Gewährleistungs Fall???

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HI,
Ich hab ein noch nicht ganz kaputtes HR, bei dem anscheinend die metallspange, die die Klinken im Freilauf nach oben drückt, zu schwach war.
Dadurch sind die Klinken nicht immer obengewesen und haben die verzahnung im alu nabenkörper stark angefressen. Im Moment hab ich"Nur" kleine aussetzer und hab ne 2. Metallspange reingesetzt, damit das nicht sooo schlimm wird.
Natürlich dachte ich, ich könnte das auf Garantie bzw. Gewährleistung (normalerweise vom Gesetz her 2 Jahre) reparieren bzw. ersetzen lassen, da das Rad ca. 1,5 Jahre alt ist.
Die Leute von einem Gewissen Internet Shop meinten aber, dass für Naben nur 6monate gelten und ich die reparatur also selbst zahlen müsste...

Hat einer von euch ahnung und kann mir evtl helfen und sagen, ob ich doch noch irgendwelche Rechte hab???
mfG Daniel
 
Du hast eine Garantie von 6 Monaten.
Ansonsten hast du eine gesetzliche GEWÄHRLEISTUNG von 2 Jahren! Das ist was ganz anderes.

Wenn du innerhalb der Gewährleistungszeit nachweisen kannst, das der Artikel bereits in der Garantiezeit defekt war, oder durch einen Defekt aus der Garantiezeit jetzt richtig kaputt gegangen ist, hast du Anspruch auf Gewährleistung.

Eigentlich ist die Beweislast beim Händler dir nachzuweisen, dass der Artikel nicht bereits damals kaputt war. Das was du aber beschreibst ist Verschleiß und da wird es ihm recht leicht fallen. Also wird das nichts mit Ersatz. :eek:

Kauf dir sowas wie DT-Swiss, die geben 5 Jahre Garantie und selbst wenn du ne 10 Jahre alte Nabe hinschickst machen die meist aus Kulanz die Reparatur gratis!:daumen:
 
Wenn du innerhalb der Gewährleistungszeit nachweisen kannst, das der Artikel bereits in der Garantiezeit defekt war, oder durch einen Defekt aus der Garantiezeit jetzt richtig kaputt gegangen ist, hast du Anspruch auf Gewährleistung.

das stimmt so nicht. grundsätzlich hast du bei kauf einer sache einen anspruch darauf, dass die sache bei übergabe mangelfrei ist. tritt dann innerhalb von zwei jahren ein mangel auf, wobei nicht jeder defekt ein mangel ist, kann sich der käufer auf seine gewährleistungsrechte berufen, sofern er nachweisen kann, dass der mangel bereits bei übergabe vorhanden war. tritt der mangel innerhalb der ersten 6 monate auf, wird per gesetz vermutet, dass der mangel schon bei übergabe vorhanden war.

vorab musst du aber erstmal nachweisen, dass überhaupt ein mangel und kein verschleiß vorliegt.

hast du diese hürde genommen musst du dem verkäufer grundsätzlich ein nachbesserungsrecht einräumen, fummelst du selbst rum oder lässt du es bei einem anderen händler reparieren = gewährleistung - .

die garantie dagegen, sofern dir eine eingeräumt wurde, steht dir zusätzlich zur verfügung. was die garantie beinhaltet und wie lange sie dir eingeräumt wird ergibts sich aus den garantiebedingungen.
 
Ich muss leider zustimmen.

in den ersten 6 monaten, muss der händler beweisen, dass du an dem kaputten teil schuld bist, danach dreht sich die beweislast und du musst beweisen, dass du den artikel (bei dir das hr) nicht kaputt gemacht hast und gerade bei teilen mit verschleiß (also alles am radl) wird für endverbraucher schwer das zu beweisen.

wenn du genau wissen willst schau ins bgb!
 
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