Dann it’s dir nicht zu helfen.Wenn es eBiker und Pedelecs fernhalten würde, wäre mir jedes Mittel recht um ehrlich zu sein. Absolute Plagen!
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Dann it’s dir nicht zu helfen.Wenn es eBiker und Pedelecs fernhalten würde, wäre mir jedes Mittel recht um ehrlich zu sein. Absolute Plagen!
Hi,@Marshall6 @damage0099
Nicht als Kritik verstehen, ich bin nur neugierig:
Ihr habt meinen Post oben mit der Verkehrssicherungspflicht mit "Hahaha" kommentiert. Warum das?
Ärger, Wut, Traurig hätte ich bei dem Thema verstanden, aber so?
Vielleicht könnt ihr mich kurz aufklären.
Das habe ich schon so verstanden. Aber was ist daran lächerlich? Das ist doch anscheinend taurige Realität und eher Besorgnis erregend. Für die Veranstalter kann das dramatische und teure Folgen haben.Hi,
Mein ‚hahaha‘ ist auf den Zeitungsartikel bezogen.
Dein Post ist interessant
Kann mir jemand erklären was mit „Frei für § 37 Abs. 3 und 4 LWaldG“ gemeint sein könnte?
Das ist genau der Abschnitt im Landeswaldgesetz mit der 2-Meter-RegelKann mir jemand erklären was mit „Frei für § 37 Abs. 3 und 4 LWaldG“ gemeint sein könnte?
Ist sarkastisch gemeint.Das habe ich schon so verstanden. Aber was ist daran lächerlich? Das ist doch anscheinend taurige Realität und eher Besorgnis erregend. Für die Veranstalter kann das dramatische und teure Folgen haben.
Was in den Absätzen steht, war mir schon klar.Das ist genau der Abschnitt im Landeswaldgesetz mit der 2-Meter-Regel
…
Das ist nicht relevant. Da es dem Minister darum geht, dass nur befestigte Forstwege befahren werden soll, muss die Breite durchgängig 2m oder mehr betragen. So, wie es für geschotterte befestigte Forststrassen meist zutrifft.Leider wurde in der Antwort des Ministeriums auch nicht angegeben, an welcher Stelle und von welchem zu welchem Punkt die Breite des Weges zu messen ist. Sicherlich häbe es am zugewachsenen Weg Stellen, wo die lichte Breite passt.
Schon klar, dass das die Intention ist. Allerdings ist das nirgends im Gesetz oder an anderer Stelle festgeschrieben.Das ist nicht relevant. Da es dem Minister darum geht, dass nur befestigte Forstwege befahren werden soll, muss die Breite durchgängig 2m oder mehr betragen. So, wie es für geschotterte befestigte Forststrassen meist zutrifft.
Nein, in der Antwort der Bürgerreferentin steht, dass es darum geht, Fussgänger vor Radfahrerinnen zu schützen. Dafür will man gewährleisten, dass beide Platz haben. Was absurd ist, weil ein Radler kaum mehr Platz braucht als der Fussgänger und sicher nicht mit einem Auto gleichgesetzt werden kann.Das ist nicht relevant. Da es dem Minister darum geht, dass nur befestigte Forstwege befahren werden soll, muss die Breite durchgängig 2m oder mehr betragen. So, wie es für geschotterte befestigte Forststrassen meist zutrifft.
Wird es auch nicht mehr geben: denn ich glaube, dass dieses Gesetz so heute nicht mehr entstehen würde und jede weitere Veränderung den kompletten Paragraphen in Frage stellen würde.Allerdings ist das nirgends im Gesetz oder an anderer Stelle festgeschrieben.
Ach, die Dame lass ich wie gesagt in Ruhe. Tät die Frage vielleicht an die Legislative stellen. Die Politik muss sich ja was dabei gedacht haben und es erklären können... *HüstelUnd das ist auf geschotterten Forstwegen am einfachsten gegeben.
Wird es auch nicht mehr geben: denn ich glaube, dass dieses Gesetz so heute nicht mehr entstehen würde und jede weitere Veränderung den kompletten Paragraphen in Frage stellen würde.
Ggf eine VwV wie in Bayern. Daran glaube ich jedoch auch nicht.
Aber raftaa könnte bzgl der Defintion der Breite nachfragen, ob die schmalste oder breiteste Stelle gemeint ist.
Oder es halt einfach lassen. Denn dieses Gesetzschwurbel ist halt einfach nur willkürlich und einseitig.
Es ist doch ein Gesetz und keine Regelung. Welche Instanz wäre für eine Klage zuständig?Mal ne andere Frage: geklagt wurde gegen die Regelung noch nicht, oder?
Wurde hier auch schon diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht. Die Aussichten dass das Waldgesetz verfassungswidrig ist sind sehr hoch - nur braucht man einen Fall (Jemand bekommt ein Bußgeld) der durch alle Instanzen klagt. Es gibt ein DIMB Papier dazu.Welche Instanz wäre für eine Klage zuständig?
Dass wir für ein bisschen Trail so weit gehen müsse...Wurde hier auch schon diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht.
Wäre tatsächlich auch meine VermutungDie Aussichten dass das Waldgesetz verfassungswidrig ist sind sehr hoch
Arbeite über 25y daran.- nur braucht man einen Fall (Jemand bekommt ein Bußgeld) der durch alle Instanzen klagt.
Wäre das Landeswaldgesetz (dort sind die 2 m drin) oder Rahmengesetz des Bundes der Stein des Anstoßes? Im ersten Fall wäre das Landverfassungsgericht die Adresse, im anderen Falle Karlsruhe.Wurde hier auch schon diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht. Die Aussichten dass das Waldgesetz verfassungswidrig ist sind sehr hoch - nur braucht man einen Fall (Jemand bekommt ein Bußgeld) der durch alle Instanzen klagt. Es gibt ein DIMB Papier dazu.
https://www.dimb.de/wp-content/uploads/2019/02/O-Tone_zur_2-Meter-Regel.pdfhttps://www.dimb.de/wp-content/uploads/2019/02/Wegbreitenregelungen_im_Lichte_des_Grundgesetz.pdfWäre das Landeswaldgesetz (dort sind die 2 m drin) oder Rahmengesetz des Bundes der Stein des Anstoßes? Im ersten Fall wäre das Landverfassungsgericht die Adresse, im anderen Falle Karlsruhe.
Hat es jemals ein Bußgeld gegeben?So einfach und schnell, wie du verlinkst, ist es wohl doch nicht: 25y später hat sich nix geändert.
Ich glaube, Du hast die Problematik, die im Zeitungsartikel steht, falsch interpretiert.Hallo,
danke an alle die sich die Mühe machen dem MLR die richtigen Fragen zu stellen. Es ist zu beobachten, dass das MLR selbst nicht weiß, wie denn die 2-Meter zu messen wären. Von daher versucht man sich jetzt mit dem Begriff der "Eignung" von Wegen heraus zu reden. Die Argumentation nur ein Forstweg sei zum Radfahren geeignet, dürfte dabei nicht haltbar sein. Das ergibt sich schon daraus, dass nach §37.3 die Forstbehörde Ausnahmen von der 2-Meter-Regel genehmigen kann. Nach der Argumentation des MLR würden diese genehmigen schmalen Wege, wie z.B. in Baiersbronn, aber dann trotzdem "ungeeignet" sein. D.h. die Forstbehörde würde zum Radfahren ungeeignete Wege freigeben. Könnte man bei der Dame mal nachfragen, wie denn dann die "Eignung" dieser Wege plötzlich zustande kommt und warum das dann nicht auf ähnliche schmale Wege im Wald übertragbar ist.
Des weiteren entscheidet über die Freigabe nach §37.3 die Forstbehörde, und nicht der Waldbesitzer.
Es gibt hier im Forum auch einige Threads zur Rechtslage in Bayern, wo man sich zum Thema der Wegeeignung unterhält. Siehe dazu auch die unsere Kommentierungen am Ende der Seite zur Rechtslage in Bayern.
https://www.dimb.de/fachberatung/die-rechtslage/bayern/
Bezüglich des Artikels zu Sportveranstaltungen war es bereits jetzt schon so, dass den Veranstalter eine Sorgfaltspflicht trifft. Der einzig mir zu dem Thema bekannte Fall ist dieser
https://mein-nachbarrecht.de/aktuel...lichtet-wanderwege-staendig-zu-kontrollieren/Ich würde erachten, dass auch bei einer Veranstaltung der Teilnehmer damit rechnen muss, dass Gefahren aus der Natur bestehen. Sollte das anders gesehen werden, so würde die Veranstalterhaftpflichtversicherung ggf. den Schaden regulieren.
