Änderung des Betretungsrechts in Baden-Württemberg

Im Übrigen belastet das Radfahren die Natur nicht erheblich mehr als das einfache Betreten, soweit es sich auf (ausgewiesene, angelegte) Wege bezieht.

Das OVG Schleswig-Holstein ist mit dieser Meinung übrigens nicht alleine, auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat schon vor Jahrzehnten erkannt:

"Für Radfahrer komme aus bekannten Gründen das Betretungsrecht nicht in der freien Natur, sondern nur auf vorhandenen Wegen in Betracht. ... Während Wanderer, Rad-, Ski-, und Schlittenfahrer bei rechtmäßiger Ausübung grundsätzlich keinen Schaden anrichten, .."

aber auch folgendes - bezogen auf das bayerische Recht - ausgeführt:

"Mit dem vom Verfassungsgeber klar zum Ausdruck gebrachten Zweck des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, die Erholung in der freien Natur und den Genuß der Naturschönheiten zu ermöglichen, läßt es sich nicht vereinbaren, dieses Recht zu beschränken auf Wanderer und Spaziergänger und andere Möglichkeiten des Naturgenusses von vornherein auszuschließen. Es ist zwar einzuräumen, daß die meisten der Erholungsuchenden und Naturfreunde die freie Natur zu Fuß betreten werden. Der in einem umfassenden Sinne zu verstehende Schutzbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV würde jedoch - bezogen auf die heutigen Verhältnisse und Möglichkeiten der Erholung in der freien Natur - zu sehr eingeengt, würden nicht auch andere natürliche und herkömmliche Fortbewegungsarten des Menschen miterfaßt. Auch das Bayer. Naturschutzgesetz selbst trägt dem Rechnung, indem es Radfahrer, Skifahrer und Schlittenfahrer dem Kreis der erholungssuchenden Wanderer gleichstellt (Art. 22 Abs. 2, Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 BayNatSchG)."

(Bay. VerfGH, Beschluss vom 16.06.1975, Az. Vf. 13-VII-74, Vf. 21-VII-73, Vf. 23-VII-73, Vf. 26-VII-73)

In Bayern gibt es daher - nicht nur aus aus den vorgenannten Gründen - keine landesweiten Verbote und Einschränkungen für das Radfahren auf Wegen und insbesondere gibt es keine 2-Meter-Regelung. Man kann daher ausserhalb Bayerns, vor allem in Baden-Württemberg, ruhig auch provokativ die Frage stellen, ob das im Bundesnaturschutzgesetz und im Bundeswaldgesetz geregelte Recht auf Erholung in der Natur nur ein Recht für Wanderer und Spaziergänger sei? Man kann die Frage stellen, warum Bayern das Recht auf Erholung in der Natur z. B. auch für Radfahrer als Grundrecht mit Verfassungsschutz ausstattet?

@Sun on Tour: Vielleicht sollten wir mal vorab zu unserer noch in Arbeit befindlichen Ausarbeitung über das Betretungsrecht in Bayern aus diesem Urteil des Bay. VerfGH (läuft in unserer Urteilsdatenbank zu Bayern unter dem Titel "Mutter aller Urteile") in einer Urteilsanmerkung die wesentlichen Aussagen des Gerichts herausziehen und kommentieren. Machst Du das?

1. Last but not least: Im Anhang findet Ihr die aktuelle Pressemitteilung der DIMB zu Baden-Württemberg.

2. Last but not least: Auch im Anhang findet Ihr eine Anfrage des Abgeordneten Haller (SPD) aus dem Jahr 2010. Ich habe heute mal auf der Facebook-Seite der SPD Baden-Württemberg gefragt, wann man denn den damaligen Ansichten jetzt als Regierungsmitglied auch Taten folgen lässt. Als Bürger und Wähler dürfen wir unbequeme sein ;)
 

Anhänge

Zuletzt bearbeitet:
Hallo Helmut,

die Feststellung, dass Radfahren "Betreten" im Sinne des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) ist, hat der Gesetzgeber bereits im Gesetzentwurf getroffen.
Drucksache 7/889 vom 09.07.1973

Gesetzentwurf
§ 12
Betreten des Waldes


(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Er-
holung ist auf eigene Gefahr gestattet. Ausgenom-
men sind Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpe,
Pflanzgärten, Naturverjüngungen, forst- und jagd-
wirtschaftliche Einrichtungen.

