H
Harvester
Guest
Ich hab auf der Facebookseite mal ein paar Fragen gestellt...
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Wir können dort sogar mit Bike-Verboten auf zwei Meter breiten Wegen arbeiten, kündigt Hall an
Im Übrigen belastet das Radfahren die Natur nicht erheblich mehr als das einfache Betreten, soweit es sich auf (ausgewiesene, angelegte) Wege bezieht.
§ 12
Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Er-
holung ist auf eigene Gefahr gestattet. Ausgenom-
men sind Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpe,
Pflanzgärten, Naturverjüngungen, forst- und jagd-
wirtschaftliche Einrichtungen.
(2) Reiten, Fahren, Zelten und Abstellen von
Wohnwagen sind im Wald nur gestattet, soweit
hierfür eine besondere Befugnis vorliegt oder Wege
und sonstige Flächen dazu besonders bestimmt sind.
(3) ..
(4) ..
(5) ...
Der Begriff âBetreten" ist im weiten Sinne zu verstehen,
umfaÃt also auÃer dem Begehen z. B. auch die Benutzung
von Skiern und Handschlitten sowie das Mitführen von
Kinderwagen oder Fahrrädern, die Benutzung von Kran-
kenfahrstühlen, nicht aber das Fahren mit Kraft-
fahrzeugen aller Art, z. B. mit einem Moped, oder
das Reiten.
â§ 12
Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes ist auf eigene Gefahr gestattet. Ausgenommen sind Forstkulturen, Saatkämpe, Pflanzgärten, Naturverjüngungen, forst- und jagdwirtschaftliche Einrich-
tungen sowie Waldflächen während der Durch-
führung von Forstarbeiten. Durch Landesgesetz
können weitere Arten von Flächen von der Be-
tretungsbefugnis ausgenommen werden; in Län-
dern mit einer Bewaldung unter 10 vom Hundert
der Landesfläche kann das Betreten auf Wald-
wege aller Art beschränkt werden.
(2) Wer den Wald aufsucht, hat sich so zu
verhalten, daà die Bewirtschaftung des Waldes
nicht gestört und die Erholung anderer nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten sinn-
gemäà auch für das Radfahren und das Fahren
mit Krankenfahrstühlen auf Waldwegen. Rei-
ten, Fahren, Zelten und Abstellen von Wohn-
wagen sind im Wald nur gestattet, soweit hier-
für eine besondere Befugnis vorliegt oder Wege
und sonstige Flächen dazu besonders bestimmt
sind. Durch Landesgesetz können weitere Be-
nutzungsarten untersagt werden.
(4) ...
(5) ...
(6) ..."
Begründung
Eine Beschränkung des Rechts zum Betreten des
Waldes auf den Zweck der Erholung ist nicht
kontrollierbar; es ist deshalb darauf zu ver-
zichten.
Ein generelles Betretungsverbot für Forstdik-
kungen erscheint nicht notwendig.
Im Interesse der Walderhaltung in den wald-
armen Ländern ist es sachlich geboten, das Be-
tretungsrecht grundsätzlich auf die Waldwege
aller Art zu beschränken und den Ländern die
Möglichkeit zu geben, in bestimmten Gebieten
dieses Betretungsrecht zu erweitern (z. B. durch
die Ausweisung von unbeschränkt betretbaren
Erholungswäldern) und die Kontrolle einschrän-
kender MaÃnahmen abweichend zu gestalten.
Das Betretungsrecht findet seine Grenze an den
Rechten der anderen (Gemeinverträglichkeit).
Es erscheint angebracht, die Benutzung für das
Radfahren und das Fahren mit Krankenfahr-
stühlen ausdrücklich klarzustellen.
Im übrigen stellt die Fassung den Rahmen-
charakter der Vorschrift sicher.
