Zur
Definition „Weg“:
Das
örtliche Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth und das
Landratsamt Erlangen-Höchstadt definieren übereinstimmend:
Unbefestigte Erdwege, Pfade, Fahrspuren etc., die ohne Einverständnis des Eigentümers angelegt wurden, sind keine Wege im Sinne des Naturschutzrechtes. Hier ist das Radfahren –unabhängig von einer „Geeignetheit“- nicht erlaubt.
Durchgängig
geschotterte Waldwege sind dagegen sicher Wege im obigen Sinne, weiterhin sind sie in aller Regel auch „geeignet“. Hier ist das Radfahren erlaubt, falls nicht eine Schutzgebietsverordnung (wie z.B. im Naturschutzgebiet „Wildnis am Rathsberg“) das Radfahren generell verbietet.
Um ein Befahren zu begründen muss ein Weg vorhanden sein. Das Recht zum Anlegen eines Weges steht nur dem Eigentümer zu.
Das heißt, der Eigentümer muss den Weg selber angelegt haben oder das Anlegen zumindest geduldet haben.
Hat der Eigentümer jedoch den Trampelpfad oder Erdweg nicht angelegt, so kann es sich um keinen legalen Weg handeln.
Dies gilt analog, wenn der Grundstückseigentümer für einen bestimmten Zweck eine Fahrspur vorübergehend (zum Beispiel eine Rückegasse zur Durchforstung) angelegt hat.
Auch hier handelt es sich um keinen „Weg“ im Sinne des Naturschutzrechtes bzw. der Bayerischen Verfassung.
Für einen Erholungssuchenden im Wald ist dieser Aspekt weniger entscheidend, da er ja in der Regel das Recht hat, den gesamten Wald zu betreten. Für die rechtliche Situation eines Radfahrers dagegen ist es entscheidend, ob es sich um einen legalen Weg oder um eine „illegale“ Fahrspur handelt.
Auf dem Weg ist das Fahren erlaubt, auf der Fahrspur nicht.
Dabei wird vom Grundstückseigentümer nicht verlangt, alle „legalen Wege“ entsprechend zu markieren.
Vielmehr muss der „Nutznießer“ sich aktiv informieren, wo er unentgeltlich auf fremden Grund seinem Hobby nachgehen kann.
Im Gegenzug bedeutet das aber auch, dass es sich bei (
legal) markierten Wanderwegen, Radwegen, Forststraßen stets um Wege handelt.
Auszug aus dem Kommentar zum BayNatSchG:
Die Beurteilung, ob sich ein Privatweg zum Befahren eignet, ist zunächst Sache des Waldeigentümers, anders als bei öffentlichen Wegen gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 StVO. … Ist der Weg ungeeignet, so darf kraft Gesetzes nicht gefahren werden.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die oben genannten Behörden.
Das
Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verweist darauf, dass der Gesetzgeber in Bayern zwar die Geeignetheit von Wegen nicht explizit definiert hat, aber die in BW geltende Regelung mit kleinen Einschränkungen im Großen und Ganzen auch für Bayern herangezogen werden soll.
Das bedeutet:
„Das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg bestimmt zum Radfahren im Wald: Radfahren ist nur auf befestigten Wegen und Straßen erlaubt (Mindestbreite 2 m). Auf unbefestigten Trassen im Wald, Fußwegen, Sport- und Lehrpfaden sowie abseits der befestigten Wege ist Radfahren verboten und wird mit Bußgeld bedroht. Das Radfahren auf befestigten Wegen muss so erfolgen, dass Sicherheit und Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt werden. Beim Begegnungsverkehr hat der Fußgänger Vorrang.“
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Zum Beitrag
@static (#447):
Die Beschilderungen sollen den ausdrücklichen Willen der Waldeigentümer ausdrücken, dass die Pfade, Trails, Lines etc. keine legalen Wege im Sinne des Naturschutzgesetzes sind.
Sie bedeuten
keine Einschränkung des Betretungsrechtes von Fußgänger gem. Art 27 (3) S.3 BayNatSchG, sondern verbieten unrechtmäßiges Befahren. Das ergibt sich schon aus dem verwendeten Verkehrszeichen.
Gem. Art. 33, 1. BayWaldG könnten Eigentümer sogar das Betreten verwehren, wenn „… das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch … in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.“
Auch hier verweise ich auf den Kommentar zum BayNatSchG, in dem steht, dass Schilder oder andere Sperren, die das Befahren unterbinden sollen, keine Einschränkung eines an sich bestehenden Betretungsrechts sind. Es gilt hierbei auch nicht Art. 22 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG (Hinweis auf den gesetzlichen Grund der Beschränkung).