Das ForstBW die Pflichten jetzt so weit ausweitet, dass eine Baumkontrolle vorgeschrieben wird, halte ich daher für überzogen. Denn es würde ja der Veranstalter und nicht ForstBW haften. So lange die Veranstalterhaftpflichtversicherung den Veranstalter abdeckt, sehe ich da kein Risiko bei Forst BW
Danke für die ausführliche Antwort.Sehe ich anders. Es ist richtig, dass es die Gestattung nur gibt, wenn der Veranstalter bereit ist die aus dem Rennen entstehende Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Das könnte man so in den Vertrag schreiben und damit wäre der Grundbesitzer, also Forst BW, aus der Haftung. Und das ist ja das Ziel, welches Forst BW berechtigterweise hat, dass sie durch eine Fremdveranstaltung nicht in Haftung kommen.
Die Frage ist aber, wie hoch der Kontrollumfang ist. Wie in dem verlinkten Urteil dargestellt, hat ein Veranstalter eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Aber er muss nicht vor allen in der Natur vorkommenden Gefahren warnen. Es ist den Teilnehmern ja bewusst, dass sie sich in der Natur bewegen. Sollte es doch zu einem Unfall kommen, dann würde im Einzelfall geprüft werden, ob der Geschädigte Ansprüche hat, weil Sorgfaltspflichten nicht eingehalten wurden. Hier würde die Veranstalterhaftpflicht den Fall an sich ziehen und abwehren, bzw. regulieren.
Die Veranstalterhaftpflicht wäre nur dann von der Leistung frei, wenn der Veranstalter trotz besserem Wissen seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen wäre. Bislang ist es nicht üblich das Strecken derart intensiv auf Baumschäden vorab geprüft werden. Damit wäre die Veranstaltung ausreichend versichert.
Für Forst BW als Gestattungsgeber sollte das doch ausreichen, weil ihr Interesse, nicht in Haftung zu kommen, damit abgedeckt ist. Warum die Anforderungen hier deutlich hochgesetzt wurden ist aus der Rechtsprechung nicht zu begründen. Es wäre ausreichend, wenn wie bisher üblich, die aus der Veranstaltung entstehende Haftung allgemein an den Veranstalter übertragen würde, aber der Kontrollumfang nicht festgeschrieben würde. Dann gilt der bisher übliche Kontrollumfang als ausreichend, bis es evtl. mal ein neues Urteil gibt, welches eine neue Richtung vorgibt.
Gut an dem Artikel ist, dass das Thema bis an das MLR zur Prüfung hochgereicht wurde. Da bleibt zu hoffen, dass dort der Sachverhalt anders gesehen wird.
Wir haben eine ähnliche Vorgehensweise von den bay. Staatsforsten, die bei MTB Strecken vom Betreiber eine regelmäßige Baumschau fordern. Damit werden die Anforderungen so hoch gesetzt, dass es für Betreiber kaum umsetzbar ist. Bei der Gestattung von Wanderwegen wird in den Verträgen hingegen nur allgemein die entstehende Haftung übertragen. Das halte ich auch bei MTB Strecken für ausreichend.
Das wäre im Prinzip so, als wenn du eine Gestattung haben willst, mit dem PKW durch den Wald zu fahren. Für die draus entstehende Gefahren sollte es für den Gestattungsgeber ausreichend sein, wenn dein Auto verkehrssicher und haftpflichtversichert ist. Wenn der Forst jetzt ohne schlüssige Begründung fordert, dass dein Auto vor jeder Fahrt eine weitere Prüfung zur Verkehrssicherheit durchführen muss, dann darf man sich schon die Frage stellen, ob das nicht überzogen ist.
dann darf man sich schon die Frage stellen, ob das nicht überzogen ist.
Ich glaube, Du hast das Problem nicht verstanden: Wenn der Gestatter die Genehmigung an eine solche Bedingung knüpft, kann man im Ernstfall nichts machen, denn einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung gibt es nicht.Für Forst BW als Gestattungsgeber sollte das doch ausreichen