Zu Nummer 13 (§ 12)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des
Bundesrates mit der MaÃgabe zu, daà § 12 wie folgt
gefaÃt wird:
,,§ 12
Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Er-
holung ist auf eigene Gefahr gestattet. Ausgenom-
men sind Forstkulturen, Saatkämpe, Pflanzgärten,
Naturverjüngungen, forst- und jagdwirtschaftliche
Einrichtungen sowie Waldflächen während der
Durchführung von Forstarbeiten. Durch Landesge-
setz können aus wichtigen Gründen der Wald- oder
Wildbewirtschaftung weitere Arten von Wald-
flächen von der Betretungsbefugnis ausgenommen
werden; in Ländern mit einer Bewaldung unter 10
vom Hundert der Landesfläche kann das Betreten
auf Waldwege aller Art beschränkt werden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäà auch für das Radfahren
und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Wald-
wegen. Sonstiges Fahren, Reiten, Zelten und Ab-
stellen von Wohnwagen sind im Wald insoweit ge-
stattet, als hierfür eine besondere Befugnis vorliegt
oder Wege und sonstige Flächen dazu besonders
bestimmt sind. Durch Landesgesetz können weitere
Benutzungsarten geregelt werden.
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) ..."
...
Die übrigen Ãnderungen und Ergänzungen dienen
der Berichtigung oder Klarstellung.
... Unbedingten Ãnderungsbedarf sehen
wir auch im Bereich der Verkehrssicherungspflicht
der Waldbesitzer. Das Bundeswaldgesetz gestattet es
jedermann, den Wald auch auÃerhalb der Wege zu
betreten. Seit dem Inkrafttreten des Bundeswaldge-
setzes 1975 haben sich allerdings die rechtlichen
Vorgaben für die Waldbesitzer grundlegend verän-
dert. Insbesondere sind hier die Vorgaben des euro-
päischen Natur- und Artenschutzrechtes zu nennen,
die den Waldbesitzern unter anderem vorgeben, zum
Schutz und zur Erhaltung der Biodiversität vermehrt
abgestorbene Bäume im Bestand zu belassen. Hinzu
kommt, dass beispielsweise
â der Druck von Erholungsuchenden auf den Wald
immer stärker wird, neue Erholungsformen wie
Mountainbiking zu veränderten Gefährdungs-
situationen führen,
â durch Umwelteinflüsse wie Immissionen und den
Klimawandel die Instabilität der Wälder wächst
und
â eine möglichst naturnahe Waldbewirtschaftung
mit ausreichendem Totholzanteil gefordert wird.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Waldbe-
sitzer durch Vorschriften im Sinne des Gemeinwohls
mehr und mehr gezwungen werden, gefährliche
Situationen zu dulden oder gar zu schaffen, zeit-
gleich jedoch auf Grund des Besucherdrucks einem
erhöhten Haftungsrisiko aus der Verkehrssicherungs-
pflicht unterliegen. Hier sind klärende rechtliche Re-
gelungen notwendig, um Waldeigentümer und damit
den Wald vor überzogenen Forderungen zu schützen.
Daher plädieren wir dafür, zumindest das ins Gesetz
aufzunehmen, was bereits die ständige Rechtspre-
chung abbildet: Waldbesitzer dürfen nicht für âwald-
typische Gefahrenâ haften.
...um was genau geht es da in Kirchzarten?
Dort war eine MTB-Trainingsstrecke? Oder sollte eine neu gebaut werden?
Soviel zu den Möglichkeiten des LWaldG Wege unter 2 m frei zu geben.Auf Wegen unter zwei Meter Breite sei das Biken rechtlich untersagt, dazu zählten auch der Stationenweg und der Pilgerpfad. "Es muss daher zu Veränderungen kommen. So wie der Zustand ist, kann er nicht bleiben", so der IGG-Vorstand in seinem Brief an den SVK, die Teilnehmer des Runden Tisches und an die Gemeinde. Für Möbius und Platten zeuge es von einem "sonderbaren Demokratieverständnis, wenn jetzt der Bürgermeister und der Vorstand des SVK den Bürgerinnen und Bürgern mit einer Beibehaltung der rechtswidrigen Zustände am Giergsberg/Bickenreute drohen."