(2) Reiten, Fahren, Zelten und Abstellen von
Wohnwagen sind im Wald nur gestattet, soweit
hierfür eine besondere Befugnis vorliegt oder Wege
und sonstige Flächen dazu besonders bestimmt sind.

(3) ..

(4) ..

(5) ...

Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (Anlage 1)
Der Begriff „Betreten" ist im weiten Sinne zu verstehen,
umfaßt also außer dem Begehen z. B. auch die Benutzung
von Skiern und Handschlitten sowie das Mitführen von
Kinderwagen oder Fahrrädern, die Benutzung von Kran-
kenfahrstühlen, nicht aber das Fahren mit Kraft-
fahrzeugen aller Art
, z. B. mit einem Moped, oder
das Reiten.

Aus der Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates


13. § 12
§ 12 ist wie folgt zu fassen:
„§ 12
Betreten des Waldes


(1) Das Betreten des Waldes ist auf eigene Gefahr gestattet. Ausgenommen sind Forstkulturen, Saatkämpe, Pflanzgärten, Naturverjüngungen, forst- und jagdwirtschaftliche Einrich-
tungen sowie Waldflächen während der Durch-
führung von Forstarbeiten. Durch Landesgesetz
können weitere Arten von Flächen von der Be-
tretungsbefugnis ausgenommen werden; in Län-
dern mit einer Bewaldung unter 10 vom Hundert
der Landesfläche kann das Betreten auf Wald-
wege aller Art beschränkt werden.

(2) Wer den Wald aufsucht, hat sich so zu
verhalten, daß die Bewirtschaftung des Waldes
nicht gestört und die Erholung anderer nicht
beeinträchtigt wird.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten sinn-
gemäß auch für das Radfahren und das Fahren
mit Krankenfahrstühlen auf Waldwegen.
Rei-
ten, Fahren, Zelten und Abstellen von Wohn-
wagen sind im Wald nur gestattet, soweit hier-
für eine besondere Befugnis vorliegt oder Wege
und sonstige Flächen dazu besonders bestimmt
sind. Durch Landesgesetz können weitere Be-
nutzungsarten untersagt werden.

(4) ...

(5) ...

(6) ..."

Begründung

Eine Beschränkung des Rechts zum Betreten des
Waldes auf den Zweck der Erholung ist nicht
kontrollierbar; es ist deshalb darauf zu ver-
zichten.


Ein generelles Betretungsverbot für Forstdik-
kungen erscheint nicht notwendig.

Im Interesse der Walderhaltung in den wald-
armen Ländern
ist es sachlich geboten, das Be-
tretungsrecht grundsätzlich auf die Waldwege
aller Art
zu beschränken und den Ländern die
Möglichkeit zu geben, in bestimmten Gebieten
dieses Betretungsrecht zu erweitern (z. B. durch
die Ausweisung von unbeschränkt betretbaren
Erholungswäldern) und die Kontrolle einschrän-
kender Maßnahmen abweichend zu gestalten.

Das Betretungsrecht findet seine Grenze an den
Rechten der anderen (Gemeinverträglichkeit).
Es erscheint angebracht, die Benutzung für das
Radfahren und das Fahren mit Krankenfahr-
stühlen ausdrücklich klarzustellen.

Im übrigen stellt die Fassung den Rahmen-
charakter der Vorschrift sicher.

Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates


Zu Nummer 13 (§ 12)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des
Bundesrates mit der Maßgabe zu, daß § 12 wie folgt
gefaßt wird:
,,§ 12
Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Er-
holung ist auf eigene Gefahr gestattet. Ausgenom-
men sind Forstkulturen, Saatkämpe, Pflanzgärten,
Naturverjüngungen, forst- und jagdwirtschaftliche
Einrichtungen sowie Waldflächen während der
Durchführung von Forstarbeiten. Durch Landesge-
setz können aus wichtigen Gründen der Wald- oder
Wildbewirtschaftung weitere Arten von Wald-
flächen von der Betretungsbefugnis ausgenommen
werden; in Ländern mit einer Bewaldung unter 10
vom Hundert der Landesfläche kann das Betreten
auf Waldwege aller Art beschränkt werden.


(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren
und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Wald-
wegen.
Sonstiges Fahren, Reiten, Zelten und Ab-
stellen von Wohnwagen sind im Wald insoweit ge-
stattet, als hierfür eine besondere Befugnis vorliegt
oder Wege und sonstige Flächen dazu besonders
bestimmt sind. Durch Landesgesetz können weitere
Benutzungsarten geregelt werden.

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ..."

...

Die übrigen Änderungen und Ergänzungen dienen
der Berichtigung oder Klarstellung.


Das Mountainbiken hat der Gesetzgeber dann in der Gesetzesänderung 2010 berücksichtigt, in dem es nochmals klarstellte , dass das Betreten auf eigene Gefahr erfolgt und hierzu insbesondere waldtypische Gefahren zählen.

... Unbedingten Änderungsbedarf sehen
wir auch im Bereich der Verkehrssicherungspflicht
der Waldbesitzer. Das Bundeswaldgesetz gestattet es
jedermann, den Wald auch außerhalb der Wege zu
betreten. Seit dem Inkrafttreten des Bundeswaldge-
setzes 1975 haben sich allerdings die rechtlichen
Vorgaben für die Waldbesitzer grundlegend verän-
dert. Insbesondere sind hier die Vorgaben des euro-
päischen Natur- und Artenschutzrechtes zu nennen,
die den Waldbesitzern unter anderem vorgeben, zum
Schutz und zur Erhaltung der Biodiversität vermehrt
abgestorbene Bäume im Bestand zu belassen. Hinzu
kommt, dass beispielsweise

– der Druck von Erholungsuchenden auf den Wald
immer stärker wird, neue Erholungsformen wie
Mountainbiking zu veränderten Gefährdungs-
situationen führen,

– durch Umwelteinflüsse wie Immissionen und den
Klimawandel die Instabilität der Wälder wächst
und

– eine möglichst naturnahe Waldbewirtschaftung
mit ausreichendem Totholzanteil gefordert wird.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Waldbe-
sitzer durch Vorschriften im Sinne des Gemeinwohls
mehr und mehr gezwungen werden, gefährliche
Situationen zu dulden oder gar zu schaffen, zeit-
gleich jedoch auf Grund des Besucherdrucks einem
erhöhten Haftungsrisiko aus der Verkehrssicherungs-
pflicht unterliegen. Hier sind klärende rechtliche Re-
gelungen notwendig, um Waldeigentümer und damit
den Wald vor überzogenen Forderungen zu schützen.
Daher plädieren wir dafür, zumindest das ins Gesetz
aufzunehmen, was bereits die ständige Rechtspre-
chung abbildet: Waldbesitzer dürfen nicht für „wald-
typische Gefahren“ haften.

Es spricht nur wenig dafür, dass sich § 37 Abs. 3 Satz 2 LWaldG BW überhaupt im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bewegt...

Einer Beurteilung unter den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts zum "Reiten im Walde" hielte es wohl auch nicht stand.

Grüße

Roland
 
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...um was genau geht es da in Kirchzarten?

Dort war eine MTB-Trainingsstrecke? Oder sollte eine neu gebaut werden?
 
...um was genau geht es da in Kirchzarten?

Dort war eine MTB-Trainingsstrecke? Oder sollte eine neu gebaut werden?

Das ist als Außenstehender nicht so einfach zu verstehen. Es wird hier ein Bürgerentscheid, der gegen die Biker ausgefallen ist mit dem UltraBike verknüpft. Sieht so aus, als würden die Macher des UltraBike über diese Veranstaltung ihre Jugend- und Vereinsarbeit finanzieren (die wohl recht erfolgreich ist) und sehen dies nun durch den Bürgerentscheid wie auch mangelnde Unterstützung des UltraBike durch die Gemeinden gefährdet.

Details auch im Artikel unter http://www.badische-zeitung.de/kirc...er-rechnen-ab-kritik-nicht-nur-an-der-Politik

Da gibt's doch bestimmt nen Kirchzartener Local, der uns hierüber etwas genauer berichten kann?
 
Gemeinsam am Giersberg

oder

Unser Giersberg

Bericht in der Badischen Zeitung (Sicht der IGG)

Auf Wegen unter zwei Meter Breite sei das Biken rechtlich untersagt, dazu zählten auch der Stationenweg und der Pilgerpfad. "Es muss daher zu Veränderungen kommen. So wie der Zustand ist, kann er nicht bleiben", so der IGG-Vorstand in seinem Brief an den SVK, die Teilnehmer des Runden Tisches und an die Gemeinde. Für Möbius und Platten zeuge es von einem "sonderbaren Demokratieverständnis, wenn jetzt der Bürgermeister und der Vorstand des SVK den Bürgerinnen und Bürgern mit einer Beibehaltung der rechtswidrigen Zustände am Giergsberg/Bickenreute drohen."
Soviel zu den Möglichkeiten des LWaldG Wege unter 2 m frei zu geben.

Es hängt von Gnade oder Ungnade ab, ob eine Freigabe erfolgt ohne nicht.
 
wäre ich biker in der gegend um den giersberg, würde ich ab sofort mit all meinen kumpels tag für tag auf den legalen wegen fahren. um so mehr mitfahren, desto besser. auf das den ig-vollpfosten die freude an "ihrem" giersberg im halse stecken bleibt.
 
Moin,

ich hatte selbst in den 90ern an diversen Rennen in Kirchzarten teilgenommen (Worldcup, DM usw.) und war verblüfft über die Radsportbegeisterung der kleinen Gemeinde. Seitdem war die Region kein weißer Fleck mehr auf der Landkarte für mich. Schade, dass nun die Fraktion der "Alten Säcke und Möchtegernumweltschützer" Oberwasser hat und sich den Bedürfnissen der jüngeren Generation verschließt. Aber das muss man akzeptieren und sich umorientieren. Mal sehen, wann die Gemeinde feststellt, dass die jüngeren Leute wegbleiben und damit ins demographische Abseits gerät.

Gruss

Svenos
 
Während man in Bayern mit folgendem Zitat aus der Begründung der Bayerischen Staatsregierung zum Gesetzentwurf über das Bayerische Naturschutzgesetz vom 06.10.2010 (Drucksache 16/5872) mit klaren Verhältnissen auf 40 Jahre Ruhe und Frieden zurück blicken kann, bildet das LWaldG BW den Nährboden für Streit und Zwietracht unter Erholungssuchenden, Vereinen und Dorfgemeinschaften!

Zu Art. 26
§ 59 Abs. 1 BNatSchG gewährleistet als allgemeiner Grundsatz des Naturschutzes für jedermann ein allgemeines Betretungsrecht der freien Landschaft. § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG überlässt den Ländern die Regelung von Einzelheiten zum Erholungs- und Betretungsrecht. Der Abschnitt über die Erholung in der freien Natur übernimmt daher – mit Ausnahme von Art. 28 BayNatSchG – die bisherigen Regelungen des V. Abschnitts BayNatSchG. Dieser Abschnitt hat sich seit seiner Einführung 1973 bewährt und war Vorbild für zahlreiche Naturschutzgesetze anderer Länder. Die Regelungen befrieden auf der einen Seite Konflikte zwischen Erholungsuchenden untereinander sowie auch im Verhältnis zu Grundeigentümern und gewährleisten auf der anderen Seite einen pfleglichen Umgang mit der Natur.

