Natürlich kann man auch am Beispiel "Ba-Wü" darüber diskutieren, ob die vom Gesetzgeber als Fahrräder mit Trethilfe (Pedellen) angesehen "Fahrzeuge" in der Natur oder im Wald benutzt werden dürfen. Wir sollten dabei aber nicht ausser acht lassen, dass das Betretungsrecht zum "Zweck der Erholung" gewährt wird und dieser Begriff der Erholung recht weit gefasst ist.
Nach der gesetzlichen Definition ist Erholung "natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;" (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Ob das Fahren eines Pedelec eine sportliche Betätigung ist oder nicht, spielt insofern keine Rolle. Im Übrigen soll es ja auch Fahrer/Besitzer von Mountainbikes geben, die ihr Mountainbike nicht als "Sportgerät" einsetzen, sondern damit nur bis zur nächsten Eisdiele oder bis zum nächsten Biergarten fahren und es dort "ausstellen"
Und nicht zuletzt kann man auch zu Fuß vom eher gemütlichen Spaziergang bis hin zum leistungssportlichen Laufen recht vielfältig in der Natur unterwegs sein.
Entscheidend ist nach der Legaldefinition und wenn man davon ausgeht, dass es sich beim Fahren eines Pedellen zumindest um ein Freizeiterleben handelt (ich wüsste nicht, warum das nicht so sein sollte), ob das Fahren von Pedelecs natur- und landschaftsverträglich ist. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass uns als Mountainbikern gerne mit den krudesten Behauptungen und Argumenten abgesprochen wird, dass Mountainbiken natur- und landschaftsverträglich sei. Was wäre dann also das objektive und allgemein gültige Kriterium?
Alleine der Umstand, dass ein Pedelec einen Motor hat, kann es nach der Legaldefinition nicht sein. Anders als Verbrennungsmotoren ist der Betrieb eines elektrischen Motors nicht mit Lärm- oder Abgasemissionen verbunden.
Wenn es das nicht sein kann/soll - wie wäre es dann mit der (möglichen) Geschwindigkeit. Für gewisse Fahrzeuge stellt der Gesetzgeber u. a. auch auf deren bauartbedingte mögliche höhere Geschwindigkeit ab und kategorisiert sie als Kraftfahrzeug. Hierunter fallen z. B. die S-Pedelecs, die als Kleinkraftrad eingestuft werden sowie ein Kennzeichen sowie eine Versicherung haben müssen. Würden wir also an Hand der möglichen Geschwindigkeiten kategorisieren und fragen, wie sich die im Vergleich zwischen ummotorisierten Mountainbike, Pedelec und S-Pedelc auswirkt, so könnten folgende Aspekte eine Rolle spielen:
Ebene: Das S-Pedelec kann hier bis zu 45 km/h fahren. Der Pedelec-Fahrer kommt auf bis zu 25 km/h und wenn er schneller sein will, dann muss er das oberhalb von 25 km/h ganz alleine mit Muskelkraft schaffen. Der "normale" Mountainbiker wird die 45 km/h nicht schaffen, aber mit einem Pedelec wird er im flachen Gelände mithalten können.
Bergab: Hier sollten sich eigentlich zwischen S-Pedelec, Pedelec und Mountainbike keine großen Unterschiede ergeben.
Bergauf: Mit dem S-Pedelec kann man bergauf sicherlich deutlich schneller als mit dem Pedelec oder dem Mountainbike unterwegs sein. Die Unterschiede zwischen Pedelec und Mountainbike dürften geringer sein, wobei aber jedenfalls das Pedelec aufgrund der motorisierten Trethilfe einen Vorteil gegenüber dem "normalen" Mountainbike hat. Besonders gut trainierte Sportler dürften aber auch bergauf mit einem Pedelec mithalten und Spitzensportler ihm sogar davon eilen können.
Wegeführung/-beschaffenheit: Je schmaler, kurviger und technischer die Wege werden, desto mehr dürften die fahrtechnischen Fähigkeiten den Ausschlag geben und desto geringer dürften die Geschwindigkeitsunterschiede ausfallen. Auf "Forstautobahnen", die auch von Forstwirtschaftsfahrzeugen befahren werden dürfen, dürfte das S-Pedelec seine Geschwindigkeitsvorteile optimal ausspielen. Gute Mountainbiker sollten dagegen mit Pedelecs noch mithalten können.
Aber können wir aus solchen Befunden ein objektives und allgemeingültiges Kriterium ableiten, mit dem wir das Betretungsrecht für Pedelecs ausschließen und nicht gleichzeitig auch zu Lasten des "normalen" Mountainbikers gelten müsste? Beim S-Pedelec können wir (und auch der Gesetzgeber) noch gut argumentieren, dass deren Geschwindigkeitspotential von bis zu 45 km/h im Vergleich zum Fahrrad/Mountainbike im Regelfall mit deutlich mehr Gefahren für die Fahrer selbst (deshalb z. B. auch andere Bauartbestimmungen) als auch andere (deshalb die Kennzeichen und Versicherungspflicht) verbunden ist und diese deshalb nur im normalen Straßenverkehr bewegt werden dürfen. Die Unterschiede bzw. der Abstand zwischen Fahrrad/Mountainbike und Pedelec sind da schon deutlich geringer.
Wo ist also das ausschlaggebende Kriterium, das sich für eine diskriminierungsfreie gesetzliche Regelung eignet?
Last but not least: Wir alle hören als Mountainbiker früher oder später den Vorwurf oder die Frage: "Müsst Ihr hier fahren?" Die Antwort ist ganz einfach: Wir müssen nirgendwo fahren, sondern wir nehmen schlicht unser Recht auf Erholung wahr, so wie das auch Fußgänger und andere Waldbesucher machen und dürfen deshalb erwarten, dass die Wahrnehmung unseres Rechts akzeptiert und toleriert wird. Auch die müssen nicht "hier wandern" oder sonst etwas machen, dürfen aber natürlich auch von uns erwarten, dass wir ihr Recht ebenso akzeptieren und tolerieren. Für uns alle, egal ob zu Fuß, auf dem Fahrrad oder anders unterwegs, gilt schlicht der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme