@Waldeigentuemer Wie von den anderen schon geschrieben freuen wir uns über den Beitrag zu dieser Diskussion.
@greenbull1 Auch hier danke noch einmal für den Beitrag und die Klärung. Wie
@lowfat schon geschrieben hat, sollte es unseres Erachtens nach möglich sein für die vorhandenen Wege eine für alle Seiten gute Lösung zu finden. Weit über 80 % der Mountainbiker möchten einfach naturnahe Wege fahren und haben keinen Drang sich Strecken zu schaufeln oder nachhaltig in die Natur einzugreifen. Der Naturgenuss auf diesen naturnahen Wegen ist ein großer Bestandteil des Erholungsfaktors, bei Wanderern wie Mountainbikern.
Ungeeignet für das Radfahren sind ferner
- Wege, wenn durch das Radfahren eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Störung des Naturhaushalts nicht auszuschließen ist,
- Wege, die auch häufig von Wanderern benutzt werden und keine ausreichende Breite aufweisen,
- Wege, die wegen laufender Betriebsarbeiten (z.B. Holzfällung), umgestürzter Bäume oder Schäden am Wegekörper vorübergehend nicht befahren werden können,
- Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege und Lehrpfade.
Die Natur- und Sozialverträglichkeit des Mountainbikens ist hinlänglich nachgewiesen. Die Auswirkungen auf die Natur sind auf Wegen nicht größer als die von Fußgängern, eine Gefährdung, vor allem auf naturnahen Wegen von maximal theoretischer Natur. Das Konfliktpotential insgesamt minimal.
Dazu der BUND Naturschutz in einer wegweisenden Studie: „Ein ökologisch begründetes Betretungsverbot nur für Mountainbiker, nicht aber für Wanderer, ist nicht haltbar und erzeugt Unverständnis.“
Für den Großteil von uns dürfte es kein Problem sein einen Weg zu meiden, wenn man durch das Befahren der Natur hohen Schaden zufügt. Das ist sehr leicht einzusehen. Bislang wird damit aber nicht argumentiert.
Punkt 1 und 2 dürften damit überhaupt kein Problem darstellen, vor allem da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es sozialverträglich zugehen muss. Von einer ausreichenden Breite ist dabei nicht die Rede. Sozialverträgliche Begegnungen auf naturnahen Wegen sind problemlos möglich, das erleben die meisten von uns bei jeder Tour.
Punkt 3 ist absolut diskussionslos anzuerkennen.
Punkt 4 erschließt sich mir leider nicht, da ich diese Unterscheidung in den Gesetzestexten nicht finden kann. Da wäre ich dankbar für eine Klärung.
Die Verbote in den Schutzverordnungen der NSG sind sehr allgemein verfasst und relativ alt. Es wird keine Unterscheidung zwischen motorisierten und nicht-motorisierten Fahrzeugen gemacht, was nur schwer verständlich ist. Auch aus dem Schutzgegenstand ergibt sich erst einmal keine hinreichende Argumentation. Wir erwarten gespannt die Antwort des LRA inwiefern das Radfahren auf Wegen im NSG nicht naturverträglich ist und die Natur stärker in Mitleidenschaft zieht, als das Wandern. Da wird es ja sicherlich ein ensprechendes Gutachten geben.
Darüber hinaus hoffen wir auf einen offenen Dialog, eine tragfähige und attraktive Lösung am Erlanger Rathsberg und Verständnis von beiden Seiten. Das Anlegen von Wegen und Bauten ist auf jeden Fall nicht hilfreich für eine gemeinsame Lösung und sollte unbedingt unterlassen werden. Fahrt auf vorhandenen Wegen, verhaltet euch freundlich, hinterlasst keine Spuren. Mit diesem Verhalten wird wie auch bisher konfliktfrei im Wald zugehen.