Zu Art. 26
§ 59 Abs. 1 BNatSchG gewährleistet als allgemeiner Grundsatz des Naturschutzes für jedermann ein allgemeines Betretungsrecht der freien Landschaft. § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG überlässt den Ländern die Regelung von Einzelheiten zum Erholungs- und Betretungsrecht. Der Abschnitt über die Erholung in der freien Natur übernimmt daher â mit Ausnahme von Art. 28 BayNatSchG â die bisherigen Regelungen des V. Abschnitts BayNatSchG. Dieser Abschnitt hat sich seit seiner Einführung 1973 bewährt und war Vorbild für zahlreiche Naturschutzgesetze anderer Länder. Die Regelungen befrieden auf der einen Seite Konflikte zwischen Erholungsuchenden untereinander sowie auch im Verhältnis zu Grundeigentümern und gewährleisten auf der anderen Seite einen pfleglichen Umgang mit der Natur.
In Bayern ist das Erholungs- und Betretungsrecht in der freien Natur aufgrund des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung verfassungsrechtlich gewährleistet. Danach ist der Genuss von Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur jedermann gestattet. Von diesem Grundrecht ausgehend war in Bayern das Erholungs- und Betretungsrecht schon immer für den Wald und die freie Flur in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung geregelt und die verfassungsrechtliche Bestimmung im Bayerischen Naturschutzgesetz näher konkretisiert. Die nähere Ausfüllung dieses Grundrechts wird daher auch weiterhin abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG einheitlich im BayNatSchG für die gesamte freie Natur geregelt. Dies ist bürger- und anwenderfreundlich, weil die gesetzlichen Grundlagen in einem Gesetz abschlieÃend geregelt sind. Zugleich wird damit gewährleistet, dass Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV nicht gemäà Art. 31 GG auÃer Kraft gesetzt wird.
Eine Solidaritätskundgebung von der DIMB vor Ort organisiert, wäre doch mal eine Idee. Würde den Einheimischen vielleicht Mut machen. Und wenn es nur ein paar Hundert Leut wären die kommen, es wäre ein Zeichen..
Ich wär dabei und vier weitere Kumpels auch![]()
Gezielte Sperrung auf allen Premiumwanderwegen inkl. aller rote Raute Wegen, ihr werdet sehen.
da steht: "wo es aus naturschutz-gesichtspunkten nötig ist." naturschutz ist was anderes als wandererschutz. btw würde eine sperrung aus objektiv vorliegenden naturschutzgründen dann wohl im zweifel alle gleichermaßen treffen - auch die wanderer und wäre imho auch jetzt schon möglich. helmutk weiß das aber sicher besser - mag mich da auch täuschen.
Was Jetzt?
Zitate:
Sie fordert die grundsätzliche Abschaffung ohne Ausnahmeregelungen.
Gleichzeitig stehe die DIMB gezielten Sperrungen einzelner Strecken, wo es aus Naturschutz-Gesichtspunkten sinnvoll ist, durchaus offen gegenüber.
Das ist doch ein Widerspruch!
Da kommen wir vom Regen in die Traufe.
Leute, da dürfen wir am Ende weniger wie Vorher.
Gezielte Sperrung auf allen Premiumwanderwegen inkl. aller rote Raute Wegen, ihr werdet sehen.
§ 4
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten,
die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können. Dieses gilt
auch für Handlungen, die auf das Naturschutzgebiet einwirken
können. Deshalb ist es insbesondere verboten, im
Naturschutzgebiet:
...
24. ...
(2) Ferner ist es verboten,
1. auÃerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
und straÃenverkehrsrechtlich zugelassenen StraÃen und
Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen
zu fahren oder diese dort abzustellen,
2. auÃerhalb der vorhandenen und für das Radfahren geeigneten
StraÃen und Wege Fahrrad zu fahren,
3. auÃerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten und
straÃenverkehrsrechtlich zugelassenen StraÃen und Wege
zu reiten oder mit Gespannen zu fahren,
4. den Steinbruch (Fl. Nr. 1750, Gemarkung Beilngries)
auÃerhalb markierter Wege und Pfade und die abgesperrte
Kante der Steinbruchwand zu betreten oder mit dem Fahrrad
zu befahren; dieses gilt nicht für den Grundstückseigentümer
und sonstige Berechtigte,
...
11. ...