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Hallo zusammen.
kurze Info zu mir (erster Beitrag): http://www.mtb-news.de/forum/member.php?u=234814
Da ich jetzt durch Job und Verletzungsanfälligkeit bedingt von Fussball auf Mountainbiken (ab Mitte April mindestens 3-4 mal die Woche) umsteigen werde befasse ich mich ein bisserl mit der Materie um nicht direkt in den ersten 2 Wochen mit dem Oberförster zusammen zu rasseln.
Dabei ist mir folgendes Schild an allen von der durch den Wald führenden Hauptstrasse abzweigenden Waldwegeinfahrten (nicht geteert aber befestigte Wege) im Waldgebiet in direkter Nähe aufgefallen.
Interpretiere ich das richtig das ich hier unter keinen Unständen (nichtmal wenn der Wald brennt) meinen Hintern aufs Rad schwingen darf? Eientlich eine klare Sachlage...wenn nicht der Trierische Volksfreund 2008 diesen Artikel veröffentlicht hätte: http://www.volksfreund.de/nachricht...-Waldwege-ja-Trampelpfade-nein;art754,1853777
Auszug daraus
Ich bin sehr verwirrt und weiss jetzt nicht wirklich was gilt. Kann mir vllt ein erfahrener Fuchs hier helfend unter die Arme greifen? Fände es echt sehr sehr traurig, wenn ich mich jeden Abend erst mit dem Auto irgendwohin begeben müsste...dann wäre ein Rennrad wohl die bessere Lösung gewesen
kurze Info zu mir (erster Beitrag): http://www.mtb-news.de/forum/member.php?u=234814
Da ich jetzt durch Job und Verletzungsanfälligkeit bedingt von Fussball auf Mountainbiken (ab Mitte April mindestens 3-4 mal die Woche) umsteigen werde befasse ich mich ein bisserl mit der Materie um nicht direkt in den ersten 2 Wochen mit dem Oberförster zusammen zu rasseln.
Dabei ist mir folgendes Schild an allen von der durch den Wald führenden Hauptstrasse abzweigenden Waldwegeinfahrten (nicht geteert aber befestigte Wege) im Waldgebiet in direkter Nähe aufgefallen.
Die "Sammlung Betretungsrecht" auf DIMB besagt generell für RheinlandPfalz:Das Internet meint hierzu: "StVO zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. "
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.
Interpretiere ich das richtig das ich hier unter keinen Unständen (nichtmal wenn der Wald brennt) meinen Hintern aufs Rad schwingen darf? Eientlich eine klare Sachlage...wenn nicht der Trierische Volksfreund 2008 diesen Artikel veröffentlicht hätte: http://www.volksfreund.de/nachricht...-Waldwege-ja-Trampelpfade-nein;art754,1853777
Auszug daraus
Grundsätzlich ist Mountainbiking auf den Straßen im Wald sowie auf Waldwegen gestattet. Das erklärt die Trierer Stadtverwaltung auf Anfrage des TV. Diese Erlaubnis gilt auch dann, wenn die Wege für reguläre Fahrzeuge gesperrt sind.
Ich bin sehr verwirrt und weiss jetzt nicht wirklich was gilt. Kann mir vllt ein erfahrener Fuchs hier helfend unter die Arme greifen? Fände es echt sehr sehr traurig, wenn ich mich jeden Abend erst mit dem Auto irgendwohin begeben müsste...dann wäre ein Rennrad wohl die bessere Lösung gewesen