenfalls das Pedelec aufgrund der motorisierten Trethilfe einen Vorteil gegenüber dem "normalen" Mountainbike hat. Besonders gut trainierte Sportler dürften aber auch bergauf mit einem Pedelec mithalten und Spitzensportler ihm sogar davon eilen können.

Wegeführung/-beschaffenheit: Je schmaler, kurviger und technischer die Wege werden, desto mehr dürften die fahrtechnischen Fähigkeiten den Ausschlag geben und desto geringer dürften die Geschwindigkeitsunterschiede ausfallen. Auf "Forstautobahnen", die auch von Forstwirtschaftsfahrzeugen befahren werden dürfen, dürfte das S-Pedelec seine Geschwindigkeitsvorteile optimal ausspielen. Gute Mountainbiker sollten dagegen mit Pedelecs noch mithalten können.

Aber können wir aus solchen Befunden ein objektives und allgemeingültiges Kriterium ableiten, mit dem wir das Betretungsrecht für Pedelecs ausschließen und nicht gleichzeitig auch zu Lasten des "normalen" Mountainbikers gelten müsste? Beim S-Pedelec können wir (und auch der Gesetzgeber) noch gut argumentieren, dass deren Geschwindigkeitspotential von bis zu 45 km/h im Vergleich zum Fahrrad/Mountainbike im Regelfall mit deutlich mehr Gefahren für die Fahrer selbst (deshalb z. B. auch andere Bauartbestimmungen) als auch andere (deshalb die Kennzeichen und Versicherungspflicht) verbunden ist und diese deshalb nur im normalen Straßenverkehr bewegt werden dürfen. Die Unterschiede bzw. der Abstand zwischen Fahrrad/Mountainbike und Pedelec sind da schon deutlich geringer.

Wo ist also das ausschlaggebende Kriterium, das sich für eine diskriminierungsfreie gesetzliche Regelung eignet?

Last but not least: Wir alle hören als Mountainbiker früher oder später den Vorwurf oder die Frage: "Müsst Ihr hier fahren?" Die Antwort ist ganz einfach: Wir müssen nirgendwo fahren, sondern wir nehmen schlicht unser Recht auf Erholung wahr, so wie das auch Fußgänger und andere Waldbesucher machen und dürfen deshalb erwarten, dass die Wahrnehmung unseres Rechts akzeptiert und toleriert wird. Auch die müssen nicht "hier wandern" oder sonst etwas machen, dürfen aber natürlich auch von uns erwarten, dass wir ihr Recht ebenso akzeptieren und tolerieren. Für uns alle, egal ob zu Fuß, auf dem Fahrrad oder anders unterwegs, gilt schlicht der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme ;)

Es geht nicht darum was momentan erlaubt ist oder nicht. Denn das ist laut StVo klar. Inwiefern das mit dem Naturschutzgesetz kollidiert weiß ich jetzt nicht. Auch gehts nicht um Lärm- oder Schmutzemissionen (eine E-Enduro (MX) hat auch keine)... und nicht wer wie stark welche Wege zerstört.
Es geht darum, ob die momentane Regelung Sinn macht, wenn bspsweise in 10 Jahren Akkus auf dem Markt sind, die ein fünfaches an Energie speichern können oder noch besser: mini Brennstoffzelle zu nachtanken.. und wenn gleichzeitig immer mehr eMTBer immer weiter in die Natur vordringen, die normalerweise von jeglichen Besuchern verschont bleibt, da viel zu weit für Wanderer und normale MTBer. Denn dann wäre ein Emtb eher eine E-Enduro als ein Fahrrad. Meiner Meinung sind die momentanen Regeln nicht streng genug. Es bedarf entweder einem Verbot für emtb für den Wald oder einer anderen limitierung der Unterstützung, sodass es nicht mehr möglich ist mit 25km/h steile Rampen hochzuschießen.

Zusätzlich könnte man als E-Rowdy sowohl bergauf als auch bergab alle möglichen Leute durch Fehlverhalten gegen sich aufbringen. Beim normalen MTB zum Glück nur in eine Richtung.
 
Es geht darum, ob die momentane Regelung Sinn macht, wenn bspsweise in 10 Jahren Akkus auf dem Markt sind, die ein fünfaches an Energie speichern können oder noch besser: mini Brennstoffzelle zu nachtanken.. und wenn gleichzeitig immer mehr eMTBer immer weiter in die Natur vordringen, die normalerweise von jeglichen Besuchern verschont bleibt, da viel zu weit für Wanderer und normale MTBer. Denn dann wäre ein Emtb eher eine E-Enduro als ein Fahrrad. Meiner Meinung sind die momentanen Regeln nicht streng genug. Es bedarf entweder einem Verbot für emtb für den Wald oder einer anderen limitierung der Unterstützung, sodass es nicht mehr möglich ist mit 25km/h steile Rampen hochzuschießen.
Ist logisch alles was der MTB nicht mehr erreicht gehört verboten, dazu müsste man noch ein max. Reichweite definierenn, nicht das irgend eine Gruppe ultra Fitter MTB noch in diesen Bereich vordringt, der bisher nur von eMTB erreicht werden kann.
 
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