Grundlagen vom Betretungsrecht im Wald
Hessiches Waldgesetz §15,
Absatz 1
Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung nach den Maßgaben von
§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes und der nachfolgenden Abs. 2 bis 4 betreten.
Absatz 2
1 Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird.
2
Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden. gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden
Absatz 3
1 Radfahren, Reiten und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen
gestattet,
die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden
und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist.
2 Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang.
Was sind für Radfahrer legale Wege?
- Befestigt oder naturfest Wege (nicht die Breite, sondern der Zustand eines Weges ist Gesetzesgrundlage) und
- Vom Waldbesitzer oder mit dessen Zustimmung angelegt (dazu gehören in der Regel auch alle markierten Wanderwege und -Pfade) und
- Ein Begegnungsverkehr bei gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrlos möglich ist und Menschen zu Fuß oder mit einem Krankenfahrstuhl haben (in der Regel) Vorrang.
Diese 3. Bedingung wurde eingefügt, weil es in Hessen für Radfahrer keine 2-Meter Regel geben sollte, denn bei typischen Forststraßen ist Begegnungsverkehr in der Regel kein Problem.
Störung vom Wild
Das Wild wird durch Waldbesucher vor allem
abseits der Wege gestört. Radfahrer und Reiter haben sich auf Wegen zu bewegen. Waldbesucher zu Fuss können auch quer durch den Wald marschieren. Der Förster selber bestätigt, dass sich das Wild an Waldbesucher auf dem Weg gewöhnt hat.
Illegale Wege
Absatz 6: Das Anlegen von Wegen durch Waldbesucherinnen und Waldbesucher ohne Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers ist unzulässig.
Als DIMB können wir den illegalen Wegebau nicht gutheissen. Wir fragen uns, warum sich die "Bauer" nicht öffentlich einbringen, legale Strecken zu bauen. In Hessen haben wir mittlerweile viele Beispiele, dass das gelingen kann und sich langfristige Lösungen ergeben. Der Weg ist zwar steinig und lang. Das es funktioniert, haben unsere Vorfahren im Bau eines mehrere 1.000 km umfassenden Wanderwegnetzes gezeigt.
Nehmt das bezüglich Betretungsrecht sehr liberale Hessiche Waldgesetz als sachliche Grundlage für Argumentationen. PDF herunterladen, ausdrucken und in den Rucksack stecken.
Urs