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Naturnerd
radwegvermeidung duerfte allerdings ein schlechter grund fuer einen umweg sein 

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Unfälle, die einen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit ereilen, sind grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt - doch nur, wenn die direkte bzw. kürzeste oder schnellste Route ohne Umweg gewählt wird. (...) (LSG, Az.: L3 U 195/7).
Darf man mal fragen, um welches Landessozialgericht es sich handelt und wo dieses Urteil veröffentlich wurde? Handelt es sich vielleicht um das Hessische Landessozialgericht (LSG Hessen) und sein Urteil vom 20.05.2008 mit dem Aktenzeichen L3 U 195/07 in dem sich das Gericht insbesondere mit der Frage beschäftigte, wann Umwege zulässig sind und weiterhin Versicherungsschutz besteht, auch wenn es sich nicht um die direkte bzw. kürzeste oder schnellste Route handelt?
Auf die Gefahr hin oberlehrerhaft zu klingen, aber auf Urteile sollte schon unter der korrekten Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens verwiesen werden. Darüber hinaus ist die hier getroffene Aussage falsch bzw. zumindest irreführend, da selbst das Bundessozialgereicht (und ihm folgend auch das zitierte Urteil) auch bei Umwegen einen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht kategorisch ausschließen, auch wenn im Fall des LSG Hessen, in dem es um den Umweg eines Autofahrers zum Zwecke des Tankens ging, der Unfallversicherungsschutz im Ergebnis abgelehnt wurde.
obwohl sie bei Bagatellschäden eh nicht kommen
@karsten...bei Personenschäden ists klar das man eigntlich die Polizei rufen sollte.Aber wenn es nur ein Blechschaden ist.
leider hat da nicht jeder beamter lust zu![]()