In Bayern ist das Erholungs- und Betretungsrecht in der freien Natur aufgrund des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung verfassungsrechtlich gewährleistet. Danach ist der Genuss von Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur jedermann gestattet. Von diesem Grundrecht ausgehend war in Bayern das Erholungs- und Betretungsrecht schon immer für den Wald und die freie Flur in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung geregelt und die verfassungsrechtliche Bestimmung im Bayerischen Naturschutzgesetz näher konkretisiert. Die nähere Ausfüllung dieses Grundrechts wird daher auch weiterhin abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG einheitlich im BayNatSchG für die gesamte freie Natur geregelt. Dies ist bürger- und anwenderfreundlich, weil die gesetzlichen Grundlagen in einem Gesetz abschließend geregelt sind. Zugleich wird damit gewährleistet, dass Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV nicht gemäß Art. 31 GG außer Kraft gesetzt wird.
 
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Eine Solidaritätskundgebung von der DIMB vor Ort organisiert, wäre doch mal eine Idee. Würde den Einheimischen vielleicht Mut machen. Und wenn es nur ein paar Hundert Leut wären die kommen, es wäre ein Zeichen..

Ich wär dabei und vier weitere Kumpels auch:)
 
Eine Solidaritätskundgebung von der DIMB vor Ort organisiert, wäre doch mal eine Idee. Würde den Einheimischen vielleicht Mut machen. Und wenn es nur ein paar Hundert Leut wären die kommen, es wäre ein Zeichen..

Ich wär dabei und vier weitere Kumpels auch:)

Dazu braucht es Mitglieder vor Ort, die aktiv werden und das organisieren ;)

Aber mal im Ernst: Ein bundesweit tätiger Verein/Verband kann auf lokaler Ebene kaum etwas bewirken, wenn nicht die in diesem Verein/Verband organisierten Mitglieder selbst vor Ort aktiv tätig werden. Damit sind wir wahrscheinlich mal wieder bei dem Thema Henne und Ei :D
 
Was Jetzt?

Zitate:

Sie fordert die grundsätzliche Abschaffung ohne Ausnahmeregelungen.

Gleichzeitig stehe die DIMB gezielten Sperrungen einzelner Strecken, wo es aus Naturschutz-Gesichtspunkten sinnvoll ist, durchaus offen gegenüber.


Das ist doch ein Widerspruch!

Da kommen wir vom Regen in die Traufe.

Leute, da dürfen wir am Ende weniger wie Vorher.

Gezielte Sperrung auf allen Premiumwanderwegen inkl. aller rote Raute Wegen, ihr werdet sehen.
 
da steht: "wo es aus naturschutz-gesichtspunkten nötig ist." naturschutz ist was anderes als wandererschutz. btw würde eine sperrung aus objektiv vorliegenden naturschutzgründen dann wohl im zweifel alle gleichermaßen treffen - auch die wanderer – und wäre imho auch jetzt schon möglich. helmutk weiß das aber sicher besser - mag mich da auch täuschen.
 
Ist doch schön, nun können die Reaktionäre auch mal so richtig auf den Putz hauen, pöpeln, verunglimpfen und Widerstand leisten.

Jahrelang mussten sie mit ansehen, wie Linke, Grüne und insgesamt jüngere sich (aus ihrer Sicht) als Revoluzzer, Terroristen und Chaoten aufgeführt haben.

Erst der grüne Bürgermeister in Freiburg, dann der Kretschmann als MP - da fallen die lange hochgehaltenen Hemmungen und man kann so richtig aus sich heraus gehen.

Da ist es fast schon egal ob es um einen NP geht, der von der CDU intitiert wurde, oder um Mountainbiker - recht ist was Widerstand sammelt. Leider auch ein Teil unserer Demokratie, unserer Gesellschaft...
 
da steht: "wo es aus naturschutz-gesichtspunkten nötig ist." naturschutz ist was anderes als wandererschutz. btw würde eine sperrung aus objektiv vorliegenden naturschutzgründen dann wohl im zweifel alle gleichermaßen treffen - auch die wanderer – und wäre imho auch jetzt schon möglich. helmutk weiß das aber sicher besser - mag mich da auch täuschen.

Du täuschst Dich da nicht. Es kann durchaus Gründe geben, die Sperrungen rechtfertigen (vgl. z. B. § 14 Abs. 2 Satz 2 Bundeswaldgesetz) und die wir anerkennen sollten. Was wir nicht anerkennen sind Sperrungen, die mit den Haaren herbei gezogenen Gründen begründet werden und/oder einzelne Nutzergruppe ohne wichtigen Grund einseitig diskriminieren, die auf Willkür statt auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen oder die gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstoßen. Ein landesweites Pauschalverbot wie es heute in Ba-Wü gesetzlich verankert ist akzeptieren wir definitiv nicht.
 
Was Jetzt?

Zitate:

Sie fordert die grundsätzliche Abschaffung ohne Ausnahmeregelungen.

Gleichzeitig stehe die DIMB gezielten Sperrungen einzelner Strecken, wo es aus Naturschutz-Gesichtspunkten sinnvoll ist, durchaus offen gegenüber.


Das ist doch ein Widerspruch!

Da kommen wir vom Regen in die Traufe.

Leute, da dürfen wir am Ende weniger wie Vorher.

Gezielte Sperrung auf allen Premiumwanderwegen inkl. aller rote Raute Wegen, ihr werdet sehen.

Beschränkungen des Betretungsrechts (§ 51 f. NatSchG BW und § 37 LWaldG BW) aus Gründen des Naturschutzes werden i.d.R. in Schutzgebietsverordnungen geregelt (§ 53 Abs. 3 NatSchG BW).
In Naturparken und Landschaftsschutzgebieten wird das Radfahren den Schutzzwecken nicht entgegenstehen, so dass dort auch keine Regelungen zum Radfahren erforderlich sind.
In Naturschutzgebieten und Nationalparken kann es naturschutzfachliche Gründe geben, die eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigen können.
Da sich die Auswirkungen des Radfahrens auf Wegen für die Natur nicht erheblich von denen des einfachen Betretens unterscheiden, sollten auch Betretungsverbote auf Wegen in den "Tabuzonen" für Fußgänger wie Radfahrer gleichermaßen gelten;
ansonsten könnten durchaus erhebliche Zweifel an der Schutzwirkung oder Schutzwürdigkeit bestehen.

Ein schönes Beispiel wie so etwas aussehen kann aus der
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Arzberg bei
Beilngries“ im Landkreis Eichstätt

Vom 4. April 2011

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten,
die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können. Dieses gilt
auch für Handlungen, die auf das Naturschutzgebiet einwirken
können. Deshalb ist es insbesondere verboten, im
Naturschutzgebiet:
...
24. ...

(2) Ferner ist es verboten,

1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
und straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Straßen und
Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen
zu fahren oder diese dort abzustellen,

2. außerhalb der vorhandenen und für das Radfahren geeigneten
Straßen und Wege Fahrrad zu fahren
,

3. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten und
straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Straßen und Wege
zu reiten oder mit Gespannen zu fahren,

4. den Steinbruch (Fl. Nr. 1750, Gemarkung Beilngries)
außerhalb markierter Wege und Pfade und die abgesperrte
Kante der Steinbruchwand zu betreten oder mit dem Fahrrad
zu befahren
; dieses gilt nicht für den Grundstückseigentümer
und sonstige Berechtigte,
...
11. ...

Sehr deutlich wird in der obigen Verordnung zwischen Radfahren und Reiten bzw. Fahren mit Gespannen unterschieden,
während das Radfahren auf vorhandenen Wegen gegenüber dem einfachen Betreten zu Fuß nicht weiter eingeschränkt wird.
 
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